Raumordnung und****Umweltschutz 10
Pianificazione e****protezione dell’ambiente
Ortsplanungsrevision. Neueinzonung. Bauzonenbedarf
i.S.v. Art.15 lit.b RPGund KRIP2000. Alternative****Einzo- nungsflächen.
Massgebliche Wohnbauzonenreserven als Ausgangslage für dieBeurteilung einerNeueinzonung (E.3).
**Vereinbarkeit einerNeueinzonung unterdem Aspektdes Baulandbedarfsmit Art.**15 lit.b RPG(E.4a, b).
Zulässigkeit einerNeueinzonung unterdem Aspektdes RIP2000 (E.4c).
Zulässigkeit einerNeueinzonung unterdem Aspektder Eignung vergleichbargut geeigneter****Gebiete (E.4d).
Revisione della pianificazione locale. Nuovo azzo- namento. Fabbisogno di terreno edificabile ai sensi dell’art. 15lett. bLPT edel pianodirettore cantonale****2000 (PiDC).Spazi alternatividi azzonamento.
Determinante fabbisognodi terrenoedificabile quale puntodi partenzaper lavalutazione delnuovo azzo-namento (dellanuova assegnazionealla zonaedilizia) (cons. 3).
**Conciliabilità di un nuovo azzonamento sotto l’aspetto del fabbisognodi terrenoedificabile giustal’art. 15lett. b LPT (cons. 4a,**b).
Ammissibilità diun nuovoazzonamento sottol’aspetto del PiDC 2000(cons. 4c).
Ammissibilità diun nuovoazzonamento sotto****l’aspetto dell’idoneità di terreni paragonabilmente adatti allo scopo (cons. 4d).
Erwägungen
1. a) Zwischen den Parteien ist in tatbeständlicher Hinsicht umstritten, wie gross die mit der streitigen Planung genehmigten Bauzonenreserven sind. Währenddessen die Gemeinde und die Vorinstanz von 3 ha ausgehen, machen die Rekurrenten Reserven von 3,3 bis 3,5 ha geltend. Auch wenn die Unterlagen auf den ersten Blick in der Tat etwas missverständlich sind, so trifft letztlich
1. Etwas irreführend ist der Umstand, dass die Wohnbau- zonenflächen bei der Revision der Ortsplanung 1991/1992 insge- samt noch ca. 15 ha betrugen, wohingegen sie nach der zur Dis- kussion stehenden Revision – trotz weiteren Einzonungen – nur noch 14 ha aufweisen sollen. Dieser Unterschied lässt sich nun aber zum einen bereits damit erklären, dass bei der OP-Revision 1991/1992 die Wohnzone mit Spezialvorschriften (im Halte von ca. 2,1 ha) zur Wohnzonenfläche gezählt wurde, wohingegen sie bei der der nunmehr streitigen Zonenplanrevision zugrunde liegen- den Berechnung ausgeklammert wurde (vgl. zum einen den Be- richt zur Revision der Ortsplanung vom November 1989, S. 12, und zum andern die Bauzonenstatistik vom Juni 2005, wo sie als «Bau- zone mit Spezialvorschriften» unter den weiteren Bauzonen auf- geführt ist). Zum andern ergibt sich eine Differenz aus dem Um- stand, dass die damaligen Flächenbemessungen noch nicht auf den viel präziseren Angaben der amtlichen Vermessung basierten, was insgesamt die umschriebene Reduktion der Wohnbauzonenflächen um rund 1 ha nachvollziehbar erscheinen lässt.
2. Auch die sich aus einem Vergleich der beiden Planungs- und Mitwirkungsberichte (Februar 2005: Wohnbauzonenreserve: 33 000 m2; Juni 2005: Reserve: 30 000 m2) ergebende Differenz von 3 000 m2 lässt sich letztlich einfach nachvollziehen. Während- dem der Bericht vom Februar 2005 noch auf den UEB vom No- vember 2002 abstellte, liegt dem Bericht vom Juni 2005 ein aktua- lisierter, mithin nachgeführter UEB 2005 zugrunde, in welchem insbesondere die verschiedenen, im Zeitraum 2002 – 2005 er- stellten Neubauten und die von diesen konsumierten Baulandre- serven, berücksichtigt worden sind. Sodann gab es im Vergleich zum Vorentwurf noch einige kleinere Bauzonenreduktionen (so z. B. im Bereich unterhalb der Parzelle 629 aufgrund der erforderli- chen Abgrenzung Wald-Bauzonen oder beim Swisscom-Gebäude, dessen Parzellenfläche bei der Berechnung im UEB 2005 nicht mehr einbezogen wurde). All diese und weitere Korrekturen hatten zum einen zur Folge, dass sich die unüberbaute Wohnzonenfläche zwischen 2002 und 2005 reduzierte. Diese Reduktion wurde durch die hinzugewonnene Reserve zufolge Anrechnung der Gewerbe-/ Wohnzone (neu zu 75%) nicht kompensiert, weshalb daraus insge- samt eine Reduktion von ca. 3 000 m2 resultierte. Die der ange- fochtenen Genehmigung zugrunde liegende Bauzonenreserve
von 30 000 m2 gemäss UEB 2005 erweist sich aus dieser Sicht be- trachtet als korrekt.
