Baubewilligung. Ausstandseinrede. Ausnahmebewilli- gung für****Kehrichtsammelstelle (Molok).Grenz- undStras- senabstand. Alternativstandort.
**Die Ausstandspflicht für Behördenmitglieder besteht nur,wenn siean derSache einunmittelbares persönli- chesInteresse haben,nicht aberwenn sieöffentliche In- teressen wahrnehmen (E.2,**3).
**Gestützt aufkommunales Rechtist dieErteilung einer Ausnahmebewilligung für eine aus 3 Moloksbestehen- den Kehrichtsammelstelle auf einer innerhalb des****Baugebietes gelegenen, dem übrigen Gemeindegebiet zugeschiedenen Parzelle unter restriktiven Vorausset-****zungen zulässig;****Voraussetzungen i.c.**bejaht. (E.4).
Moloks dürfen, sofern sich dem kommunalen Rechtkeine verschärfenden Vorgabenentnehmen lassen, ohne Verletzung der Abstandsvorschriften an die****Grenze bzw.in den Strassenabstand gestellt werden(E.5a, b).
Erweist sich ein in unmittelbarer Nähe gelegener Alter- nativstandortfür dieErstellung derKehrichtsammel- stelle vergleichsweiseals weitgeeigneter undzweck- mässiger, muss die Ausnahmebewilligung jedoch****aufgehoben werden (E.5c). Licenza edilizia.Eccezione diricusa. Autorizzazioneecce- zionale per contenitori seminterrati di rifiuti (molok). Di- stanzadal confinee dallestrade. Ubicazione****alternativa.
**Sussiste undovere diricusa peri membridell’autorità solose questihanno uninteresse direttoalla cosa,ma non seperseguono scopid’interesse pubblico(cons. 2,**3).
**Sulla basedel dirittocomunale èa condizionirestrittive ammissibile il rilascio di un’autorizzazioneeccezionale per laposa diun triplicecontenitore seminterratodi rifiuti sudi unaparticella situataall’interno dellazona edificabilee assegnataall’altro territoriocomunale; con-dizioni nell’evenienzasoddisfatte (cons.**4).
Per quantodalla legislazionecomunale nonsiano dedu- cibilidisposizioni piùsevere, èammessa laposa dicon- tenitori seminterrati a confine con la strada e con il fondo vicinosenza cheper questovengano violatele disposizionisulle distanzedalla stradae dalconfine (cons. 5a, b).
**– Senelle immediatevicinanze esisteun’ubicazione alter- nativaper illuogo diraccolta deirifiuti chein confronto sirivela essereben piùidonea efunzionale, l’autorizza- zione eccezionale deve comunque essere annullata (cons.**5c).
Erwägungen:
1. a) Gemäss Art. 35 KUSG sind die Gemeinden zuständig für die Entsorgung der Siedlungsabfälle (Art. 31b Abs. 1 USG), ins- besondere für die Sammlung, denTransport, den Bau und den Be- trieb der notwendigen Abfallanlagen und Sammelstellen (Abs. 1 und 2; vgl. auch Art. 4 lit. e GG). Den Inhaber wiederum trifft die Pflicht zur Übergabe der Abfälle an den von den Gemeinden vor- gesehenen Sammelstellen (Art. 31b Abs. 3 USG). b) Die Rekursgegnerin hat in Wahrnehmung der ihr über- tragenen Verpflichtungen auf der gemeindeeigenen, im Kreu- zungsbereich «Horlaubenstrasse/Aelastrasse» gelegenen, direkt an die Strassen angrenzenden Parzelle Nr. 654 die Erstellung einer aus drei Moloks bestehenden Sammelstelle vorgesehen und nach Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens bewil- ligt. Damit sollen die in dem von den beiden Strassen erschlosse- nen, weitläufigen Baugebiet anfallenden Siedlungsabfälle an ei- nem von den Quartierbewohnern gut erreichbaren Ort zentral gesammelt und – wie bis anhin – zweimal wöchentlich abtrans- portiert werden. Wie sich den Akten entnehmen lässt, kommt der grösste Teil der 3 Moloks (mit einem Durchmesser von jeweils ca. 1,8 m und Fassungsvermögen von je 5 m3 Siedlungsabfall) unter- irdisch zu liegen. Gegen aussen in Erscheinung treten lediglich mit Holz verkleidete Bauteile, die den Erdboden um ca. 1,2 m überra- gen und allesamt gegenüber den Strassenparzellen einen Abstand von wenigstens 0,6 m einhalten.
