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Duldungsverfügung. Vollstreckungsverjährung.
Anspruch auf Wiederherstellung verwirkt nach 30 Jah- ren; danach ist der widerrechtliche Zustand zu dulden (E. 2a– c).
Abbruchbefehl unterliegt nach 10 Jahren der Voll- streckungsverjährung (E.2d).
Decisione di tolleranza. Prescrizione dell’esecutorietà.
Il diritto al ripristino dello stato di legalità si prescrive dopo 30 anni; in seguito lo stato di legalità va tollerato (cons. 2a– c).
L’esecutorietà di un ordine di demolizione si prescrive dopo 10 anni (cons. 2d).
Erwägungen:
2. a) Beschwerdegegenstand bildet allein die Frage, ob die
Gemeinde zu Recht verfügt hat, die widerrechtliche Nutzung der fraglichen Wohnung zu dulden. Dazu ist vorab in tatbeständlicher Hinsicht festzuhalten, dass sich aus den Akten, insbesondere den Verfügungen der Gemeinde aus den Jahren 1975 und 1976, ein- wandfrei ergibt, dass der zur Diskussion stehende Raum im Tief- parterre bereits seit 1971/72 als Wohnung genutzt wird und über eine Kücheneinrichtung verfügt. Für die gegenteiligen Behauptun- gen der Beschwerdeführer finden sich in den Akten keinerlei An- haltspunkte. Es ist daher festzustellen, dass der rechtswidrige Zu- stand vor ca. 35 Jahren geschaffen wurde und seither andauert.
1. Nach der bundesgerichtlichen Praxis verwirkt im Be- reich des Baurechts der Anspruch der Behörden, die Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes zu verlangen, aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich nach 30 Jahren (BGE 107 la 121 ff.). Eine Ausnahme davon ist dann zu machen, wenn die Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustandes aus baupolizeilichen Gründen im engeren Sinne geboten ist, namentlich wenn durch den Fortbestand eines baugesetzwidrigen Gebäudes oder Zu- standes eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für Leib und Le- ben der Bewohner oder der Passanten geschaffen wird (BGE 107 la 121 E. 1a S. 123). Die Frist von 30 Jahren ergibt sich einerseits aus einer analogen Anwendung der zivilrechtlichen Regeln über die ausserordentliche Ersitzung von Grundeigentum im Sinne von Art. 662 ZGB. Die Befristung des Wiederherstellungsanspruchs hat zur Folge, dass der Grundeigentümer sozusagen das Recht «er- sitzt», den an sich baurechtswidrigen Zustand beizubehalten. An-
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dererseits sprechen praktische Gründe für die 30-jährige Frist. Auf die Dauer von drei Jahrzehnten zurück kann das geltende kom- munale und kantonale Baurecht sowie die Praxis hiezu noch eini- germassen sicher festgestellt werden (BGE 107 la 121 E. 1b S. 123f.). Eine kürzere Verwirkungsfrist rechtfertigt sich nach der bun- desgerichtlichen Praxis aus Gründen des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Baupolizei- behörden zwar vor Ablauf der 30-jährigen Frist einschreiten, den baurechtswidrigen Zustand aber über Jahre hinaus duldeten, ob- schon ihnen die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder sie diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten kennen müssen (BGE 107 la 121 E. 1c S. 124).
1. Vorliegend ist offensichtlich, dass die 30-jährige Frist, in- nert welcher die Wiederherstellung verfügt werden kann, längst abgelaufen ist, besteht doch der gesetzwidrige Zustand seit 1971/72. Der rechtswidrige Zustand muss aber auch aus Gründen des Vertrauensschutzes geduldet werden. Die Baubehörde hat sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung letztmals im Jahre 1989 um die Sache gekümmert und liess die Angelegenheit danach im Sande verlaufen bzw. hat den unrechtmässigen Zustand seither weiterhin geduldet. Die Beschwerdegegnerin 2 war 1989 noch nicht Eigentümerin der Wohnung, weshalb ihr die seit vielen Jah- ren von der Behörde in Kauf genommene Baurechtswidrigkeit nach Treu und Glauben nicht mehr entgegengehalten werden kann.
2. Schliesslich haben alle Parteien Folgendes übersehen: Vorliegend geht es an sich gar nicht darum, wie lange die Bau- behörde gegen eine widerrechtlich erstellte Baute einschreiten darf, sondern um die Frage, wie lange sie berechtigt ist, einen be- reits erlassenen Befehl zu vollstrecken. In BGE 105 Ib 265 E. 5b S. 269 f. äusserte das Bundesgericht Zweifel daran, ob die zwangs- weise Durchsetzung einer Wiederaufforstungspflicht verjähren könne und hielt fest, im Fall der Annahme einer Verjährbarkeit be- trage die Frist mindestens 10 Jahre. Auch die Verwaltungsgerichte der Kantone Luzern (LGVE 1983 II Nr. 32) und Solothurn (SOG 1988 Nr. 28) liessen diese Frage offen. Entsprechend dem im öffentli- chen Recht geltenden Grundsatz, wonach finanzielle Ansprüche und andere Forderungen des Gemeinwesens wie des Bürgers aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich verjähren, und zwar auch bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung, ist die Verjährbarkeit zu bejahen und damit die Vollstreckbarkeit ei- nes Befehls zu befristen (ebenso Magdalena Ruoss Fierz, Mass-
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nahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S. 187). Zum gleichen Ergebnis führen auch Vertrauensschutzüberlegungen: Nach der er- wähnten Rechtsprechung hat die langjährige Duldung eines rechtswidrigen Bauwerks zur Folge, dass die Behörde nicht mehr einschreiten darf. Gleiches muss gelten, wenn ein baupolizeilicher Beseitigungsbefehl ergeht und dieser in der Folge nicht durchge- setzt wird. Auch unter diesen Umständen darf der Bürger mit fortschreitender Zeit davon ausgehen, dass die Behörde still- schweigend von der Vollstreckung absieht. Dabei erscheint es sachgerecht, die Vollstreckungsverjährung mit Eintritt der Rechts- kraft der Sachverfügung, vorliegend also im Juli 1975, laufen zu lassen. Es sprechen gute Gründe dafür, die Verjährungsfrist in ana- loger Anwendung von Art. 137 Abs. 2 OR für gerichtlich aner- kannte Forderungen auf 10 Jahre zu bemessen (Ruoss Fierz, a.a.O., S. 188). Daraus ergibt sich, dass die Vollstreckungsver- jährung für den Vollzug der von der Gemeinde erlassenen Ab- bruchverfügung längst abgelaufen ist. Die Duldungsverfügung ist deshalb völlig zu Recht ergangen, weshalb die Beschwerde abzu- weisen ist.
R 07 19Urteil vom 30. August 2007
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