Baubewilligungspflicht füreine temporäreUmnutzung. Ausnahmebewilligung nach****kommunalem Recht.
**Auch eineauf 2Monate beschränkteUmnutzung von Räumlichkeiteneiner ehemaligenKlinik (Kirchenraumin Lounge/Bar; hotelbezogene öffentliche Gastwirtschaft) ist als baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben zu****be- trachten (E.1,**2).
Kein Anspruchauf Erteilungeiner sichauf kommunales Rechtstützenden Ausnahmebewilligung**(E.3).**
Obbligo di licenza edilizia per un temporaneo cambia- mento di destinazione. Autorizzazione eccezionalese- condo il dirittocomunale.
Anche uncambiamento didestinazione limitatoa due mesidei localidi quellache erauna clinica(locale chiesa inLounge/bar; eserciziopubblico integratonell’albergo) deve essereconsiderato comeun interventoedilizio cherichiede lalicenza edilizia**(cons. 1,**2).
Nessun dirittoall’ottenimento diun’autorizzazione ecce- zionalebasata suldiritto comunale**(cons. 3).**
Erwägungen:
1. Anfechtungsobjekt ist eine von der Beschwerdegegnerin
am 9./10. Januar 2007 erteilte «Beschränkte Ausnahmebe- willigung für den Betrieb eines Hotels in den Räumlichkeiten der ehemaligen Alexanderhausklinik und im Haus Sporteck». Die ausnahmsweise Bewilligung für den Betrieb eines Hotels in den ehemaligen Klinikräumlichkeiten wurde dabei auf den Zeitraum
1. Januar 2007 – 9. April 2007 erteilt, wobei sich die Bewilligung auf die Führung eines Hotelbetriebes beschränkt (Ziff. 1.1). Ausdrücklich untersagt wurde ein öffentlicher Restaurationsbe- trieb (Ziff. 1.2) sowie der Betrieb einer Bar in der ehemaligen Kirche (Ziff. 2). Zudem wurde ein Baubussenverfahren eröffnet (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin verlangt beschwerdehalber, dass ihr auch die temporäre Nutzung als öffentliche Gastwirtschaft sowie die Nutzung der ehemaligen Kirche als Hotelbar/ Lounge zu bewilligen sei. Die Beschwerde erweist sich als unbe- gründet.
2. a) Nach Art. 22 RPG bedürfen Bauten und Anlagen einer Baubewilligung. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis unterliegen regelmässig jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angeleg- ten Einrichtungen der Bewilligungspflicht, die in bestimmter fester
Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstel- lung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (BGE 113 Ib 315ff.).
Diese Umschreibung hat letztlich wiederum Eingang ins neue KRG gefunden. Nach Art. 86 Abs. 1 KRG dürfen Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) nur mit schriftlicher Baubewilligung der kommunalen Baubehörde errichtet, geändert, abgebrochen oder in ihrem Zweck geändert werden. Der Baubewilligungspflicht un- terliegen auch Zweckänderungen von Grundstücken, sofern er- hebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu erwarten sind. Zeitlich begrenzte Bauvorhaben sowie solche die weder öf- fentliche noch zeitliche Interessen berühren, unterliegen nicht der Baubewilligungspflicht. Die Regierung bestimmt durch Verord- nung, welche Bauvorhaben keiner Baubewilligung bedürfen (Art. 86 Abs. 2 KRG; Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 – 22 KRVO). In der KRVO wer- den in Art. 40 Abs. 1 Ziff. 3 Zweckänderungen ohne erhebliche Aus- wirkungen auf die Nutzungsordnung ausdrücklich als nicht bau- bewilligungspflichtig deklariert. Die Gemeinden können im Baugesetz die in der Verordnung als nicht baubewilligungspflich- tig aufgeführten Bauvorhaben dem Meldeverfahren unterstellen (Abs. 3; Art. 50 f. KRVO).