1. Die Rekurrenten stören sich vorweg am Umstand, dass die Gemeinde im konkreten Fall sowohl Bauherrin als auch Bau- bewilligungsinstanz ist. Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass sich die Gemeinde damit einseitig begünstige, was unzulässig sei und verlangen, dass die Gemeinde anzuweisen sei, zumindest ins- künftig die Baubewilligungen in eigener Sache an eine neutrale Instanz zu delegieren. Sinngemäss machen sie mit ihrer Argu- mentation geltend, dass der Kleine Landrat als Baubewilligungs- und Einsprachebehörde bei der Behandlung des Baugesuches in den Ausstand hätte treten müssen, weil es sich um ein Bauvorha- ben in eigener Sache gehandelt habe. Dieser Einwand, mit dem im
Wesentlichen ein unrechtmässiges Zustandekommen des ange- fochtenen Entscheides behauptet wird, ist unbegründet. Praxis- gemäss haben Behördenmitglieder gestützt auf Art. 4 aBV (nun- mehr Art. 29 Abs. 1 BV) nur dann in Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben (Pra 86 Nr. 118 mit Hinweisen). Art. 23 GG verlangt für den Aus- stand sogar ein unmittelbarespersönliches Interesse. Nimmt ein Behördemitglied dagegen öffentliche Interessen wahr, so besteht grundsätzlich keine Ausstandspflicht (BGE 107 Ia 137). In einem die heutige Rekursgegnerin betreffenden Entscheid (VGE 154/97 = PVG 1997 Nr. 6) hat sich das Verwaltungsgericht bereits einmal mit einer vergleichbaren Frage beschäftigt. Die im erwähnten Ent- scheid verfolgte Praxis erging in Bestätigung der bereits z.B. in VGE 536, 548 und 549/96 (= PVG 1996 Nr. 108) umschriebenen Pra- xis, an der auch im vorliegenden Verfahren ohne weiteres festge- halten werden kann. Aufgrund der summarischen rekurrentischen Vorbringen ist überhaupt nichts ersichtlich, was für das Verwal- tungsgericht Anlass bieten könnte, den angefochtenen Entscheid wegen der Verletzung von Ausstandsvorschriften zu kassieren, dies umso weniger, als nicht dargetan wird, dass die Mitglieder des Kleinen Landrates ein unmittelbares persönliches Interesse am Ausgang des konkreten Baubewilligungsverfahrens gehabt haben könnten. Entsprechend erweist sich der rekurrentische Ein- wand auch als offensichtlich unbegründet und es besteht bereits daher für das Gericht auch keine Veranlassung für die von den Rekurrenten verlangte generelle Anweisung.
1. a) Die Parzelle Nr. 654, auf der die umstrittene Sammel- stelle erstellt werden soll, befindet sich gemäss geltendem Zo- nenplan im übrigen Gemeindegebiet (üG; Art. 41 KRG), was die Er- teilung einer ordentlichen Baubewilligung unter dem Titel «Zonenkonformität» offensichtlich ausschliesst.
1. Grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist demgegenüber – unter restriktiven Voraussetzungen (vgl. zum Ganzen etwa PVG 1990 Nr. 14) – die Erteilung einer Ausnahmebewilligung, was sei- tens der Parteien erkannt worden ist. Dabei steht vorliegend, ob- wohl das Bauvorhaben im übrigen Gemeindegebiet i.S. von Art. 41 KRG liegt, nicht die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ge- stützt auf Bundesrecht (Art. 24 ff. RPG i.V. mit Art. 41 Abs. 2 KRG) zur Diskussion, sondern eine Ausnahmebewilligung gestützt auf kommunales Recht. Dies deshalb, weil Erschliessungsflächen in- nerhalb der Bauzonen gemäss ausdrücklicher kantonaler Rege- lung als Bauzonen gelten (Art. 27 Abs. 2 KRG), mithin nicht dem
BAB-Verfahren unterstehen. Vorliegend lässt sich die innerhalb des Baugebietes gelegene Bauparzelle willkürfrei als Erschlies- sungsfläche i.S. der erwähnten Bestimmung qualifizieren. Zu prü- fen ist mithin, ob der angefochtene Baubewilligungsentscheid den Voraussetzungen an eine Ausnahmebewilligung i.S. von Art. 21 BG entspricht.
