Sozialversicherung 6
Assicurazioni sociali
Krankenversicherung. Individuelle Prämienverbilligung. Angehörige des Instruktionskorps der Armee.
Assicurazione malattie. Riduzione individuale dei premi. Membri del corpo degli istruttori dell'esercito.
Erwägungen:
1. a) Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG untersteht grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz der (Kranken-)Versiche- rungspflicht. Diese Versicherungspflicht wird sistiert für Personen, die während mehr als 60 aufeinander folgender Tage dem Bun- desgesetz über die Militärversicherung unterstehen.
1. Gänzlich befreit von dieser Versicherungspflicht im Sinne von Art. 3 KVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV sind aktive und pensionierte Bundesbedienstete, die der Militärversi- cherung unterstellt sind (Art. 1a Abs. 1 lit. b Ziff. 1– 7 und Artikel 2 MVG). Als beruflich Versicherter bei der Militärversicherung (Art. 2) gilt unter anderem, wer im Bundesdienst steht als Angehöriger des Instruktionskorps der Armee (Art. 1a Abs. 1 lit. b Ziff. 1). In Art. 47 des Militärgesetzes wird geregelt, dass das militärische Perso- nal Berufs- und Zeitmilitär umfasst und dass diese Personen als Angehörige der Armee und damit als Bundesbedienstete gelten. Als Zeitmilitär ist angestellt, wer über einen befristeten Arbeits- vertrag verfügt (Art. 47 Abs. 3 MG).
2. Beruflich Versicherte (Militärangehörige) haben zur Ab- geltung von Leistungen, die ihnen die Militärversicherung anstelle
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der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bietet, angemes- sene Prämien zu bezahlen (Art. 2 Abs. 1 lit. a MVG). Ihre jährliche Prämie (Anteil Krankheit) kann bis zu 48 % reduziert werden (Art. 8 MVV).
1. Durch die Verbilligung der Prämien für die Kranken- pflege-Grundversicherung soll den beitragsberechtigten Perso- nen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ein angemes- sener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährt werden (Art. 3 KPVG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a in Ver- bindung mit Art. 9 Abs. 3 KPVG haben Personen mit Wohnsitz im Kanton Graubünden Anspruch auf Prämienverbilligung, die zu- mindest während einer gewissen Zeit der Versicherungspflicht im Sinne des KVG unterliegen. Der Beschwerdeführer hat zwar Wohnsitz im Kanton Grau- bünden, er ist jedoch Fachoffizier und bei der Schweizerischen Ar- mee, Kompetenzzentrum Sport und Prävention, im Berufskader als Zeitmilitär angestellt. Demzufolge ist er bei der Militärversi- cherung krankenpflegeversichert und leistet seine diesbezügli- chen Prämien an die Militärversicherung. Somit unterliegt der Be- schwerdeführer nicht der Versicherungspflicht im Sinne des KVG, da er als Zeitmilitär davon befreit ist (vgl. vorstehend E. 1b). Als von dieser Pflicht Befreiter erfüllt er jedoch die Voraussetzungen nicht, um Anspruch auf eine Prämienverbilligung zu haben.
1. Im Weiteren rügte der Beschwerdeführer sinngemäss die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, da er Prämien für die Krankenversicherung leiste und es aus seiner Sicht nicht ge- rechtfertigt sei zu unterscheiden, an welche Institution diese be- zahlt würden. In Bezug auf das Gleichbehandlungsgebot gilt es vorab festzustellen, dass der Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Gleichheitsprinzip verbietet einerseits unterschiedliche Regelungen, denen keine rechtlich erhebliche Unterscheidungen zu Grunde liegen. Andererseits untersagt es aber auch die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden. Eine Regelung, die Gleiches ungleich oder Ungleiches gleich behandelt, ist dann zulässig, wenn diese Gleich- oder Ungleichbehandlung notwendig ist, um das Ziel der Regelung zu erreichen, und die Bedeutung des Ziels die Gleich- oder Ungleichbehandlung rechtfertigt. Es muss
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also abgewogen werden zwischen dem Interesse an der Erreichung des Regelungsziels und dem Interesse an der Gleich- beziehungsweise Ungleichbehandlung (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2006, Rz 495).
Wie erwähnt ist es der Zweck von Prämienverbilligungen, den beitragsberechtigten Personen in bescheidenen wirtschaftli- chen Verhältnissen einen angemessenen Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen zu gewähren. Die Militärversi- cherung sieht demgegenüber eine abgestufte Prämienreduktion von 48, 27 bzw. 12 % vor (Anteil Krankheit) für Angestellte, diffe- renziert nach Lohnklassen. Mit dieser speziellen Regelung wird für Armeeangehörige der gleiche Zweck erreicht, wie mit Prämienver- billigungen für dem KVG unterstellte Versicherte. Deshalb sticht die Rüge einer Verletzung des Gleichbehandlungsprinzipes ins Leere.
1. Auch unter dem Blickwinkel des Gesetzmässigkeitsprin- zips kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Der Grundsatz der Gesetzesmässigkeit, des Legalitätsprinzips, hat zu seinem Hauptanliegen, alle Verwaltungstätigkeit ans Gesetz zu binden. Das Gesetz ist einerseits Massstab und Schranke der Ver- waltungstätigkeit. Verwaltungstätigkeiten dürfen nicht gegen das Gesetz verstossen. Alles Verwaltungshandeln muss sich anderer- seits auf das Gesetz stützen. Verwaltungstätigkeiten, die nicht auf einem Gesetz beruhen, sind unzulässig (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 368). Da auch in der Leistungsverwaltung das Gesetz- mässigkeitsprinzip gilt, dürfen keine Leistungen ausgerichtet wer- den, für die keine rechtsgenügliche gesetzliche Grundlage be- steht. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht der Versicherungspflicht im Sinne des KVG untersteht und ihm damit kein Anspruch auf eine Prämienverbilligung zusteht, verstiesse die Beschwerdegegnerin gegen das Gesetzmässigkeits- prinzip, wenn sie bei der Berechnung der IPV für die übrigen Familienmitglieder des Beschwerdeführers ebenfalls dessen Prä- mien an die Militärversicherung für die Krankenpflege mitberück- sichtigte.
Zusammenfassend erweist sich somit der Einspracheent- scheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
S 07 165Urteil vom 6. November 2007
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