1. Die Beschwerdeführerin stellt sich unter Berufung auf Art. 86 Abs. 2 KRG und Art. 40 Abs. 1 Ziff. 3 KRVO auf den Stand- punkt, dass die mit dem vorgesehenen Betrieb einer Bar/Lounge im Kirchenraum der Alexanderklinik sowie mit einer hotelbezoge- nen öffentlichen Gastwirtschaft einhergehende temporäre Umnut- zung gar nicht baubewilligungspflichtig sei. Ihr kann nicht gefolgt werden. Den erwähnten, die Baubewilligungspflicht bzw. die be- willigungsfreien Ausnahmen regelnden Bestimmungen liegt letzt- lich der Gedanke zugrunde, dass eine Behörde die Möglichkeit haben soll, ein Bauvorhaben vor seiner Ausführung auf die Über- einstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 119 Ib 226). Ob dabei ein konkretes Bauvorhaben dem Baubewilli- gungsverfahren zu unterstellen ist oder nicht, ist letztlich immer unter der vom Bundesrecht vorgegebenen Optik zu betrachten. Es ist somit vorweg zu prüfen, ob damit im Allgemeinen, also nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarschaft an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Dabei
steht im Zentrum der Prüfung die Frage, ob von dem Bauvorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung ausgehen (Art. 22 RPG, 86 Abs. 1 KRG, 40 Abs. 1 Ziff. 3 KRVO sowie 4 Abs. 2 lit. a der Ausführungsverordnung zum kommunalen BG). Unter dieser Optik sind auch die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Bestimmungen, aus denen sie ihr temporäres Bauvor- haben als bewilligungsfrei erachtet, auszulegen und zu verstehen. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin zu über- sehen haben scheint, dass Art. 40 Abs. 1 Ziff. 3 KRVO die Bewilli- gungsfreiheit ausdrücklich davon abhängig macht, dass eine Zweckänderung keine erheblichen Auswirkungen auf die Nut- zungsordnung nach sich ziehen darf, hat der Gesetzgeber bereits auf Verordnungsstufe die nicht baubewilligungspflichtigen Bau- vorhaben mit der Statuierung des Grundsatzes «im Zweifelsfall von Amtes wegen Einleitung des Baubewilligungsverfahrens» (vgl. Art. 40 Abs. 3 Satz 2 KRVO) weiter eingeschränkt. Mit Blick auf ein zeitlich begrenztes Bauvorhaben, wie das zur Beurteilung ste- hende, führt eine bundesrechtskonforme Auslegung von Art. 86 Abs. 2 KRG «e contrario» zum Ergebnis, dass auch temporäre Bau- vorhaben, die öffentliche und/oder private Interessen berühren, baubewilligungspflichtig sind, sofern sie erhebliche Auswirkun- gen auf die Nutzungsordnung haben.
1. Vorliegend ist zu Recht unbestritten geblieben, dass mit der von der Beschwerdeführerin in der ehemaligen Alexander- hausklinik angestrebte, auf ca. 2 Monate beschränkten Umnut- zung der ehemaligen Kirche in eine Hotelbar/Lounge sowie einer hotelbezogenen öffentlichen Gastwirtschaft eine Zweckänderung einhergeht, welche grundsätzlich unter den (u.a. in Art. 86 Abs. KRG umschriebenen) Bauten und Anlagenbegriff (Bauvorhaben) fällt. Bereits ausgeführt wurde, dass der Umstand der zeitlichen Beschränkung der geplanten Umnutzung nicht «per se» die gene- relle Befreiung von der Baubewilligungspflicht bedeutet. Dies umso weniger, wenn – wie vorliegend – klare Anzeichen dafür be- stehen, dass das Bauvorhaben materielle Vorschriften verletzen könnte (Art. 40 Abs. 3 KRVO). Vorliegend ist eine solche Verletzung, welche die Unterstellung unter das Baubewilligungsverfahren rechtfertigt, bereits im Umstand zu erblicken, dass sowohl die an- gestrebte Nutzung als Hotelbar/Lounge als auch eine öffentliche Gastwirtschaft in der Zone für Kurbetriebe (für Sanatorien, Kurbe- triebe und ähnliche Einrichtungen) offenkundig krass zonenwidrig sind. Zu Recht hat die Gemeinde sodann im angefochtenen Ent- scheid auch ausgeführt, dass durch das Bauvorhaben öffentliche
und private Interessen in erheblicher Weise berührt werden (so
u. a. weil mit einer Umnutzung das mit der Bezeichnung der Kirche als erhaltenswertes Gebäude im Generellen Gestaltungsplan [Art. 112 BG] obsolet würde oder weil damit erhebliche umwelt- und lärmschutzrechtliche Aspekte verbunden sein können). Im Lichte des Dargelegten lässt es sich daher nicht beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin das streitige Bauvorhaben ebenfalls als bau- bewilligungspflichtig qualifiziert und dem Baubewilligungsverfah- ren unterstellt hat.
