BAB. Wuhrbauten (Präzisierung der Praxis).
Eine ohne Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde erteilte Bewilligung für eine Baute ausserhalb der Bauzoneleidet zumindestan einemso schweren Mangel,dass diesvom Verwaltungsgerichtvon Amteswegen zuberücksichtigen ist**(E.1).**
Für Wuhrbauten ausserhalb der Bauzonen bedarf es nebst der Baubewilligung der Gemeinde der Zustim- mungder kantonalenBAB-Behörde (E.2).
EFZ. Arginature (precisazione della prassi).
**Una licenzaedilizia percostruzioni fuoridalla zonaedifi- cabile rilasciatasenza l’autorizzazioneda partedella competente autorità cantonale, è affetta da un vizio tanto graveche ilTribunale amministrativodeve tenerne conto d’ufficio (cons.**1).
Per arginatureal difuori dellazona edificabileoccorre, accanto allalicenza ediliziacomunale, l’approvazioneda parte dell’autoritàcantonale prepostaagli EFZ(cons. 2).
Erwägungen:
1. Gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige
kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzo- nen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebe- willigung erteilt werden kann. Art. 25 Abs. 2 RPG stellt direkt an- wendbares Bundesrecht dar. Allfälliges kantonales Recht ist unerheblich. Seit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1. Ja- nuar 1980 erfordern sowohl zonenkonforme als auch nicht zonen- konforme Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone die Bewilligung resp. Zustimmung einer kantonalen Behörde. Die Anwendung von Art. 25 Abs. 2 RPG auch auf zonenkonforme Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone ist wiederum mit dem Bedürfnis nach ei- ner einheitlichen und rechtsgleichen Anwendung von Art. 24 RPG zu begründen (vgl. Waldmann/Hänni, Handkommentar, RPG 2006, Art. 25 N 33; BGE 115 Ib 405). Wurde eine kommunale Bewilligung im Sinne von Art. 24 RPG ohne Zustimmung der kantonalen Behörde erteilt, kann diese von Bundesrechts wegen keine Wir- kungen entfalten. Die Zustimmung wirkt insofern konstitutiv (Waldmann/Hänni, a.a.O, N 37). Wird trotz der fehlenden Zustim- mung gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG von einer Bewilligung Gebrauch gemacht, so wird dadurch ein unrechtmässiger Zustand geschaf- fen. Die kommunale Bewilligung, die ohne Zustimmung der kan-
tonalen Behörde erteilt wurde, ist mit einem schwerwiegenden Mangel behaftet und demnach als nichtig zu betrachten. Die kan- tonale Behörde kann deren Ungültigkeit dann grundsätzlich (nur) feststellen (Waldmann/Hänni, a.a.O., N 37). Nichtigkeit ist jedoch nicht bereits dann anzunehmen, wenn die Zustimmung der kanto- nalen Behörde fehlt. Vorausgesetzt ist vielmehr auch, dass die Er- teilung einer nachträglichen Bewilligung klar ausser Betracht fällt. Die materielle Rechtswidrigkeit der jeweiligen Baute oder Anlage ist somit Voraussetzung dafür, dass die ohne Zustimmung der kan- tonalen Behörde erteilte Bauerlaubnis nichtig und damit in jeder Hinsicht unwirksam ist. Dabei muss über die materielle Rechts- widrigkeit «Klarheit» bestehen (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., N 37 mit Verweis auf BGE 111 Ib 220 f. und 132 II 27 ff.). Ob die vorlie- gend von der Gemeinde gestützt auf die kantonale Wuhrgesetzge- bung ohne Zustimmung der kantonalen Behörde erteilte Bewilli- gung für das Folgeprojekt Hochwasser für den Fall, dass das Bauvorhaben überhaupt Art. 25 Abs. 2 RPG unterliegt, geradezu nichtig wäre, kann offen bleiben. Auf jeden Fall wäre ein solcher Verfahrensmangel nach dem Gesagten derart schwerwiegend, dass er nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen vom Verwaltungsgericht zu beheben ist, zumal nur so ge- währleistet werden kann, dass die raum- und umweltrelevanten Aspekte und Interessenabwägungen durch die zuständige kanto- nale Instanz vorgenommen werden können. Das bedeutet, dass das Gericht diesfalls den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zu korrekter Einleitung und Durchführung des BAB- Verfahrens im Sinne des KRG und der KRVO zurückzuweisen hat. Dies ist im Folgenden zu prüfen.
