10/29 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2007
Baubewilligung. Zulässigkeit von Nebenbestimmungen (Auflagen).
Voraussetzungen zur Verknüpfung von Nebenbestim- mungen (z.B.Auflagen) ineinem Baubescheid**(E.3).**
Zulässigkeit derAuflagen, verneint(E.4).
Licenza edilizia. Ammissibilità di disposizioni accessorie (oneri).
Presupposti perassociare delledisposizioni accessorie (p.es. oneri)ad unalicenza edilizia(cons. 3).
Negata l’ammissibilitàdegli oneri(cons. 4).
Erwägungen:
1. a) Eine gestützt auf Art. 89 KRG erteilte Baubewilligung kann nach Art. 90 Abs. 1 KRG mit den gebotenen Nebenbestim- mungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) verknüpft wer- den, wenn dadurch inhaltliche oder formale Mängel eines Bauvor- habens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden können oder wenn sich Anordnungen zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands aufdrängen. Wie bereits Art. 6 aKRG um- schreibt Art. 90 KRG generalklauselartig, welche Nebenbestim- mungen (so u.a. Auflagen) im Zusammenhang mit Baubewilli- gungen materiell zulässig sind. Mit der genannten Bestimmung ist die erforderliche gesetzliche Grundlage – entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführerin – zur Verknüpfung einer Auflage mit einer Baubewilligung dem Grundsatz nach denn auch ohne weite- res gegeben.
1. Ob eine konkrete Auflage, wie die vorliegend mit Ziff. 1.1 und 1.2 der Baubewilligung verknüpften, zulässig ist, ist aufgrund der weiteren im Gesetz aufgeführten Vorgaben sowie der im Ver- waltungsrecht generell geltenden Grundsätze zu prüfen. Dabei ist vorweg festzuhalten, dass sich das Baubewilligungsverfahren auf sämtliche einschlägigen planungs- und baurechtlichen Normen erstreckt (Schürmann/Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern, 3. Auflage, S. 254 f. mit Hinweisen; vgl. auch PVG 1989 Nr. 14; vgl. für die wichtigsten Prüfungskriterien Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss., Zürich 1991, S. 157 f. mit Hinweisen); hingegen dürfen privatrechtliche Belange und ge- setzlich nicht festgelegte Massstäbe, wie namentlich das Bedürf- nis nach einem Bauvorhaben oder soziale, wirtschaftliche und fi- nanzielle Gesichtspunkte, nicht Gegenstand der Baubewilligung sein (Ruch, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumpla-
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nung, N 13 zu Art. 22). Es darf also insbesondere nicht darauf an- kommen, ob ein bauliches Vorhaben wirtschaftlich eine sinnvolle Investition darstellt oder ob es nach der öffentlichen Meinung er- wünscht ist oder nicht (so bereits ZBl 1991 S. 84 E. 4c).
1. a) Vorliegend ist auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht worden und es ist aufgrund der Aktenlage auch nichts Entsprechendes ersichtlich, dass die angefochtenen Auflagen (Investitionsverpflichtung [Ziff. 1.1]; zeitliche Vorgabe zum Bauabschluss [Ziff. 1.2]) dazu dienen könnten, inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens i.S. von Art. 90 Abs. 1 KRG zu beheben. Aus dieser Sicht lassen sich die beiden Auflagen jeden- falls nicht rechtfertigen.
1. Es stellt sich mithin lediglich noch die Frage, ob sich die beiden umstrittenen Auflagen zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustandes aufdrängen, wofür – wie nachstehend noch kurz auszuführen ist – keinerlei Anzeichen bestehen. Mit dem Erfordernis des sich «zur Schaffung oder Erhaltung des recht- mässigen Zustandes» Aufdrängens spricht der Gesetzestext den Grundsatz der Verhältnismässigkeit an, der Voraussetzung für jegliche Verknüpfung einer Nebenbestimmung mit einer Bau- bewilligung sein muss. Die Nebenbestimmung muss mithin geeignet und erforderlich und zudem auch verhältnismässig sein, den rechtmässigen Zustand zu sichern. Dazu ist der Mitteleinsatz für die Wahrung des Rechtes entsprechend dem Rechtswert des Schutzgutes zu dosieren, wobei die Verwaltung dem Bürger nicht von vorneherein misstrauisch gegenüber treten und in ihm gar einen potentiellen Rechtsbrecher sehen, sondern von der grundsätzlichen Rechtstreue der Bürger ausgehen soll. Für die Ver- knüpfung von Auflagen im Baubewilligungsverfahren be- deutet dies, dass sich eine Belastung des Bauherrn nur dann rechtfertigt, wenn nach den Umständen eine künftige Rechtsverlet- zung wahrscheinlich ist und sich entsprechend eine Auflage zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustandes aufdrängt (so im Ergebnis bereits PVG 1993 Nr. 37 mit weiteren Hinweisen).