1. a) Die Rekurrenten machen eine Verletzung der im kom- munalen Baugesetz enthaltenen Bauabstandsvorschriften gel- tend. Diesbezüglich kann ihnen nicht gefolgt werden. Die kommu- nalen Grenzabstandsbestimmungen gemäss Art. 93 BG kommen vorliegend nur im Zusammenspiel mit den unmittelbar (vgl. Art. 107 Abs. 2 Ziff. 5 KRG) anwendbaren kantonalen Bauabstandsvor- schriften (Art. 75 ff. KRG) zur Anwendung. Im Lichte dieser Be- stimmungen zeigt es sich ohne weiteres, dass die vorgesehenen «Moloks» weder als «Hochbauten» (= Gebäude i.S. von Art. 75 KRG) im baurechtlichen Sinne zu qualifizieren sind, noch unter
«Weitere Bauten und Anlagen» (Art. 76 KRG), welche einen Grenz- abstand einzuhalten hätten, aufgeführt sind. Nachdem auch im kommunalen Recht keine (verschärfende) Bestimmung enthalten ist, welche für Moloks oder dergleichen einen Grenzabstand vor- sehen würde, zeigt sich, dass diese – unter Vorbehalt der in Art. 77 Abs. 3 KRG vorgesehenen gesetzlichen Rahmenbedingungen – grundsätzlich bis an die Grenze gestellt werden dürfen. Entspre- chend zielt die Rüge der Verletzung der Grenzabstände denn auch ins Leere.
1. Im Ergebnis gilt das Gesagte auch für die von den Re- kurrenten zur Stützung ihres Begehrens angeführte Verletzung des in Art. 34 BG vorgesehenen Strassenabstandes. Die von der Ge- meinde in ihrer Vernehmlassung vertretene Auffassung, wonach der im BG vorgesehene Strassenabstand für Bauvorhaben wie das vorliegende gestützt auf Art. 52 lit. a BG unterschritten werden dürfe, lässt sich angesichts des einer Gemeinde in Bausachen zu- kommenden weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraumes sachlich ohne weiteres vertreten. Angesichts des Verfahrensaus- ganges kann es mit dem Verweis auf die grundsätzlich zutreffen- den gemeindlichen Überlegungen in ihrer Vernehmlassung (S. 5, Ziff. 5) sein Bewenden haben und von vertiefenderen Ausführun- gen hierzu abgesehen werden.
2. Die Rekurrenten erachten den von der Gemeinde für das Bauvorhaben gewählten Standort im Kreuzungsbereich zweier Er- schliessungsstrassen, insbesondere aus Gründen der Verkehrssi- cherheit, als völlig ungeeignet. Sie haben am Augenschein in un-
mittelbarer Nähe (ca. 50 m Distanz) einen Alternativstandort auf der mit einem Hochbauverbot belegten, im Eigentum der Ge- meinde stehenden und heute als öffentlicher Parkplatz genutzten Parzelle Nr. 665 vorgeschlagen. Ihnen muss gefolgt werden.
Die Beantwortung der Frage der Zulässigkeit der von der Gemeinde erteilten Ausnahmebewilligung hängt nicht zuletzt von der Wahl des konkreten Standortes ab. Dabei ist zwar mit der Ge- meinde davon auszugehen, dass die möglichen Standorte bei Sammelstellen wie der zur Diskussion stehenden angesichts der Grösse des zu entsorgenden Baugebietes aus mehreren Gründen beschränkt sind (Zufahrt, Erreichbarkeit für die Bevölkerung, genügend Manövrierfläche für die Entsorgungsdienste, Topogra- phie des Geländes, Verkehrssicherheit, Werkleitungen, etc); inso- weit ist der Gemeinde bei der Bestimmung auch ein relativ erheb- licher Ermessensspielraum zuzugestehen. Einem alternativen Standort ist entsprechend auch nur dann der Vorzug zu geben, wenn dieser in unmittelbarer Nähe vorhanden ist, zu einer ver- gleichsweise wesentlichen Verbesserung führen würde und ent- sprechend den gewählten Standort als geradezu ungeeignet erscheinen liesse. Doch sind die umschriebenen hohen Anforde- rungen an einen Alternativstandort dann zu relativieren, wenn – wie vorliegend – zur Realisierung des streitigen Bauvorhabens am gewählten Standort eine Ausnahmebewilligung (Art. 21 BG) erfor- derlich ist. Die Gemeinde konnte sich zu dem von den Rekurrenten erstmals am Augenschein vorgeschlagenen Alternativstandort vor Ort äussern, wobei sie jedoch unter Verweis auf den ihr zustehen- den Ermessensspielraum ausdrücklich an dem von ihr gewählten Standort festgehalten hat.
