Arbeitslosenversicherung. Pendlerkosten- und Wochen- aufenthalterbeiträge.
Solche Beiträgesind längstenswährend 6Monaten ge- schuldetund derAnspruch spätestenszehn Tagevor Be- ginnder Arbeitsaufnahme****anzumelden (E.1).
Bei verspäteter Gesuchseinreichung ohne entschuldba- ren Grundist diebereits verstricheneZeitspanne andie gesamteBeitragszeit von6 Monaten****anzurechnen (E.2).
Assicurazione contro la disoccupazione. Sussidi per pen- dolari e soggiornanti****settimanali.
**Simili sussidivengono accordatial massimoper ladu- rata disei mesie ildiritto deveessere fattovalere alpiù tardi 10giorni primadell’inizio dell’attività****lavorativa (cons.**1).
**In casodi annunciotardivo, senzavalidi motivi,il tempo giàtrascorso vienededotto dalladurata complessiva massimadi seimesi delprovvedimento (cons.**2).
Erwägungen:
1. Nach Art. 68 Abs. 2 AVlG erhalten betroffene Versicherte Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge innerhalb der Rahmenfrist während längstens sechs Monaten. Der Pendlerko- stenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten der Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohn- ort zurückkehren. Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIV gilt für die Frist zur Einreichung des Gesuchs um einen Pendlerbeitrag oder einen Bei- trag an Wochenaufenthalter Art. 81e Abs. 1 AVIV sinngemäss. Nach jener Bestimmung muss eine an arbeitsmarktrechtlichen Massnahmen (AMM) teilnehmende Person ihr Gesuch um Zu- stimmung spätestens zehn Tage vor Beginn der Massnahme der zuständigen kantonalen Amtsstelle einreichen. Reicht sie das Ge- such ohne entschuldbaren Grund nach Beginn der Massnahme ein, so werden die Leistungen erst vom Zeitpunkt der Gesuchstel- lung an ausgerichtet.
1. a) Im Lichte dieser Vorgaben gilt es im konkreten Fall zu entscheiden, ob die Vorinstanz korrekt handelte, als sie der Versi- cherten zum einen die – innert der 2-jährigen Rahmenfrist ein weiteres Mal seit 2005 – beantragten Pendlerbeiträge für die Zeitspanne vom 23.10.– 30.11.2006 infolge verspäteter Ge- suchseinreichung (Anspruchsverwirkung) nicht gewährte und zum anderen jene unbezahlte Pendlerzeit trotzdem von der längst dafür
möglichen Beitragszeit von 6 Monaten zum Abzug brachte, was nach einer zuvor bereits unbestritten konsumierten Bei- tragszeit von über 3 1⁄2 Monaten ein Restguthaben von knapp noch 2 1⁄2 Monaten ergeben hätte. Unter Anrechnung der «ver- wirkten Anspruchszeit» (1 Monat + 7 Tage) – trotz Stellenantritt am 23.10.2006 – zuzüglich der noch vom 01.-31.12.2006 gewährten Pendlerbeiträge (1 Monat), wäre das besagte Restguthaben aber bereits per Ende Dezember 2006 und nicht erst bei Ablauf der 2-jährigen Rahmenfrist per Ende Juli 2007 komplett «aufge- braucht» gewesen. Sollte die Vorinstanz also korrekt gehandelt haben, so hätte die längstens während 6 Monaten zu gewährende Starthilfe (Pendlerbeiträge) vorliegend rechnerisch tatsächlich schon 2006 geendet, womit auf weitere Beiträge ab 2007 (wegen Ausübung anderer auswärtiger Lehr-/Erwerbstätigkeiten) kein Anspruch mehr entstehen konnte, da die Gesamtzeit von 6 Mona- ten bis dahin eben schon vollständig aufgebracht bzw. konsumiert worden wäre.
