Abbruch- und Wiederherstellungsverfügung. Baubusse.
**Unabdingbare Voraussetzungder Anordnungeiner Wie- derherstellung ist dasVorliegen eines materiellbau- rechtswidrigen Zustandes;Prüfung imEinzelfall; Vorlie-gen dermateriellen Baurechtswidrigkeit,****bejaht (E.2,**3).
Prüfung derweiteren Voraussetzungenfür dieAnord- nung derWiederherstellung (E.4).
Zulässigkeit einerBaubusse, imEinzelfall bejaht**(E.5).**
Decisione di demolizione e di ripristino. Multa edilizia.
**Condizione indispensabileper ordinareun ripristino dellostato legaleè l’esistenzadi unasituazione contra- riaal dirittoedilizio materiale;esame delcaso concreto;affermata l’esistenzadi unostato contrarioal dirittoedi- lizio materiale(cons. 2,**3).
**Esame delleulteriori condizioniper ordinare****il ripristino dello stato legale (cons.**4).
**Ammessa lamulta edilizianel caso****concreto (cons.**5).
Erwägungen:
1. Anfechtungsobjekt bilden zwei separate kommunale Ver- fügungen, beide vom 23. Oktober 2006, mit welchen die Rekurs- gegnerin einerseits den heutigen Rekurrenten die nachträgliche Bewilligung für den anstelle des bewilligten Futtermittelraums rea- lisierten, um einiges grösseren [6.25 x 4.25 m] isolierten Wohnteil (mit separatem WC und einem über eine Klapptreppe zugänglichen Mittelboden sowie zwei zusätzlich eingebauten Fenstern) verwei- gert und gleichzeitig die Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- standes angeordnet hat, sowie anderseits die mit separater Verfü- gung ausgefällte Busse in der Höhe von Fr. 2 000.–. Streitig und zu prüfen ist zum einen, ob die Gemeinde dem Bauvorhaben zu Recht unter allen von den Rekurrenten geltend gemachten Titeln die nachträgliche Bewilligung verweigert hat, und bejahendenfalls, ob die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes ansteht. Zum andern ist dann zu prüfen, ob gegenüber den Rekurrenten zu Recht eine Busse in der streitigen Höhe ausgefällt worden ist.
2. a) Kraft Art. 94 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG sind materiell vorschriftswidrige Zustände auf Anord- nung der zuständigen Behörde zu beseitigen, gleichgültig, ob für deren Herbeiführung ein Bussverfahren durchgeführt wurde. Un- abdingbare Voraussetzung für die Anordnung einer Wiederher-
stellung ist also – wie sich der zitierten Bestimmung unschwer ent- nehmen lässt – das Vorliegen eines materiell vorschriftswidrigen Zustandes. Ob ein solcher vorliegt, ist – wie die Rekursgegnerin zutreffend erkannt hat – vorerst im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu prüfen, wobei wenn die materielle Vorschriftswidrigkeit einer (oder mehrerer) baulichen Massnah- men bejaht werden kann, die Wiederherstellung grundsätzlich an- geordnet werden darf.
1. Soweit die Rekurrenten die materielle Baurechtskonfor- mität ihres Bauvorhabens mit der Überlegung begründen, dass ih- nen der Gemeindepräsident bzw. ein Vertreter der Baukommis- sion eine Baubewilligung für die in Abweichung der bewilligten Pläne ausgeführten Bauarbeiten in Aussicht gestellt hätten, kann ihnen nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass solches von der Gemeinde im vorliegenden Verfahren glaubhaft in Abrede ge- stellt worden ist und sich auch den Akten keinerlei Anzeichen für eine Zusage entnehmen lassen, übersehen die Rekurrenten, dass die Gemeindevertreter angesichts der Lage des Bauvorhabens im Bereich ausserhalb der Bauzonen für eine bindende Zusage gar nicht zuständig gewesen wären, was den Rekurrenten ohne weite- res bekannt sein musste (zum Schutz des Privaten bei unrichtigen Auskünften von Behörden vgl. Häfelin/Müller: Allgemeines Ver- waltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz. 668 ff., zur Vorausset- zung der Zuständigkeit der auskunfterteilenden Behörde: a.a.O., Rz. 674 ff.; zur Erkennbarkeit der Unrichtigkeit: a.a.O. Rz. 682 ff.). Bereits damit ist aber einem erfolgreichen Berufen auf ein be- gründetes schutzwürdiges Vertrauen der Boden entzogen, wes- halb sich denn auch die entsprechenden rekurrentischen Überle- gungen als offensichtlich unbegründet erweisen.
