Freiheits- und****Grundrechte 1
Libertà e diritti fondamentali
Anspruch auf rechtliches Gehör. Wiedererwägung einer Abgangsentschädigung.
**Umfang undBedeutung diesesTeilaspekts fürein fairesVerfahren (E.**1a).
**Eine Heilungder Verletzungdes Gehörsanspruchsist nur ausnahmsweisemöglich (E.**1b).
**Konkreter Anwendungsfalleiner unheilbarenGehörsver- letzung (E.**2).
Diritto di****essere sentito.Riconsiderazione diun’indennità di partenza.
Portata esignificato diquesto aspettoparziale perun equo processo**(cons. 1a).**
**Un sanamentodella violazionedel dirittodi audizioneè solo eccezionalmente****possibile (cons.**1b).
**Caso d’applicazione concreto di una violazione non sa- nabile deldiritto diaudizione (cons.**2).
Erwägungen:
S. 24). Der besagte Anspruch bildet einen Teilaspekt des Grundsat- zes eines fairen Verfahrens im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK und beinhaltet das Recht des durch einen behördlichen Erlass direkt Betroffenen, an der Sachverhaltsab- klärung mitzuwirken. Dieses Mitwirkungsrecht umfasst insbeson- dere das Recht des Einzelnen, sich vor der Beschlussfassung der Behörden noch zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise vorzu- bringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweis- anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be- weismittel mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, falls dieses geeignet ist, den Entscheid bzw. Beschluss der Behörden zu beeinflussen (BGE 125 I 113 E. 2a, 118 Ia 19 E. 1c;
Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich/Basel/Genf 2002, N 23 ff. zu Art. 29 BV; PVG 2005 Nr. 34, 2004 Nr. 34 E. 2b, 2003 Nr. 37, 1993 Nr. 4).
b)Nach derRechtsprechung desBundesgerichts kanneine Verletzung des rechtlichen Gehörs indessen geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sichvor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei prüfen kann; die Heilung – an die bei schwerwie-genden Verletzungen von Parteirechten hohe Anforderungen zu stellen sind – soll aber die Ausnahme bleiben. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn dem Betroffenen durch die erst nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. aus der Heilung kein Rechtsnachteil erwächst; eine Behörde darf namentlich nicht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ein Resultat erreichen, zu wel- chemsie bei korrektem Verhalten nicht gelangen könnte bzw. gelangt wäre (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.2.3; im Weiteren: BGU vom 24.4.2006[2P.352/2005]* E. 3.1,13.11.2001[6A. 71/2001] E. 3 und 18.8.2000**[2P.125/2000]** E.*2).
1/1 Freiheits- und Grundrechte PVG 2008
dagegen zurWehr zu setzen. Im Gegenteil, wie dem besagten GPK-Berichtauf Seite2 garnoch entnommenwerden kann,wurde unter Ziff.2.1 (Abgangsentschädigungdes altLandammanns) ex-plizit ausgeführt,dass aufjenem untersuchtenTeilgebiet derins- gesamt abgeklärten Vorwürfe «keine oder kaum Massnahmen nötig seinwürden.» Angesichtsdieser unmissverständlichenFest- stellung imGPK-Bericht durfteder Beschwerdeführervielmehr bis zujenem Zeitpunktalso daraufvertrauen, dasser sichnicht weiter um den Bestand bzw. die Rechtmässigkeit dernoch immer aus- stehenden Abgangsentschädigung seit Herbst 2006 kümmern müsste. Die Einwilligung des Beschwerdeführers für eine mögli-che Verrechnungjenes Guthabensmit 2zuvor zugünstig erlangten Laptopsim Schreibenan dieVorinstanz vom22.3.2007 belegtdazu nocheindrücklich, dasser sichder späterdrohenden Gefahreiner vollständigen Streichung jenes Guthabens damals