5 Aufenthaltsehe.
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Matrimonio fittizio.
Erwägungen:
- c) Das Bundesgericht hat in verschiedenen Urteilendie Anforderungen an den Nachweis einer Scheinehe bzw. Auslän- derrechtsehe umschrieben. Es erwog, der Nachweis, dass die Ehe zur Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlas- sung der Ausländer geschlossen wurde und nicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft diene, sei in der Regel nicht direkt zu er- bringen und könne nur durch Indizien geführt werden. Solche In- dizien seien u.a. darin zu erblicken, dass dem Ausländer dieWeg- weisung gedroht habe, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlän- gert worden wäre. Sodann könnten die Umstände und diekurze Dauer der Bekanntschaft sowie dieTatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen hätten, für dasVor- liegen einer Ausländerrechtsehe sprechen. Umgekehrt könneaus einer gewissen Zeit des Zusammenlebens und des Unterhalts in- timer Beziehungen nicht ohne weiteres abgeleitet werden, es sei eine wirkliche Lebensgemeinschaft gewollt gewesen. Ein solches Verhalten könne auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 295 mit Hinweisen auf Literatur und Judika- tur). Wenn aber nicht genügend Anhaltspunkte bestünden, die auf eine Scheinehe hindeuten würden, so dürfe nicht einzig aufgrund dieser ungenügenden Anhaltspunkte die Berufung auf eine beste- hende Ehe als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden (BGE 123 II 49 ff.). Wie zudem das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen im Entscheid B 2006/188 vom27. Februar2007 zutreffend festgehalten hat, ist es nicht aussergewöhnlich, wenn bei einer Eheschliessung mitunter auch sachliche bzw. handfeste Motiveund nicht ausschliesslich die gegenseitige Zuneigung imSpiel sind. Die reine Liebesheirat ist auch unter Schweizern wohl eherein Ideal, das oft nicht mit der Wirklichkeit korrespondiert. Viel-mehr sind die Gründe für das Eingehen einer Ehe in zahlreichen Fällen vielfältigund liegennicht alleinin dergegenseitigen Zunei-
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gung. Lediglich deshalb auf einen mangelhaften Ehewillen zu schliessen, ist nicht zulässig und würde dazu führen, dass nicht wenige Ehen als ungültig im Sinne von Art. 107 ZGB anzusehen wären.
- a)Im Folgendenist zuprüfen, obdie Vorinstanzzu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführer eine Schein- eheeingegangen seien.Die Vorinstanzhat zusammengefasstaus- geführt, verschiedene Indizien sprächen dafür, dass die Ehe zwi- schen den Beschwerdeführern ausschliesslich zur Umgehung derVorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer eingegangen worden sei. Der erhebliche Altersunterschied und die Herkunft aus unterschiedlichen Kulturkreisen, der Umstand, dass dieEhefrau derdeutschen Sprachenicht mächtigsei unddie kurze Dauer der Bekanntschaft bis zum Hochzeitsentschluss deu- tetenebenso wiedie besonderenUmstände derBekanntschaft aufeine Scheinehe hin. Die Ehepartner hätten, wenngleich im selben Schlafzimmer, getrennte Betten. Zu diesem Umstand gäben sie unterschiedliche Gründe an. Die Ehefrau hätte bis kurz vor der Hochzeit noch alsTänzerin gearbeitet und schliesslich seien auch die schriftlichen Erklärungen von Nachbarn, Gemeindeeinwoh- nernund desGemeindevorstandes nichtgeeignet, dieVerdachts- momente für eine Scheinehe zu entkräften, könnte doch das Verhalten der Ehegatten, während einer gewissen Zeit zusam- menzuleben und intime Beziehung zu unterhalten, blossvorge- spielt sein, um Behörden und Nachbarn zu**täuschen.
b) Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass einige der von der Vorinstanz genannten Umstände Indizien für das Vorliegen ei- ner Aufenthaltsehe bilden. Diese Indizien reichen indessen für sich allein und im Zusammenspiel mit den gegenteiligen Anhalts- punkten nicht aus, um daraus zu schliessen, dass die Ehe lediglich zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften eingegangen wurde. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz können die schriftli- chen Erklärungen von Verwandten, Nachbarn, Gemeindeeinwoh- nern und der Gemeinde, die im Beschwerdeverfahren noch er- gänzt wurden, nicht einfach als Gefälligkeitsäusserungen abgetan werden. Wenn die Vorinstanz Zweifel an der Glaubwürdigkeit die- ser schriftlichen Einlassungen hatte, wäre es ihre Pflicht gewesen, diese Personen förmlich als Zeugen einzuvernehmen. DasGericht seinerseits sieht keinen Anlass dazu, da es die schriftlichen Er- klärungen, die von achtbaren Bürgern und Mitgliedern der Ge- meindebehörden stammen, als durchwegs glaubwürdig einstuft, istes dochnicht einzusehen,welches Interessediese Personen**an
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wahrheitswidrigen Aussagen haben könnten. Aus denschriftli- chen Erklärungen geht nun hervor, dass die Beschwerdeführer durchaus ihre Ehe seit längerer Zeit leben und bereits davor in- tensive Kontakte pflegten. Durchgehend vermitteln die Äusserun- gen den Eindruck, dass sich die Ehefrau liebevoll um Haus und Hof ihres Mannes kümmert, dass sie es geschafft hat, das vorherge- trübte Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinerVerwandtschaft zu verbessern und dass sie in das Dorfleben integriert ist und auch bereits gut deutsch spricht. Dafür, dass dieses Verhalten bloss vor- getäuscht sein könnte, bestehen nicht die mindesten Anhalts- punkte. Daneben verblassen die von der Vorinstanz angeführten Indizien. Abgesehen davon ist es verfassungsrechtlich mitBlick auf die in Art. 7 BV garantierte Menschenwürde doch zumindest dann fragwürdig, mit Haus- und Schlafzimmerbesuchen undFra- gen nach dem Geschlechtsverkehr in die Privatsphäre eines Paa- res einzudringen, solange andere Beweismittel wie Zeugenbefra- gungen zur Verfügung stehen. Auch geht es nicht an, die aus solchen Abklärungen gewonnenen Erkenntnisse am wohleher traditionellen Ehebild der zuständigen Sachbearbeiterin zu mes- sen, das nur eine von verschiedenen heute nebeneinander gülti- gen und gelebten Auffassungen über die Gestaltung von Partner- schaften repräsentiert. Vielmehr gilt es zu beachten, dass eseben verschiedene Auffassungen darüber gibt, wie eine Ehe gelebt wer- den soll. Auch wenn die Beschwerdeführerin neben der Zunei-gung zu ihrem Mann noch andere Gründe für die Eheschliessung gehabt haben mag, was nach dem oben Gesagten durchaus legi- tim ist, liegen insgesamt nicht genügend Indizien dafür vor,dass die Ehe ausschliesslich zum Zwecke der Umgehung der auslän- derrechtlichen Vorschriften eingegangen wurde. Die Beschwerde- führer haben daher Anspruch auf Familiennachzug bzw. auf die für die Beschwerdeführerin beantragte Aufenthaltsbewilligung. DieBeschwerde ist infolgedessen gutzuheissen.
U07 78Urteil vom 16. Oktober 2007
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