2. Hinsichtlich der Frage der materiellen Baurechtswidrig- keit des Stallanbaus ist dessen rechtliche Qualifikation (Wohn- raum oder Lagerraum) entscheidend. Entgegen der rekurrenti- schen Auffassung kann der realisierte Stallanbau – wie die Gemeinde zu Recht erkannt hat – angesichts der von den Rekur- renten vorgenommenen baulichen und räumlichen Vorkehren (u.a. Einbau einer umfassenden Isolation, Zwischenboden, Fens- tereinbau, separater WC-Raum) offenkundig nicht als Lagerraum qualifiziert werden. Wie der verwaltungsgerichtliche Augenschein eindrücklich bestätigt hat, kommt dem Anbau gerade im Lichte der in diesem Zusammenhang einschlägigen Praxis (vgl. dazu PVG 1986 Nr. 34) betrachtet Wohnraumcharakter zu. Dass letztlich die Schaffung von Wohnraum und der damit einhergehenden Über-
nachtungsmöglichkeiten – und nicht etwa primär Lagerraum, wie es die Rekurrenten im vorliegenden Verfahren behaupten – ange- strebt war, lässt sich letztlich auch einem an die Gemeinde gerich- teten Schreiben vom 14. September 2006 entnehmen. Muss dem Anbau aber im Lichte des Dargelegten «Wohnraumcharakter» zu- gestanden werden, ist zu prüfen, ob Anbau mit «Wohnraumcha- rakter» am fraglichen Standort ausserhalb der Bauzonen zulässig ist.
1. So erweist sich der in der Landwirtschaftszone gele- gene, streitige Anbau mit Wohnraumcharakter entgegen der von den Rekurrenten vertretenen Auffassung weder als zonenkonform im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG i.V. mit Art. 16 RPG noch als standortgebunden gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG (vgl. BGE 125 II 278 ff., E. 3a: danach stimmt bei Landwirtschaftsbetrieben der Begriff der Zonenkonformität im Wesentlichen mit dem Begriff der Stan- dortgebundenheit überein). Temporär genutzter Wohnraum ist praxisgemäss in der Landwirtschaftszone nur dann zonen- konform bzw. standortgebunden, wenn er für die ordnungsge- mässe Bewirtschaftung eines Maiensässes oder einer Bergwiese benötigt wird, ein längeres Verweilen am fraglichen Ort unent- behrlich ist und dieser von der Bauzone weit entfernt liegt (VGU R 06 2, R 03 87, R 01 68; PVG 2001 Nr. 36, E.3). Diese Voraussetzun- gen werden dann als erfüllt erachtet, wenn mindestens 3 ha land- wirtschaftliche Nutzfläche alljährlich gemäht werden und die Dis- tanz zur nächstgelegenen Bauzone mehr als 8 km beträgt, bzw. zur Zurücklegung der betreffenden Wegstrecke über 30 Minuten Fahr- zeit aufgewendet werden müssen. Vorliegend ergibt sich aus den Akten ohne weiteres, dass die von den Rekurrenten bewirtschafteten, anrechenbaren Flächen (bestehend aus der Baustandortparzelle Nr. 388 sowie den beiden nahe gelegenen Parzellen Nr. 386 und 364) insgesamt rund 2,66 ha betragen und lediglich eine Distanz von rund 3 km zur nächstgele- genen Bauzone aufweisen. Der Augenschein hat sodann aufge- zeigt, dass diese Distanz in weniger als 30 Minuten zurückgelegt werden kann. Damit steht aber ohne weiteres fest, dass ange- sichts der oben umschriebenen, kumulativ verlangten Vorausset- zungen für die Erteilung einer ordentlichen Baubewilligung ge- stützt auf Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG i.V. mit Art. 16 RPG bzw. einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG offenkundig nicht ge- geben sind.