offensichtlich nochnicht bewusst war und aufgrund der ihm bekannten Fakten auchnicht damitrechnen musste.Auslöser fürsolche Rückfragen undAktivitäten hätteerst derAntrag derSpitalkommission inde- ren Bericht vom 12.6.2007 sein können, worin unter C Ziff. 2 (Seite 6)erstmals dieEmpfehlung abgegebenwurde, neuauf die Auszahlung der mit Beschluss vom25.7.2006 zugesichertenAb- gangsentschädigung zuverzichten. Entgegender Darstellungder Vorinstanz konntein dieserBeziehung abergerade nichthieb- und stichfest bewiesen werden, dass der Beschwerdeführer vor der massgeblichenKreisratssitzung am19.6.2007 inden Besitzjenes Spitalkommissionsberichts gelangtist undsich folglichrechtzeitig zur missliebigenEmpfehlung hätteäussern, geschweigedenn da- gegen in Form einerschriftlich fundierten Stellungnahme hätte wehrenkönnen. Soweitdie Vorinstanzdazu behauptet,der Spital- kommissionsbericht sei dem Beschwerdeführer zusammen mit einem Begleitbrief mittels A-Postnoch am 12.6.2007 zugestellt worden,ist siefür jeneDarstellung beweispflichtig,zumal sowohl der Beschwerdeführer selbst alsauch dessen Ehefrau stets das Gegenteilbehauptet habenund demzufolgeunter diesenVorzei- chenihrer Version*(keine** Kenntnisder Empfehlungder Spitalkom- missionbis zurMitteilung derVorinstanz mitBrief vom20.6.2007 betreffend Beschlussfassung vom 19.6.2007) gefolgt werden muss. Daran ändern auchdie von der Vorinstanz zahlreich er-wähnten Äusserungsmöglichkeitendes Beschwerdeführers**(z.B. am** 7.9.2006,8.12.2006, 22.3.2007und 24.4.2007)im Vorfeld**des*
einschlägigen Spitalkommissionsberichts vom 12.6.2007 nichts, da vor jenem letzten Datum seitens des Beschwerdeführers**gar
kein Handlungsbedarf bestand, um die erst seither plötzlich in Frage gestellte Abgangsentschädigung mit allen rechtlich zulässi- gen Mitteln zu verteidigen und sich so im Hinblick auf die ent- scheidende Kreisratssitzung vom 19.6.2007 zur Wehr setzen zu können.
b) Zu prüfen bleibt damit noch, ob der erwähnteVerfah- rensmangel (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in- nert vernünftiger Frist) durch das anstehende Gerichtsverfahren (unabhängige Rechtsmittelinstanz) als geheilt betrachtet werden kann und somit trotzdem auf die Aufhebung des angefochtenen Beschlussesvom 19.6.2007einschliesslich Rückweisungund Neu- beurteilungder Sachedurch dieVorinstanz (Kreisrat)– diesmalun- ter Wahrung des fundamentalen Gehörsanspruchs – ausnahms- weise verzichtet werden kann. Das Gericht ist hierbei zur Ansicht gelangt, dass eine Heilung der dokumentierten Verfahrensver-säumnisse bzw. formellen Rechtsverweigerung (selbst nachDurchführung des 2. Schriftenwechsels) im konkreten Fall nicht möglich ist, da die Empfehlung der Spitalkommission – von wel- cherder Beschwerdeführer unwiderlegt bis zum 20.6.2007 keine Kenntnis hatte – unbestritten «massgeblich» das Zustandekom- men des Beschlusses vom 19.6.2007 beeinflusste und jener Be- schluss möglicherweise anders ausgefallen wäre, falls die anwe- senden Mitglieder der (politisch) zusammengesetzten Vorinstanz eben vorher auch nochKenntnis von einer sachdienlichenStellung- nahme des davon direkt betroffenen Beschwerdeführers gehabt hätten. Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als es sichbei der-artigen «Wiedererwägungen» von früheren Beschlüssen um reine Ermessensentscheide handelt, die sichbehördenintern von ihrer Zusammensetzung her oft eben auchvon politischen Gesichts- punkten leiten lassen, was je nachKonstellation zu anderen Re- sultaten führen kann.
U07 64Urteil vom 18. Februar 2008