1. Unbestritten ist hier, dass die Versicherte ihr Gesuch um erneute Ausrichtung von Pendlerbeiträgen zur Deckung der tägli- chen Fahrkosten von ihrem Wohnort (Fanas) an ihre damaligen Arbeitsorte in einem Teilpensum (Degersheim [Okt.– Dez. 06] u. Schmerikon [Dez. 06]) erst am 30.11.2006 stellte; mithin also erst einen Monat und 7 Tage nach ihrem Stellenantritt am 23.10.2006 als Aushilfslehrerin. Das nach Art. 81e Abs. 1 bzw. Art. 95 Abs. 1 AVIV verlangte Formerfordernis, wonach die Gesuchseinreichung spätestens 10 Tage vor Stellenantritt zu erfolgen hätte, wurde so- mit ohne Zweifel verpasst. Jenes Versäumnis muss laut Art. 81e Abs. 1 AVIV zwingend eine adäquate Anspruchskürzung (pro rata temporis) zur Folge haben, es sei denn, die Verspätung sei ent- schuldbar, womit die erwähnte Sanktionsmassnahme entfiele. Vorliegend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie jeweils erst äusserst kurzfristig über ihre Einsätze informiert worden sei und zudem selbst nicht gewusst habe, wie lange die Stellvertre- tung in Degersheim dauern würde. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gesuchstellerin schon im Beratungsgespräch mit der Vorinstanz vom 25.07.2005 als auch am Informationstag vom 04.08.2005 über ihre Rechte und Pflichten betreffend Bezug der ALE samt Auslagenersatz aufgeklärt und sie eigens noch mit dem einschlägigen Merkblatt «Wochenaufenthalterbeiträge» bedient wurde. Im Übrigen ist erstellt, dass sie seit ihrer Arbeitslosigkeit im April 2005 gleich mehrmals sporadisch andernorts im Zwi- schenverdienst erwerbstätig war und folglich auch in der Praxis
genau um die strengen Formerfordernisse betreffend rechtzeitige Gesuchsanmeldung wusste. Ausserdem räumte die Versicherte in ihrer Beschwerde sogar noch selbst ein, dass sie schon am 19. und 26.09.2006 spontan drei Lektionen in Degersheim unterrichtet habe, womit von einer echten Überraschung bzw. völlig unerwar- teten und äusserst kurzfristig erhaltenen Arbeitsstelle in derselben Gemeinde (mit Stellenantritt 23.10.2006) ebenfalls nicht die Rede sein kann. Vielmehr wäre es ihr bereits damals durchaus zumutbar gewesen, ein entsprechendes Gesuch möglichst rasch und zumin- dest prophylaktisch (vorsorglich) bei der Vorinstanz einzureichen. Entgegen der Meinung der Versicherten vermag das Gericht denn auch weder in der von ihr befürchteten Kurzfristigkeit einer Fort- beschäftigung, der Ungewissheit der Anstellungsdauer noch der Verzögerung durch die Einholung schulbehördlicher Bestätigun- gen einen hinreichenden Entschuldigungsgrund zu erblicken, um die bemängelte Anspruchskürzung tatsächlich als ungerechtfertigt bzw. rechtswidrig erscheinen zu lassen. Dies gilt um so mehr, als im betreffenden Gesuchsformular im Voraus weder die Dauer des Anstellungsverhältnisses angegeben werden muss noch schon bei Stellenantritt (23.10.2006) sämtliche Belege für das Zustande- kommen einer entsprechend auswärtigen Erwerbstätigkeit kom- plett vorhanden sein müssen. Die Nachreichung jener Bestäti- gungsunterlagen muss selbstverständlich auch noch später und losgelöst von der Gesuchsanmeldung zulässig sein, andernfalls der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben resp. die sofortige Beendi- gung der Arbeitslosigkeit unnötig erschwert, wenn nicht gar ver- unmöglicht würde. Die Bestätigungen vom 04.12.2006 und 12.12.2006 sind nicht der Grund für die Anspruchsverwirkung; vielmehr trägt die Versicherte für ihr sorgloses Verhalten während über eines Monats seit Stellenantritt (23.10.– 30.11.2006) selbst die volle Verantwortung, was bedeutet, dass an der Leistungskürzung infolge verspäteter Gesucheinreichung kein Weg vorbeiführte und die Vorinstanz demnach korrekt handelte, als sie ihr die strittigen Pendlerbeiträge erst (wieder) ab 01.12.2006 zusprach.
