10/24 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2007
Baulinien. Voraussetzungen für eine Aufhebung oder Abänderung.
Bei erheblicher Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse besteht ein Anspruch des Priva- ten auf Einleitung eines Revisionsverfahrens (E.3a).
Widersprechen 60 Jahre alte Baulinien einem neuen Quartierplan, ist ein solcher Anspruch gegeben (E.3b).
Linee di allineamento. Presupposti per una soppressione o una modifica.
In caso di importanti cambiamenti delle condizioni di fatto o di diritto, esiste un diritto del privato all’avvio di una procedura di revisione (cons. 3a).
Un simile diritto è dato se delle linee di allineamento vecchie di 60 anni contrastano con un nuovo piano di quartiere (cons. 3b).
Erwägungen:
3. a) Wie bereits in E. 2.a erwähnt, richtet sich das Verfah- ren für die Aufhebung oder Änderung von Baulinien nach dem für das Quartierplanverfahren geltenden Vorschriften. In Art. 21 KRVO hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Verwaltungsgerich- tes zur Quartierplanrevision übernommen. Nach dieser Bestim- mung werden Quartierpläne von Amtes wegen oder auf Antrag von Quartierplanbeteiligten überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse seit dem Erlass erheblich geändert ha- ben. Eine Anpassung ist insbesondere vorzunehmen, wenn ein noch nicht ausgeführter Quartierplan geänderten Vorschriften der Grundordnung nicht mehr entspricht. Für die Aufhebung oder Än- derung von Quartierplänen gelten nach Abs. 2 sinngemäss die Be- stimmungen über das Quartierplanverfahren. Massgebend ist demnach, ob sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse erheblich geändert haben und ob gewichtige Gründe des öffentli- chen Interesses für eine Änderung sprechen; andererseits sind die Interessen der privaten Beteiligten und der Nachbarn an der Auf- rechterhaltung des Planes zu berücksichtigen. Es muss daher eine Wertabwägung stattfinden (PVG 1996 Nr. 46). Unter Umständen kann es auch genügen, dass ein einzelner Privater ein erhebli- ches, schützenswertes Interesse an einer Quartierplanänderung geltend machen kann, indem er etwa wegen beachtlicher geän- derter Bedürfnisse eine Revision des Quartierplanes anstrebt. In
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solchen Fällen muss verlangt werden, dass nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen gegen die Revision sprechen (VGU R 02 21). Nach dem Gesagten haben somit Private unter den genannten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, dass ein Re- visionsverfahren eingeleitet wird. Dies deckt sich im Übrigen auch mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 2 RPG. Danach kann der Grundeigentümer unter gewissen Bedingungen gestützt auf Art. 21 Abs. 2 RPG einen Anspruch formeller Natur auf Überprüfung der bestehenden Nutzungsplanung erheben, na- mentlich dann, wenn die geltende Planung schon älter ist und sich die Verhältnisse seit Erlass der Planung erheblich geändert haben (vgl. z.B. BGE 120 Ia 227 = Pra 1996 Nr. 7). Die erwähnten Bestim- mungen und Grundsätze sind auch bei Baulinien zu beachten.
b) Die umstrittene Baulinie gibt der Stadt das Recht, die betreffenden Bauten nötigenfalls zu entfernen. Wenn nun der Quartierplan vorsieht, dass die beiden rekurrentischen Gebäude oder jedenfalls das Pächterhaus nicht entfernt werden dürfen (vgl. die Formulierungen im Ergänzungsbericht und insbesondere in Art. 7 QPB, wonach das Pächterhaus erhalten werden muss) ist erstellt, dass diesbezüglich zur 60 Jahre alten Baulinie ein Widerspruch entstanden ist, resp. sich die Verhältnisse mit der Quartierplanung erheblich geändert haben. Hinzu kommt, dass unbestritten keinerlei Absichten vorliegen, die Gäuggelistrasse auszubauen. Eine raumplanerische Massnahme, die nicht mehr durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, ist grundsätzlich nicht mehr mit Art. 22ter aBV (= Art. 26 BV) ver- einbar (BGE 120 Ia 227 = Pra 1996 Nr. 7, E. 1 c). Die Stadt hätte so- mit dem Gesuch der Rekurrenten auf Einleitung des Verfahrens wegen Erfüllens der in der Rechtsprechung geforderten Kriterien entsprechen müssen. Daran ändert nichts, dass die Rekurrenten im Baubewilligungsverfahren im Jahr 2001 das Bestehen der Baulinie mit all ihren Folgen (insbesondere Mehrwertrevers) ak- zeptiert haben. Ein Gesuch um Einleitung eines Verfahrens um Än- derung von Nutzungsplänen und anderen planerischen Anord- nungen kann jederzeit gestellt werden und ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen von der zuständigen Behörde an die Hand zu nehmen. Der Rekurs ist nach dem Gesagten teil- weise gutzuheissen und die Stadt anzuweisen, ein Aufhebungs- oder Änderungsverfahren für die Baulinien entlang der Gäuggeli- strasse im Bereich Bener-Areal einzuleiten und durchzuführen.
R 06 81Urteil vom 30. Januar 2007
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