1. Erweist sich das Bauvorhaben (Anbau mit Wohn- raumcharakter) weder als zonenkonform noch als standortgebun-
den im Sinne des zitierten übergeordneten Rechts, bleibt noch zu prüfen, ob es allenfalls der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestützt auf die Ausnahmeregelungen von Art. 24a, 24b und 24c RPG zugänglich ist.
1. Gestützt auf Art. 24a RPG könnten unter bestimmten – hier jedoch nicht gegebenen – Voraussetzungen an Bauten und An- lagen ausserhalb der Bauzonen Zweckänderungen ohne baubewilligungspflichtige Massnahmen vorgenommen werden. Nachdem die vorliegend zur Beurteilung stehenden baulichen Massnahmen offensichtlich baubewilligungspflichtig sind, was auch seitens der Rekurrenten zu Recht nicht in Abrede gestellt wor- den ist, können die Rekurrenten aus Art. 24a RPG nichts zu Gun- sten ihrer Begehren ableiten.
2. Ebenso wenig gelangen auf den vorliegenden Fall die Bestimmungen von Art. 24b RPG in Verbindung mit Art. 40 RPV zu den nichtlandwirtschaftlichen Betrieben zur Anwendung. Dies be- reits deshalb nicht, weil die Einrichtung von diesen Bestimmun- gen erfasster Betriebe nur in bestehenden und landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Bauten eines landwirtschaftlichen Gewer- bes zulässig ist (Art. 24d Abs. 1 RPG und 40 Abs. 1 RPV), wobei sich letztere zudem noch innerhalb des Hofbereiches befinden müssen (Art. 40 Abs. 2 lit. a RPV). Dass die eben umschriebenen Bewilli- gungskriterien im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, ist offen- kundig, weshalb von weiteren Erläuterungen hierzu auch abgese- hen werden kann.
3. Auch unter dem Titel der Besitzstandsgarantie von Art. 24c RPG, welcher unter bestimmten Voraussetzungen u.a. die teil- weise Änderung und massvolle Erweiterung von zonenwidrig ge- nutzten Bauten und Anlagen zulässt, erweist sich der von den Re- kurrenten realisierte Anbau als nicht bewilligungsfähig. Dies bereits deshalb, weil Art. 24c RPG in der Regel nur auf jene Bauten und Anlagen anwendbar ist, welche im Zeitpunkt des lnkrafttre- tens des ersten Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972 nicht landwirtschaftlich genutzt wurden, was vorliegend offenkundig nicht der Fall ist. Selbst wenn vorliegend Art. 24c RPG zur Anwen- dung gelangen könnte, wäre der streitige Anbau nicht bewilli- gungsfähig. Unter einer «Renovation» im Sinne dieser Bestim- mung ist das Ersetzen von Bauteilen zu verstehen (ohne Veränderung von Umfang, Erscheinung und Bestimmung). Als «teilweise Änderung» betrachtet das Bundesgericht neben Um- bauten, Anbauten und Erweiterungen auch teilweise Zweckände- rungen. Das geplante Projekt muss im Verhältnis zur bestehenden
Baute von untergeordneter Bedeutung sein. Es darf sodann bloss eine geringfügige Erweiterung mitbringen und die Identität der Baute muss in Umfang, Erscheinung und Bestimmung in den we- sentlichen Zügen gewahrt bleiben. Vorliegend wird die Identität der Stallbaute durch den neuen, erweiterten Anbau und die mit den realisierten baulichen Vorkehren erfolgte Nutzungsänderung nicht mehr gewahrt. Die realisierten Änderungen am ursprüngli- chen Anbau übersteigen den Rahmen der Geringfügigkeit bei wei- tem und müssen letztlich als eine vollständige Zweckänderung qualifiziert werden, die aber keiner (nachträglichen) Bewilligung unter dem Titel von Art. 24c RPG mehr zugänglich ist.