1. Den beiden erwähnten Berichten vom Februar 2005 (S. 22) und Juli 2005 (S. 23) lässt sich im übrigen auch entnehmen, dass die nicht verfügbaren Bauzonenflächen (mehr als 10 000 m2) in der UEB-Bauzonenstatistik mitberücksichtigt wurden, d.h. in der ausgewiesenen Reserve von 30 000 m2 bereits enthalten sind, was die Parteien übersehen zu haben scheinen. In der ermittelten Re- serve nicht enthalten sind lediglich die in der Bauzone befindli- chen, heute nicht Wohnzwecken dienenden Gebäude (insbeson- dere Ställe), die zu Wohnzwecken umgenutzt werden könnten. Deren Nichteinbezug in die Wohnbauzonenreserven lässt sich im konkreten Fall bereits deshalb vertreten, weil diese – gemäss den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Planers am Augen- schein – auch bei der Berechnung des Wohnbauzonenverbrauchs nicht angerechnet werden.
1. Für die Beurteilung der Frage, ob die Wohnbauzonener- weiterung zulässig ist oder nicht, ist deshalb in tatbeständlicher Hinsicht von einer von der Gemeinde beschlossenen und von der Regierung bestätigten Wohnbauzonenreserve von rund 3 ha – wo- von rund die Hälfte durch Neueinzonungen [u.a. rund 0,7 ha im an- gefochtenen Bauzonenabschnitt Pradasetga Sura] erfolgen soll – auszugehen.
1. a) Unter dem Aspekt der Wohnbauzonengrösse resp. des Baulandbedarfs im Sinne von Art. 15 lit. b RPG lässt sich die genehmigte Wohnbauzonenreserve im Allgemeinen und u.a. auch die konkret angefochtene Neueinzonungsfläche im Speziellen, durchaus vertreten. Den von der Gemeinde und von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang ihrer Beurteilung zugrunde gelegten Überlegungen und Schlüssen kann sich das Gericht, nicht zuletzt unter Beachtung der gemeindlichen Planungshoheit sowie der dem Gericht zustehenden, eingangs umschriebenen Kognitions- vorgaben, anschliessen.
1. Das Gesagte gilt im Ergebnis auch ohne weiteres für die Überlegungen, aufgrund derer die Vorinstanz hinreichende Gründe (entwicklungsfördernde Umstände [z.B. Bewahrung und Stärkung der historisch gewachsenen Zentrumsfunktion der Ge- meinde im Ausserdomleschg oder die glaubhaft geltend ge- machte, anhaltend starke Nachfrage nach Bauland in den Jahren 2001 – 2004 aufgrund der bevorzugten Exposition des Dorfes so- wie der nahen Lage zur Kapitale] und räumlich-politische Zielset- zungen [so insbesondere jene, wie sie dem kommunalen Leitbild
zugrunde liegen, u.a. Verbesserung des Wohnangebotes für junge Familien und Senioren; Schaffung und Förderung von Standort- vorteilen; Förderung des Zuzugs von Familien- und Personen- gruppen; Entwicklung nicht nur nach Innen sondern durch gemäs- sigte Erweiterungen der Bauzonen auch nach Aussen]; ebenso die hinreichende Abstimmung mit dem als Entwurf vorliegenden re- gionalen Siedlungskonzept «MACU»]) für ein Abweichen von dem aufgrund der Trendmethode ermittelten künftigen Baulandbedarf (ca. 2,2 ha) erkannt und gestützt darauf die beschlossene Reserve (3 ha) akzeptiert hat.