2.a) Gemäss Art. 4 WuhrG bildet das Wuhrwesen – vorbe- haltlich privatrechtlicher Verhältnisse – eine Angelegenheit der Ge- meinden. Es obliegt ihnen deshalb, den jeweiligen Anforderungen mit Rücksicht sowohl auf die Sicherung des eigenen Gebiets als auch die Verpflichtungen gegen die Gesamtheit bezüglich Abwen- dung gemeinsamer Gefahren, Sicherung von Weg und Steg usw. nach bestem Vermögen zu entsprechen. Nach Art. 10 WuhrG sind die Gemeinden verpflichtet, nach Massgabe ihrer Kräfte und Fi- nanzmittel auf den Ausbau ihrer Wuhrlinien und sonstigen Schutz- werke hinzuarbeiten. Die Regierung hat durch alljährlich anzuord- nende Inspektionen die richtige Ausführung und den gehörigen Fortgang der Arbeiten zu verifizieren und darüber an den Grossen Rat zu berichten. Laut Art. 14 GG ist der Vorstand die Verwaltungs- und Polizeibehörde der Gemeinde. Ihm stehen alle Befugnisse zu,
die nicht durch eidgenössisches oder kantonales Recht, durch Ge- meindeverfassung oder Gemeindegesetz einem anderen Organ übertragen sind. Das Verwaltungsgericht hat zu diesen Bestim- mungen in PVG 2006 Nr. 28 Folgendes ausgeführt:
«Im Lichte der soeben erwähnten Zuständigkeitsvorschrif- ten ist für das Gericht hinreichend erstellt, dass die Gemeinde zum Erlass des angefochtenen Entscheids kompetent und spruchbe- fugt war. Fällt nämlich die Erstellung und der Unterhalt von solchen Wasserschutzanlagen in den Aufgaben- und Regelungs- bereich der Gemeinden, ist es aber auch nicht abwegig, anzu- nehmen, dass für derartige Anlagen in erster Linie auch die Ge- meinden für die jeweilige Bewilligungserteilung respektive die Behandlung von allfälligen Einsprachen zuständig sind. Daran än- dert selbst nichts, dass die Gemeindeversammlung im Mai 2006 das Projekt als solches samt Bruttokredit genehmigte. Sie musste nämlich lediglich darüber entscheiden, ob die Gemeinde (als Bau- herrin) das Projekt – wie durch den Vorstand und den Fachvertre- ter des TBA erläutert – ausführen sollte. Hätte der Souverän dem Gesamtprojekt (mit 22 Ja- : 12 Nein-Stimmen) nicht mehrheitlich zugestimmt, hätte sich jedoch auch das Einspracheverfahren man- gels Anfechtungsobjekts von selbst erledigt. Daraus ergibt sich, dass es beim angefochtenen Entscheid um eine Verfügung im spe- zialgesetzlichen Verfahren (laut WuhrG) gehandelt hat, für welches der Vorstand der Gemeinde zuständig war. An der Zuständigkeit und Spruchbefugnis des angerufenen Verwaltungsgerichts zur Be- urteilung dieses Rekurses gibt es gestützt auf Art. 13 Abs. 1 lit. a VGG somit ebenfalls nichts auszusetzen.»
b) Wie sich aus diesen Ausführungen ergibt, hat sich das Gericht mit der Frage, ob für Wuhrbauten ausserhalb der Bauzo- nen ein BAB-Verfahren durchzuführen ist, gar nicht auseinander- gesetzt. Vielmehr hat es lediglich festgestellt, dass die Zuständig- keit für die Erteilung der Bewilligung für Wuhrbauten aufgrund der spezialgesetzlichen Vorschriften des Wuhrgesetzes grundsätzlich bei der Gemeinde – und dabei nicht etwa bei der Gemeindever- sammlung, sondern beim Gemeindevorstand – liegt. Dies ist in- dessen auch bei ordentlichen Baubewilligungen und bei BAB-Be- willigungen nicht anders (Art. 86 und 87 KRG). Bei Bauten ausserhalb der Bauzone kommt einfach hinzu, dass die Gemeinde die Baubewilligung erst nach Vorliegen der BAB-Bewilligung der zuständigen kantonalen Instanz erteilen darf (Art. 87 Abs. 4 KRG). Das aus dem Jahre 1870 stammende Wuhrgesetz enthält insofern lediglich eine spezialgesetzliche Zuständigkeitsvorschrift, die zwar
nicht in Widerspruch zu den rund 100 Jahre später hinzugekom- menen raumplanerischen Erlassen des Bundes und des Kantons steht. Der Gesetzgeber hat sich indessen bis anhin nicht dazu durchgerungen, das Wuhrgesetz mit Blick auf das Bauen ausser- halb der Bauzonen mit einem spezialgesetzlichen Bewilligungs- verfahren zu ergänzen, das den Anforderungen des übergeordne- ten Bundesrechtes gerecht wird. Anders als etwa das kantonale Strassengesetz enthält das Wuhrgesetz kein Verfahren, welches die Prüfung der raumwirksamen Interessen und die Mitwirkung der Betroffenen bei Wuhrbauten ausserhalb der Bauzonen in RPG- konformer Weise ermöglicht. Insbesondere kann im Genehmi- gungsverfahren vor der Regierung kein solches Verfahren erblickt werden, da dieses lediglich die Prüfung des Gesamtprojekts im Hinblick auf eine allfällige Beitragszusicherung des Kantons sowie des Bundes umfasst (PVG 2006 Nr. 28). Damit bedarf die Planung, Bewilligung und Erstellung von Wuhrbauten ausserhalb der Bau- zonen der kombinierten Anwendung des Wuhrgesetzes und der raumplanerischen Erlasse. Art. 25 Abs. 2 RPG verlangt nun aus- drücklich, dass eine kantonale Behörde über alle Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone entscheidet. Aufgrund dieser eindeutigen Vorschrift des übergeordneten Rechtes ist klar, dass der kantonale Gesetzgeber davon keine Ausnahmen vorsehen darf. Mithin ist auch für Wuhrbauten von Bundesrechts wegen der Entscheid der zuständigen kantonalen Behörde einzuholen. Fraglich kann dabei für das jeweilige Projekt nur sein, ob es auf dem Wege des eigent- lichen BAB-Verfahrens zu beurteilen ist oder ob dafür aufgrund der in Art. 2 RPG statuierten Planungspflicht eine projektbezogene Sondernutzungsplanung mit kantonaler Genehmigung durchzu- führen ist. Daraus folgt, dass die Beschwerde dahingehend gutzu- heissen ist, dass die Gemeinde verpflichtet wird, für das ange- fochtene Projekt das BAB-Verfahren im Sinne von Art. 87 KRG einzuleiten. In diesem wird auch über die Einsprache des Be- schwerdeführers zu entscheiden sein.
R 07 35Urteil vom 13. Dezember 2007