1. Kann der streitige Anbau aber unter keinem Titel nachträglich bewilligt werden, erweist er sich denn auch ohne wei- teres als materiell baurechtswidrig.
1. a) Damit sind die Voraussetzungen für eine Abbruch-/ Wiederherstellungsverfügung jedoch nicht vollständig erfüllt; sol- che Zwangsmassnahmen rechtfertigen sich vielmehr erst dann, wenn sie notwendig sind und verhältnismässig erscheinen (an- stelle vieler: VGU R 99 105 E. 3b). Die Notwendigkeit eines Eingrif- fes ergibt sich aus dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der verletzten Baurechtsvorschriften. Von der Anordnung der Be- seitigung derartiger Bauten kann ausnahmsweise, bei Vorliegen besonderer Umstände, abgesehen werden. So kann der Abbruch nach der bundesgerichtlichen Praxis etwa dann unterbleiben, wenn die formell rechtswidrige Baute nachträglich bewilligt wer- den kann oder wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbe- deutend ist oder kein ausreichendes öffentliches Interesse für die Beseitigung besteht, ebenso wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, er sei zur Bauausführung ermächtigt, und der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustandes nicht schwerwie- gende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 108 Ia 217 E. 4, 104 Ib 303 E. 5b, 102 Ib 66f. E. 2a). Der Schutz des Vertrauens recht- fertigt sich jedoch nur, wenn der Bauherr die ihm nach den Um- ständen zumutbare Sorgfalt und Aufmerksamkeit hat walten las- sen. Wer trotz vorhandenen und sich nach objektiven Massstäben aufdrängenden Zweifeln über die Tragweite einer Baubewilligung ohne entsprechende Abklärungen bei der verfügenden Behörde Bauarbeiten vornimmt, kann sich gegenüber einem Abbruchbe- fehl nicht mit Erfolg auf den Schutz seines guten Glaubens beru- fen (BGE vom 14. Februar 1979 in ZBl 80 [1979] 312 f. E. 4b). Als Grundsatz muss in diesem Zusammenhang gelten, dass sich der Bauwillige selber um die Zulässigkeit seines Tuns zu kümmern hat
(vgl. PVG 1993 Nr. 29). Die Verhältnismässigkeit im Sinne des Übermassverbotes besagt demgegenüber, dass der Eingriff nicht weiter gehen darf, als es der Zweck erheischt. Mit anderen Worten ist das mildeste Mittel zur Erreichung des gesetzmässigen Zustan- des zu wählen. Dementsprechend ist auf einen umfassenden Ab- bruch zu verzichten, wenn der gesetzmässige Zustand durch einen Teilabbruch erreicht werden kann. Werden die Notwendigkeit und die Verhältnismässigkeit im so verstandenen Sinne bejaht, erfolgt eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der Zwangsmassnahme und den privaten Interes- sen am Festhalten am gesetzwidrigen Zustande. Auf diese Inter- essenabwägung kann verzichtet werden, wenn der Abbruchbefehl bereits an der Notwendigkeit bzw. der Verhältnismässigkeit im oben verstandenen Sinne scheitert. Zur Rüge, dass ein Abbruch- befehl nicht notwendig oder unverhältnismässig ist, werden so- wohl der Gut- als auch der Bösgläubige zugelassen. Bösem Glau- ben wird erst bei der Interessenabwägung Rechnung getragen (BGE 108 Ia 218 E. 4b; VGE 264/83). Dies erhellt aus dem Umstand, dass auch der Bösgläubige vor nicht notwendigen und unverhält- nismässigen Verwaltungshandlungen geschützt werden soll. Folg- lich ist das Verhalten, das zum Abbruchbefehl geführt hat, erst bei der Interessenabwägung angemessen zu berücksichtigen. Anders zu entscheiden führte dazu, dem Abbruchbefehl Strafcharakter zu- kommen zu lassen (Art. 95 KRG). Dies ist jedoch einer allfälligen Busse vorbehalten (VGU R 04 8).