Was die Rekurrenten in diesem Zusammenhang in ihrer Eingabe vorbringen, findet in der von ihnen ausführlich beschrie- benen, absoluten Form und Ausprägung in der angefochtenen Planung keine Stütze; insbesondere kann von einer geradezu ex- pansiven Siedlungsentwicklung nach aussen keine Rede sein. Die ihrer Eingabe zugrunde liegende Auffassung hinsichtlich der für Neueinzonungen, wie der zu Diskussion stehenden, verlangten Tiefe der Abstützung und Abstimmung im regionalen und kanto- nalen Kontext erscheint i.c. als praxisfremd und im Ergebnis denn auch völlig verfehlt. Würde man ihrer Argumentation unbesehen folgen wollen, hätte dies letztlich zur Konsequenz, dass in einer Gemeinde wie der zu beurteilenden jegliche, den Bedarf gemäss Trendmethode übersteigende Neueinzonungen, mithin selbst massvoll darüber hinaus gehende Erweiterungen, wie die strei- tige, wenn nicht gar faktisch verunmöglicht, so doch unnötig verhindert würden. Dass mit den von den Rekurrenten umschrie- benen, äusserst weitgehenden Vorgaben auch der planungsrecht- liche Spielraum einer Gemeinde und damit das ihr zustehende Planungsermessen in unzulässiger Art und Weise beschnitten würde, kommt hinzu.
1. Auch unter der Optik der vom RIP 2000 für Neueinzo- nungen verlangten sechs Anforderungen besteht für das Gericht kein Anlass, von der im angefochtenen Beschwerdeentscheid ver- tretenen Auffassung abzuweichen oder gar im Sinne der rekurren- tischen Anträge zu entscheiden. Dabei gilt es sich vor Augen zu halten, dass ein Nutzungsplan keine dem Richtplan nachgehende, ihn nur durchführende Massnahme darstellt, sondern dass er als Ordnungsaufgabe eigenständiger Herkunft zu betrachten ist. Er ist, mit anderen Worten gesagt, inhaltlich dem Richtplan verpflich- tet (BGE 123 I 186f.). Die Anordnungen der Richtplanung sind nicht parzellengenau verbindlich zu verstehen, sondern der Nutzungs- planung steht vielmehr ein angemessener Konkretisierungsspiel-
raum zu (vgl. statt vieler BGE 118 Ib 508). Lehre und Rechtspre- chung lassen Abweichungen vom Richtplan zu, wenn diese sach- lich gerechtfertigt sowie von untergeordneter Bedeutung sind und wenn es nach den Umständen unzumutbar erscheint, vorher den Richtplan förmlich zu ändern. Auch neue Erkenntnisse können ein Abweichen vom Richtplan rechtfertigen (Art. 9 Abs. 2 RPG). Wie die Rekurrenten an sich zu Recht geltend machen, sieht der RIP 2000 vor (vgl. S. 96), dass die Entwicklung des Siedlungsge- bietes wo immer möglich und zweckmässig nach innen zu erfol- gen hat (Konzentrationsprinzip). Erweiterungen des Siedlungsge- bietes werden dort vorgenommen, wo Synergien mit bereits getätigten Infrastrukturinvestitionen erreicht werden, wo die Sied- lungsqualität verbessert oder erhalten werden kann und wo eine ausgewiesene Nachfrage besteht. Der RIP 2000 verlangt sodann die von der Regierung in ihrem Beschwerdeentscheid aufgezähl- ten sechs Anforderungen an Siedlungsgebietserweiterungen. De- ren Vorliegen wurde von der Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid (S. 9 ff.) geprüft und mit ausführlicher Begründung zu Recht für erfüllt befunden. Ergänzend lediglich noch einige Bemerkun- gen zu einzelnen Anforderungen:
aa) Hinsichtlich Anforderung 1 (Leitbild, Zielvorstellungen) ist fest- zuhalten, dass gemäss dem kommunalen Leitbild mittels Zuzügen von Familien und Personengruppen ein langsames Bevölkerungs- wachstum gefördert und daher die Bauzonen gemässigt erweitert werden sollen. Mit der genehmigten Bauzonenerweiterung von insgesamt rund 1,55 ha, welche – unter Einrechnung der nicht ver- fügbaren Reserven in den bisherigen Bauzonen eine Reserve von 3 ha oder 21% ausmacht – ist diese Zielsetzung zweifellos erfüllt. Ausgehend von der bestehenden Siedlungsdichte und unter An- nahme der Verfügbarkeit allen Baulandes dürfte die Bevölkerung in den nächsten 15 Jahren folglich um rund 21% (entsprechend ca. 97 Personen) wachsen. Dies würde eine Zunahme von jährlich 6 –
7 Personen, mithin also einer grösseren Familie, entsprechen. Dass eine solche Zunahme im Einvernehmen mit dem von der Ge- meinde angestrebten langsamen Bevölkerungswachstum und da- her auch mit der von ihr verfolgten Zielsetzung einer gemässigten Bauzonenerweiterung steht, ist offenkundig.