Aufgrund der Erkenntnisse am Augenschein steht für das Gericht fest, dass die beiden Standorte hinsichtlich der Eigen- tumsverhältnisse, der Zufahrt sowie der Erreichbarkeit für die Quartierbewohner und die kommunalen Entsorgungsdienste durchaus vergleichbar sind, wobei geringfügige Vorteile zumin- dest hinsichtlich der Erreichbarkeit des von der Gemeinde ge- wählten Standortes aufgrund dessen Lage im direkten Kreu- zungsbereich «Horlaubenstrasse/Aelastrasse» ersichtlich sind. Diesen geringen Vorteilen stehen jedoch gerade wegen der Situ- ierung für die drei Moloks im bereits heute relativ gefährlichen Kreuzungsbereich zweier stark abfallender Strassen gravierende Nachteile gegenüber. Zu denken ist in diesem Zusammenhang an die – insbesondere im Winter – offensichtlich sich noch verschär- fenden verkehrs- und personengefährdenden Situationen durch
kurzfristig abgestellte Personenwagen oder durch das mit der Ent- sorgung 2-mal wöchentlich betraute Entsorgungsfahrzeug im unübersichtlichen Einmündungsbereich, welche angesichts der konkreten örtlichen Gegebenheiten das tolerierbare Mass schlichtweg überschreiten werden, was letztlich bereits für sich al- lein betrachtet die streitige Ausnahmebewilligung als sachlich nicht nachvollziehbar und unzulässig erscheinen lässt. Die von der Gemeinde angeführten Überlegungen (zentraler Standort für die optimale Abfallentsorgung des durch die beiden Strassen er- schlossenen, weitläufigen Baugebietes) sind zwar nachvollziehbar und dem Grundsatze nach richtig, vermögen aber den gewählten Standort ebenso wenig als richtig erscheinen lassen, wie die am Augenschein angeführten Lösungsansätze (Aufheben des dort geltenden Rechtsvortritts und Bezeichnung der Aelastrasse als Stopp-Strasse; Ziehen einer «weissen Begrenzungslinie» entlang der Horlaubenstrasse) für die am fraglichen Standort offenkundig entstehenden Verkehrssicherheitsprobleme. Aufgrund dieser of- fenkundigen gewichtigen, grossen Nachteile erweist sich der von der Gemeinde gewählte Standort als völlig ungeeignet. Dies umso mehr, als sich die geschilderten Nachteile zufolge Betriebes der Sammelstelle im Kreuzungsbereich an dem von den Rekurrenten vorgeschlagenen Alternativstandort im Bereich des bestehenden öffentlichen Parkplatzes auf der Parzelle Nr. 665 weitgehend und nachhaltig aus der Welt schaffen lassen. Der Alternativstandort er- füllt – soweit ersichtlich – auch die von der Gemeinde gestellten Anforderungen (so insbesondere hinsichtlich der Eigentumsver- hältnisse, Verfügbarkeit, Erreichbarkeit, der zentralen Lage, der er- forderlichen Abstell- und Manövrierflächen, etc.); mit ihm lässt sich auch die oben verlangte wesentliche Verbesserung in geeig- neter und zweckmässiger Weise erzielen. Damit erweist sich die gestützt auf Art. 21 BG erteilte Ausnahmebewilligung als nicht statthaft. Was die Rekursgegnerin in diesem Zusammenhang un- ter Verweis auf den ihr in Bausachen zustehenden Ermessens- spielraum noch vorbringen lässt, zielt im Lichte des Dargelegten offensichtlich ins Leere und verdient keinen Rechtsschutz.
R 06 76Urteil vom 5. Dezember 2006