3. a) Soweit die Beschwerdeführerin sich auf den Stand- punkt stellt, dass die Nutzung des Kirchenraumes als Lounge/Ho- telbar und als hotelbezogene öffentliche Gastwirtschaft bewilligt werden müsse, bzw. ihr die angestrebte Zweckänderung also nicht verboten werden dürfe, kann ihr ebenfalls nicht geholfen werden. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat und seitens der Be- schwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt worden ist, ist das Bauvorhaben «Hotelbar/Lounge sowie öffentliche Gastwirtschaft» in der Zone für Kurbetriebe (Art. 69 BG) offenkundig zonenwidrig und daher als solches einer zonenkonformen Baubewilligung auf- grund der geltenden Zonenvorschriften gar nicht zugänglich.
1. Die Baubehörde hat dieses Manko erkannt und das Bau- vorhaben «Hotelbetrieb» der Beschwerdeführerin (abgesehen vom streitigen Verbot der Nutzung der Kirche als öffentliche Lo- unge sowie als öffentlicher Gastwirtschaftsbetrieb) gestützt auf ihr Baugesetz (Art. 85 und 89 Abs. 1 KRG i.V. mit Art. 21 BG) daher denn auch unter dem Titel «Beschränkte Ausnahmebewilligung» für die laufende Wintersaison bewilligt. Hält man sich den gemäss konstanter Rechtsprechung den Gemeinden in Bausachen zuste- henden weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum vor Au- gen, und zieht zudem in Betracht, dass auf eine Ausnahmebewilli- gung grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht (so ausdrücklich Art. 21 Abs. 2 BG), erhellt, dass das Begehren der Beschwerdefüh- rerin um Bewilligung der von ihr angestrebten temporären Zweckänderung (Kirchenraum in eine Lounge/Hotelbar; öffentli- che Gastwirtschaft) auch aus dieser Sicht chancenlos ist. Der Um- stand, dass die Baubehörde entgegenkommenderweise in den Kli- nikräumlichkeiten den Hotelbetrieb für die Wintersaison bewilligt hat, bedeutet nicht, dass sie damit auch gleich noch die Zweckän- derung der Kirche bzw. die Nutzung als öffentliche Gastwirtschaft hätte bewilligen müssen. In der angefochtenen Verfügung (vgl. die Auflistung in Ziff. 3.2 der Erwägungen) hat die Beschwerdegegne- rin im Übrigen sachlich nachvollziehbar die Gründe und Überle-
gungen aufgelistet, welche den Verzicht auf den Einbezug des Bau- vorhabens «Lounge/Hotelbar» sowie «öffentlicher Gastwirt- schaftsbetrieb» in die beschränkte Ausnahmebewilligung für ei- nen Hotelbetrieb ohne weiteres und willkürfrei rechtfertigen. Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, zielt offenkundig ins Leere und vermag an der Rechtmässigkeit der von der Gemeinde bei der Ausgestaltung ihrer «Beschränkten Aus- nahmebewilligung» gezogenen Grenzen nichts zu ändern. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang und zur Stüt- zung ihrer Anträge eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör geltend macht, erweist sich ihr Einwand bereits angesichts der breit geführten Schriftenwechsel vor der Vorinstanz, in denen sie ihre Rechte mehr als rechtsgenüglich wahrnehmen konnte, als offensichtlich haltlos und unbegründet.
1. Erweist sich aber die streitige Verweigerung einer Aus- nahmebewilligung für das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin als rechtens, lässt es sich auch nicht beanstanden, wenn die Vorin- stanz in Ziff. 2 des Dispositivs der Bauherrschaft die angestrebte Zweckänderung ausdrücklich (und ohne Pflicht zur vorherigen An- hörung) untersagt und sich die Kontrolle sowie die zwangsweise Durchsetzung des angeordneten Nutzungsverbotes vorbehalten hat (Art. 90 Abs. 1 KRG). Dass dieser Vorbehalt begründet war, zeigt letztlich bereits der Umstand, dass diesbezüglich ein weite- res Verfahren (R 07 20) hängig ist. R 07 8Urteil vom 16. März 2007