bb) Hinsichtlich Anforderung 2 (Abstimmung auf ein regionales Siedlungskonzept) ist in Präzisierung der rekurrentischen Aus- führungen festzuhalten, dass das «MACU» nicht zwingend eine Siedlungsentwicklung innerhalb bestehender Bauzonen fordert, sondern lediglich eine Siedlungsentwicklung in erster Linie inner-
halb bestehender Bauzonen. Damit ist aber auch gesagt, dass Er- weiterungen nach Aussen grundsätzlich möglich und bei Aus- gangslagen wie der vorliegenden auch durchaus zulässig sind. cc) Hinsichtlich Anforderung 4 (Gestaltungs- und Erschliessungs- konzept) sieht die angefochtene Nutzungsplanung u.a. für den streitigen Bauzonenteil in Pradasetga Sura ausdrücklich die Quar- tierplanpflicht vor. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Gemeinde ausdrücklich daran zu be- haften sei, dass die als Voraussetzung für die Erteilung von Bau- bewilligungen durchzuführende Quartierplanung, u.a. auch aus einem Quartiergestaltungsplan gemäss Art. 51 Abs. 2 KRG beste- hen müsse, gelangt das Gericht zum Schluss, dass damit dem Er- fordernis des Gestaltungskonzeptes hinreichend Rechnung getra- gen werden kann. Letzteres gilt im Ergebnis auch für die im Generellen Erschliessungsplan 1: 2000 eingetragene Zufahrts- strasse für den fraglichen Bauzonenteil. Wie seitens Rekurrenten zwar nicht zu Unrecht geltend gemacht worden ist, wird die neue Strasse insbesondere im Einmündungsbereich relativ steil anstei- gen; der Augenschein hat aber bestätigt, dass die vorinstanzliche Auffassung, wonach eine machbare Zu- und Wegfahrtsrampe ent- stehe, durchaus vertretbar ist. Zudem hat der Augenschein ge- zeigt, dass die bestehende, ringförmige Erschliessungsstrasse für den (u.a. mit den rekurrentischen Wohnhäusern) überbautenTeil in Pradasetga zumindest vergleichbare Steigungsverhältnisse auf- weist. Insgesamt betrachtet ist damit dem Erfordernis «Gestal- tungs- und Erschliessungskonzept» hinreichend Rechnung getra- gen. Die Rekurrenten verkennen im Übrigen, dass durch den RIP 2000 lediglich ein «Konzept» verlangt wird, und nicht etwa eine abgeschlossene, weit höheren Ansprüchen genügen müssende Gestaltungs- und Erschliessungsplanung.
Soweit die Rekurrenten den Ausbaugrad der bestehenden Quar- tierstrasse als (für den durch das neue Quartier [10 – 12 neue Häu- ser] entstehenden Mehrverkehr) ungenügend erachten, kann ih- nen ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie der Augenschein bestätigt hat, weist die Strasse einen hinreichenden Ausbaugrad aus und es ist nichts ersichtlich, was die der Genehmigung zugrunde liegende Einschätzung des Vorliegens einer rechtsgenüglichen Erschlies- sung, die auch die zusätzlich entstehenden Bedürfnisse abzu- decken vermag, als geradezu willkürlich oder rechtswidrig er- scheinen liesse.
dd) Mit den Rekursgegnerinnen darf sodann davon ausgegangen werden, dass keine überwiegenden entgegenstehenden Interes-
sen ersichtlich sind, welche den Einzonungen im Allgemeinen und jener in Pradasetga Sura im Speziellen entgegenstehen könnten. Die von den Rekurrenten behaupteten Verstösse gegen Planungs- ziele und Planungsgrundsätze treffen im Lichte des oben Dargeleg- ten nicht zu und die geltend gemachten «privaten» Interessen (u.a. Verzicht auf eine Aufweichung des bestehenden Dorfabschlusses; Interesse nach Verzicht auf eine Einzonung in Pradasetga und nach einer Verlegung der Einzonung ins Gebiet Punis) vermögen das von der Gemeinde nach erfolgter Interessenabwägung (vgl. dazu:
S. 22 f. ihrer Vernehmlassung im vorliegenden Rekursverfahren) geltend gemachten Interesse an einer Einzonung im fraglichen Be- reich weder in rechtlich relevanter Weise entgegenzustehen noch zu überwiegen. Aus dem Einwand der Verletzung des Konzentra- tionsprinzipes können sie in diesem Zusammenhang nichts zugun- sten ihrer Begehren ableiten. Wie oben erwähnt will dieses zwar grundsätzlich die Entwicklung des Siedlungsgebietes nach innen lenken; entsprechend besteht auch ein öffentliches Interesse an der Einhaltung dieses Prinzips. Abweichungen sind aber möglich. An- gesichts der von den Vorinstanzen umschriebenen, glaubhaft dar- gelegten Interessenlage (hervorragende Wohnlage, dynamische bauliche Entwicklung in den letzten Jahren, Zentrumsfunktion im äusseren Domleschg) und aufgrund des Umstandes, dass gemäss RIP 2000 auch Bauzonenerweiterungen möglich sind, erweist sich das rekurrentische Berufen auf das Konzentrationsprinzip unter diesem Titel daher als unbehelflich.