1. Zu klären bleibt damit noch, ob die Vorinstanz die unbe- zahlte Zeitspanne (23.10.– 30.11.2006) nichts desto trotz zur halb- jährlichen Beitragszeit nach Art. 68 Abs. 2 AVIG hinzuzählen durfte und deshalb die volle Beitragszeit schon per Ende Dezember 2006 voll ausgeschöpft wurde, womit ab 2007 keine weiteren Pendler- beiträge mehr ausgerichtet werden konnten, obwohl die 2-jährige Rahmenfrist für die Arbeitslosenunterstützung erst per Ende Juli 2007 abgelaufen wäre. Nach gefestigter Rechtsprechung sollten
mit dem Institut des Pendlerkostenbeitrags Versicherte, denen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeitsstelle zugewiesen werden konnte, ermuntert werden, so trotzdem eine auswärtige Arbeit anzunehmen. Den Versicherten sollte aber nur in einer ers- ten Phase bzw. während einer befristeten Überbrückungszeit von total 6 Monaten innert der Rahmenfrist eine solche Besserstellung als Anreiz zur Annahme einer auswärtigen Arbeit zugestanden werden (ARV 1987 Nr. 3 S. 46 E. 3b [EVG i. S. H. R. v. 20.01.1987]).
Diese Vorschrift muss zweifelsfrei restriktiv ausgelegt werden, da sie das Ziel verfolgt, die Versicherten möglichst rasch und dauer- haft (wieder) ins Erwerbsleben einzugliedern, ohne dass sie sofort gezwungen werden, ihren bisherigen Wohnort zu verlassen und stattdessen an den Ort des neuen Arbeitsorts umzusiedeln. Die be- treffende 6-monatige Pendlerbeitragszeit will mit anderen Worten sicherstellen, dass ein Versicherter im Zwischenverdienst aus- wärts arbeiten kann, ohne zugleich die Hoffnung auf den Erhalt ei- ner neuen Stelle in der eigenen Wohnortregion begraben zu müs- sen. Während der besagten Starthilfe von im Maximum 6 Monaten sollte es den Versicherten erlaubt sein, neben ihrem auswärtigen ZV weiterhin eine zumutbare Stelle nahe des Wohnorts zu suchen, ohne deshalb wegen der zusätzlichen Fahrkosten unnötig in fi- nanzielle Not zu geraten. Diese Starthilfe sollte indessen sicherlich nicht dazu führen, dass die Mobilität zwischen Wohnort und neuer Arbeitsstelle auf Dauer (über 6 Monate) gefördert bzw. staatlich subventioniert werden sollte. Vielmehr sollten sich die Versicher- ten innert jener vernünftigen Frist entscheiden, entweder am neuen Arbeitsort ebenfalls ihren neuen Wohnsitz zu begründen oder sonst innerhalb derselben Zeitspanne am bisherigen Wohn- ort wieder eine neue Anstellung zu suchen und zu finden, um so effizient und nachhaltig die eigene Arbeitslosigkeit mit guten Er- folgschancen für die Zukunft überwinden zu können. Angesichts dieser Zweckbestimmung von Art. 68 Abs. 2 AVIG ergibt sich indes eindeutig, dass die entsprechenden Fristen bereits ab Stellenan- tritt – unbesehen des Zeitpunkts der Gesuchseinreichung – zu lau- fen begonnen haben und daher auch zur Gesamtzeit von 6 Mona- ten hinzugezählt werden müssen. Wollte man dazu anderer Meinung sein, hätte es die Versicherte letztlich selber in der Hand gehabt, ab welchem Zeitpunkt die Pendlerbeiträge geschuldet worden wären, wobei sie jene Zeitspanne durch verspätete Ge- suchsanmeldungen noch künstlich hätte verlängern können, was dem Sinn und Zweck der betreffenden Starthilfe geradezu diame- tral widersprechen würde. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die
Vorinstanz korrekt sowie im Sinne der einschlägigen ALE-Vor- schriften handelte, als sie die nicht beanspruchte Arbeitsperiode seit 23.10.2006 – von total einem Monat und 7 Tagen – dennoch bei der Maximalzeit von 6 Monaten für Pendlerbeiträge mitberück- sichtigte und somit ebenfalls von diesem Gesamtkontingent zum Abzug zuliess, womit insgesamt 3 1/2 Monate (Zeitraum 2005 – 2006) zzgl. 1 Monat und 7 Tage (23.10 – 30.11.2006) plus 1 Monat (im Dezember 2006) effektiv bereits bis Ende 2006 konsu- miert wurden. Am angefochtenen Entscheid gibt es daher auch unter diesem Blickwinkel nichts auszusetzen, da die Aufrechnung der unbezahlten Beitragszeit zu Recht erfolgte und die höchst- zulässige Beitragszeit schon voll ausgeschöpft wurde, so dass ab 2007 eben kein Anspruch mehr auf weitere Pendlerbeiträge gel- tend gemacht werden konnte.
S 07 157Urteil vom 4. Dezember 2007