2. Vorliegend bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass sich im konkreten Fall Auflagen, wie die beiden vorlie- gend angefochtenen, aufdrängen könnten. Die unnötig weit- schweifigen und teilweise geradezu gesuchten Darlegungen der Beschwerdegegnerin in ihren Rechtsschriften vermögen die erfor- derliche Notwendigkeit und Geeignetheit von Auflagen wie den Angefochtenen überhaupt nicht zu rechtfertigen. Die gesamte Ar- gumentation der Beschwerdegegnerin erscheint letztlich als ge-
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sucht, abwegig und ohne jeglichen vom Gesetz abgedeckten Be- zug zum konkreten Bauvorhaben und zur Schaffung oder Erhal- tung des rechtmässigen Zustandes.
Der von der Vorinstanz der Bauherrschaft hinsichtlich der vorgesehenen Investitionen für die Klinik und die Tiefgarage ent- gegengehaltene Vorwurf des treuwidrigen Verhaltens, des «venire contra factum proprium», geht im Lichte der erwähnten, für die Er- teilung einer Baubewilligung (Polizeibewilligung) erforderlichen Voraussetzungen völlig an der Sache vorbei. Aufgrund der Akten- lage und der Vorbringen der Beschwerdegegnerin ist nichts er- sichtlich, was die beiden in Ziff. 1.1 und 1.2 der Baubewilligung ver- knüpften Auflagen auch nur ansatzweise als begründet oder geboten erscheinen liesse. Für eine Investitionsverpflichtung im Sinne von Ziff. 1.1 der Baubewilligung besteht keinerlei gesetzliche Handhabe; Art. 90 Abs. 3 KRG ist offensichtlich nicht einschlägig, weil damit lediglich für die richtige Erfüllung von Nebenbestim- mungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bauaus- führung eine Sicherstellung verlangt werden kann. Vorliegend er- weist sich aber bereits die mit Ziff. 1.1 verfügte Nebenbestimmung als unzulässig, weshalb die erwähnte Bestimmung so oder anders gar nicht zu Anwendung gelangt. Hinsichtlich der Unzulässigkeit von Ziff. 1.2 der Baubewilligung hat die Beschwerdeführerin zu Recht auf Art. 91 KRG hingewiesen, welcher den Zeitpunkt des Baubeginns (Abs. 1) und den zeitlichen Rahmen für die Vollendung der Bauarbeiten regeln. Ein hinreichendes öffentliches Interesse für eine weitergehende Regelung im Sinne der streitigen Auflage gemäss Ziff. 1.2 ist nicht erkennbar. Die blosse Möglichkeit, dass die in Art. 91 Abs. 2 KRG enthaltene Frist aufgrund des von der Bauherrschaft skizzierten Investitionskonzeptes für die Klinik allen- falls nicht eingehalten werden könnte, besteht an sich, kann aber für sich allein nach dem Gesagten keinen Grund für den Erlass ei- ner Auflage wie der vorliegenden bilden. Dies umso weniger, als die Baubehörde auf entsprechendes Gesuch hin die Fristen ange- messen verlängern kann (Satz 3) und die Baubewilligung für das zweite Projekt noch gar nicht erteilt worden ist.
1. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die mit Ziff. 1.1 (Investitionsverpflichtung) und Ziff. 1.2 (Bauarbeiten Müh- lehof) in die Baubewilligung aufgenommenen Auflagen nicht rechtfertigen lassen. Die Beschwerde ist infolgedessen gutzuheis- sen und Ziff. 1.1 sowie Ziff. 1.2 der Baubewilligung sind daher denn auch aufzuheben. R 07 17Urteil vom 15. Juni 2007
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