ee) Nicht geholfen werden kann den Rekurrenten auch, soweit sie die Anforderung 6 (Nachweis der Verfügbarkeit des eingezonten Baulandes) als nicht gegeben erachten. Sie machen unter diesem Aspekt erneut geltend, dass ein Drittel des Baulandes im Gebiet Pradasetga Sura gar nicht verfügbar sei. Ihr Einwand zielt ins Leere. In Ergänzung der vorinstanzlichen Ausführungen, denen vollumfänglich gefolgt werden kann, bleibt festzuhalten, dass die von den Rekurrenten erwirkten Bauverbote nur bis ins Jahr 2008 Gültigkeit haben und bereits aus dieser Sicht betrachtet nicht ernsthaft der verlangten Verfügbarkeit entgegenstehen. Auch die zu den Akten gegebenen Absichtserklärungen der weiteren Ei- gentümer, welche ihre Parzellen nicht überbauen wollen, sind rechtlich nicht verbindlich und für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens bereits daher ohne Belang. Die Rekurrenten verken- nen, dass die Gemeinde im Rahmen der für den fraglichen Bauzo- nenteil obligatorischen Quartierplanung gestützt auf Art. 92 Abs. 3 BG Bauverpflichtungen anordnen kann, sofern eine Baulandum-
legung durchgeführt wird. Dass letztere angesichts der heutigen Parzellierungen unabdingbar ist, ist offenkundig. Im Lichte der Vor- gaben des RIP 2000 betrachtet, erweist sich die genehmigte Rege- lung als hinreichend. Dass sie zumindest mit Blick auf Art. 19 Abs. 2 KRG als fraglich bezeichnet worden ist, vermag an diesem Er- gebnis bereits deshalb nichts zu ändern, weil diese Bestimmung erst nach der Verabschiedung durch die Gemeinde in Kraft getre- ten ist. Unter dem Aspekt der im RIP 2000 aufgestellten Anforde- rungen erweist sich der Rekurs daher ebenfalls als unbegründet.
1. Ebenso wenig vermögen die rekurrentischen Dar- legungen, wonach sich das Gebiet Punis weit besser für eine Neu- einzonung geeignet hätte als das Gebiet Pradasetga Sura, an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheide etwas zu ändern. Unbestritten ist, dass die Einzonungen auch anderswo hätten vor- genommen werden können, insbesondere im Gebiet Punis, das sich zweifellos ebenfalls für Einzonungen eignen würde. Die Re- kurrenten verkennen, dass eine vergleichbar gute Eignung zweier Gebiete nicht zwingend eine gleiche Zonenzugehörigkeit nach sich ziehen muss. Dies umso weniger, als dem Gebot rechtsgleicher Behandlungen in Planungssachen nur eine abgeschwächte Be- deutung zukommt und es insofern auch mit dem Willkürverbot zu- sammen fällt (statt vieler: BGE 118 Ia 162). Hinzu kommt der den Gemeinden in Planungssachen zustehende weite Ermessens- und Beurteilungsspielraum. Entgegen der von den Rekurrenten vertre- tenen Auffassung hat die Gemeinde im Übrigen erst nach Durch- führung einer breiten Interessenabwägung, unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der Vorprüfung und der Vorgaben der kantona- len Instanzen dem Gebiet Pradasetga Sura den Vorzug gegeben. Die Überlegungen und Gründe dafür sind im angefochtenen Ent- scheid nachvollziehbar dargelegt und von der Gemeinde in ihrer Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren noch einmal ausge- führt und vertieft worden. Diesen zutreffenden Darlegungen ist nichts beizufügen. Der rekurrentische Einwand, wonach das Ge- biet Punis weit zentraler liege, als das neu eingezonte Gebiet Pradasetga trifft zwar zu; ihm kommt aber angesichts der lokal äusserst kleinräumigen Distanzen und Verhältnisse keine ent- scheidrelevante Bedeutung zu. – Der Rekurs erweist sich somit als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen. R 06 89Urteil vom 16. Februar 2007
Dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffent- lichrechtlichen Angelegenheiten noch hängig.