1. Da generell ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Ordnung besteht, sind jedoch kaum Fälle denkbar, in denen es trotz grösserer Abweichungen von den Bauvorschriften als durch ein schützenswertes (privates) Interesse abgedeckt erscheint, eine widerrechtliche Baute stehen zu lassen. Es darf deshalb bei materiell rechtswidrigen Bauten höchstens dann von einem Abbruchbefehl abgesehen werden, wenn die Abweichung sehr geringfügig ist und die berührten all- gemeinen Interessen den aus dem Abbruch für den Eigentümer erwachsenden Schaden nicht zu rechtfertigen vermögen (PVG 1989 Nr. 29; BGE 111 Ib 224 E. 6b; Urs Beeler, Die widerrechtliche Baute, Diss. Zürich 1984, S. 79; Haller/Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, 2. Aufl., N 924). Dem Interesse der Bauherrschaft am Schutze getätigter Investitionen ist dabei grundsätzlich nur gerin- ges Gewicht einzuräumen (BGE 111 Ib 224 f. E. 6b: Verlust von Fr. 2 Mio., zuzüglich Abbruch und Wiederherstellungskosten, bei einer gravierenden Baurechtswidrigkeit nicht ausreichend). In der
Doktrin gehen beachtliche Autoren sogar davon aus, dass rein pekuniäre Interessen in diesem Zusammenhang generell keine Berücksichtigung finden dürfen (so Beeler, a.a.O., S. 78). Weiter wird zudem die Ansicht vertreten, dass es selbst bei Geringfügig- keit der Rechtsverletzung nicht angehe, die Einhaltung klarer Ge- setzesbestimmungen mit Berufung auf den Grundsatz der Verhält- nismässigkeit aufzugeben. Das Verhältnismässigkeitsprinzip dürfe nicht dazu führen, ein zweites Mal materielle Gesichtspunkte an- zuwenden; es gehe nicht um Kapitulation vor faktischen Zwängen, sondern um ein in Extremfällen gebotenes Abweichen vom star- ren Recht (René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweiz. Verwal- tungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 56 B VI d,
S. 174, mit zahlreichen Hinweisen). Nach bestätigter bundesge- richtlicher Rechtsprechung kann sich selbst ein Bauherr, der sich nicht in gutem Glauben befindet, gegenüber dem Abbruchbefehl auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwä- gungen, nämlich zum Schutze der Rechtsgleichheit und der bau- rechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 111 Ib 224 E. 6, 108 Ia 218 E. 4b).
1. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung ist mit der Ge- meinde davon auszugehen, dass der gesetzmässige Zustand sich nicht mehr anders als durch die angeordneten Massnahmen wie- derherstellen lässt. Der Abbruch erweist sich letztlich als not- wendig, und der Befehl dazu verstösst somit nicht gegen das Übermassverbot. Bei der Interessenabwägung ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Beachtung einer eingeschränkten Bautätigkeit im Bereich ausserhalb der Bauzonen bereits aus Gründen der Gesetzmässigkeit aber auch des Gleichbehandlungs- gebotes, eine zentrale Bedeutung zukommt und dass deren Ein- haltung in einem eminenten öffentlichen Interesse liegt. So ist es erklärtes Ziel der Raumplanung, Siedlungsgebiet von Nichtsied- lungsgebiet klar zu trennen. Mit einer largen Praxis im Bereich ausserhalb der Bauzonengrenzen würde dieser Zweck der Gesetz- gebung unterlaufen und das Gebot, die Grundeigentümer ausser- halb der Bauzonen, unabhängig davon, ob ihr Boden nahe oder fernab der Bauzone liegt, gleich zu behandeln, verletzt. Dagegen vermögen die privaten Interessen der Rekurrenten nicht aufzu- kommen. Abgesehen davon, dass ihnen aufgrund der gesamten
Umstände der gute Glaube nicht mehr zugebilligt werden kann, sind die von der Gemeinde angeordneten Massnahmen schlicht- weg geboten und erforderlich, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Der materiell baurechtswidrige Ausbau eines bewilligten Futtermittelraumes zu Wohnzwecken kann nicht mehr als geringfügige Abweichung vom Erlaubten bezeichnet werden. Die gemeindliche Anordnung, wonach der Anbau – mit Ausnahme des Betonfundamentes – in den am 22. August 2005 bewilligten Zustand zurückversetzt werden müsse, erweist sich jedenfalls als ohne weiteres verhältnismässig und den konkreten Umständen entsprechend. Die Rekurrenten, welche über den bewilligten Rah- men hinaus bauliche Vorkehren getroffen haben, müssen sich die Folgen ihres Tuns entgegen halten lassen. Der Umstand, dass mit dem angeordneten Abbruch und der Realisierung im Rahmen der erteilten, rechtskräftigen Baubewilligung die von ihnen getätigten Investitionen von einigen zehntausend Franken zu einem grossen Teil hinfällig werden, ist – wie oben umschrieben – nicht entschei- dend. Im Übrigen hat die Gemeinde in diesem Zusammenhang von der Anordnung der relativ kostspieligen Entfernung des Be- tonfundamentes abgesehen und damit den pekuniären Interessen der Rekurrenten auch unter der Optik des Verhältnismässigkeits- prinzipes hinreichend Rechnung getragen. Unter diesen Umstän- den überwiegt das bedeutende öffentliche Interesse an der Durch- setzung des materiellen Baurechts das private Interesse der Rekurrenten an der Beibehaltung des rechtswidrigen Zustandes bei weitem.
1. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gemeinde zu Recht dem Anbau die nachträgliche Baubewilligung verweigert und die angefochtene Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands (Rückbau auf den mit Baubewilligung vom 22. August 2005 bewilligten Zustand) angeordnet hat. Der gegen die entspre- chende Verfügung erhobene Rekurs erweist sich daher denn auch als unbegründet und ist somit abzuweisen.
1. Zu prüfen bleibt damit noch die Zulässigkeit der mit se- parater Verfügung ausgefällten Busse in der Höhe von Fr. 2 000.–. Auch diesbezüglich erweist sich der Rekurs jedoch als offenkundig unbegründet. Die Rekurrenten machen diesbezüglich lediglich gel- tend, dass die Bussverfügung deshalb aufzuheben sei, weil die Grundlage der Busse bildende Wiederherstellungsverfügung selbst widerrechtlich sei. Von weiteren Ausführungen zur Unbe- gründetheit der Höhe der ausgefällten Busse i.S. von Art. 63 StGB haben sie abgesehen. Nachdem ihr Einwand sich im Lichte des
oben Dargelegten als nicht stichhaltig erwiesen hat und die Höhe letztlich unangefochten geblieben ist, kann es mit dem Hinweis auf den in Art. 95 umschriebenen Bussenrahmen (Fr. 200.– bis Fr. 40 000.–) sein Bewenden haben. Angesichts der aktenkundigen persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, des of- fenkundigen rekurrentischen Verschuldens und ihrer Beweg- gründe erscheint eine Busse in der ausgefällten Höhe, welche sich am unteren Rand des erwähnten Bussenrahmens bewegt und im Lichte der konkreten Gegebenheiten wohl als sehr entgegenkom- mend gewertet werden muss, ohne weiteres als angemessen und vertretbar. Gründe für eine Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung oder eine Reduktion der Busse sind keine ersichtlich, wes- halb sich der Rekurs denn auch diesbezüglich als unbegründet er- weist und abzuweisen ist.
R 06 102Urteil vom 15. Juni 2007