Arbeitslosenversicherung. Eintreten auf Erlassgesuch betreffend verrechnete Rückforderungen der Versiche- rung.
Für durch Verrechnunguntergegangene Rückforderun-gen derArbeitslosenversicherung kannvon Versicherten****grundsätzlich kein Erlassgesuch mehr gestellt werden (E. 2a, e).
**Im Arbeitslosenversicherungsrechtmuss –entgegen der Regelungin Art.120 ff.OR –eine Rückforderungzu ihrerVerrechenbarkeit nichtnur erfüllbar,sondern fälligsein (Art. 94Abs. 1AVIG); einErlassgesuch kannauch nach Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs gestellt werden, solange die Rückforderungsansprüche noch nichtver- rechnet und damit noch nicht untergegangen sind (E.**2b–d).
**Die Verrechnungvon fälligen Rückforderungsansprü- chen mitvon derVersicherung geschuldetenLeistungen kann nichtstillschweigend, d.h.durch reinfaktisches Einbehalten dieserLeistungen, erfolgen;es bedarfeiner ausdrücklichen Verrechnungserklärunggegenüber dem Rückforderungsschuldner(E. 2e,**f). Assicurazione contro la disoccupazione. Entrata nel me- ritodi unadomanda dicondono riguardantela compen- sazionedi restituzionidell’assicuratore.
**In principio, l’assicurato non può introdurre una do- manda di condono per la restituzione di prestazioni dell’assicurazione controla disoccupazioneche sisono estinte inseguito a****compensazione (cons.**2a, e).
**Contrariamente aquanto prevedel’art. 120ss. CO,nella normativa inmateria diassicurazione controla disoccu- pazionela compensazionedi unarichiesta direstitu- zione nondeve soloessere scaduta,ma ancheesigibile (art. 94cpv. 1LADI); unadomanda dicondono puòes- sere interpostaanche dopola scadenzadel dirittoalla re- stituzione,per quantoil dirittoalla restituzionenon sia ancora stato compensato e quindi non si sia estinto (cons.****2b –**d).
La compensazione di richieste di restituzione scadute con prestazionidovute dall’assicurazionenon puòavve- nire inmodo concludente,ovvero tramiteuna semplice ritenzionedi questeprestazioni, ma****occorre un’esplicita
**dichiarazione dicompensazione neiconfronti dicolui che ètenuto alla****restituzione (cons.**2e, f).
Erwägungen:
2. a) Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, es fehle an einem tauglichen Erlassobjekt, da im Zeitpunkt des Erlassbegeh- rens die Rückforderungen, die hätten erlassen werden sollen, be- reits durch Verrechnung mit fälligen Leistungen untergegangen gewesen seien.
eingestellt, ohne die Versicherte über den Grund der Einstellung oder die Höhe der Rückforderung in Kenntnis zu setzen; die Rück- forderung wurde somit keinesfalls formell wirksam geltend ge- macht. Dies erfolgte erst mit der Verfügung vom14. Februar 2006, welcher die einzelnen – die ursprünglichen Abrechnungenerset- zenden – Rückforderungsabrechnungen (für die Monate August bis Oktober 2005) sowie eine entsprechende Gesamtaufstellung beigefügt waren. Gemäss Art. 54 Abs. 1ATSG sind Verfügungen vollstreckbar (und damit fällig), wenn sie nicht mehr durch Ein- sprache angefochten werden können oder eine zulässige Einspra-che keineaufschiebende Wirkunghat. Bezüglichder Frageder auf- schiebenden Wirkung schweigt Art. 52ATSG; grundsätzlich ist jedoch anerkannt, dass der Einsprache aufschiebende Wirkung zukommt*(Ueli** Kieser,ATSG-Kommentar, Art.52 RZ17). Davorlie- gend einer allfälligen Einsprache in der Verfügung die aufschie- bende Wirkung nicht entzogen wordenwar, ist dieVollstreckbar- keitdieser Verfügungsomit erstnach Ablaufder Einsprachefrist,*
d.h. – jenach Eingangsdatum bei der Beschwerdeführerin – Mitte März 2006, eingetreten. Die Verfügung selbst bezogsich somit – ebenso wie die vor diesem Zeitpunkt datierenden, als konkrete Teil-Verrechnungserklärungen zu wertenden Abrechnungen 1–3 – auf einenoch nicht fällige Forderung. Sie war daher offensichtlich unzulässig und vermochte keine Wirkung zu entfalten. Die in der Literatur umstrittene Frage, ob grundsätzlich eine vor Entstehen der Verrechnungsmöglichkeit abgegebene Verrechnungserklärung gültig wäre und demnach die Verrechnungserklärungen zum Zeit- punkt der Fälligkeit der Forderung wirksam geworden wären (da- gegen: Andreas von Tuhr/ArnoldEscher, AllgemeinerTeil des SchweizerischenObligationenrechts, Bd. 2,3. Aufl., Zürich**1974,
S. 205; dafür: Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil ohne Deliktsrecht, 2. Aufl. Zürich 1988, S. 431; zit. in: BK-Peter, Art. 124 RZ 2), kann vorliegend offen bleiben, da – wie nachfolgend gezeigt wird – die Verrechnung auch noch aus ande- ren Gründen unwirksam war.
Grundsatz, dass diese mit fälligen Forderungen verrechnet werde, fest. Gegen welche konkreten Forderungen verrechnet wurde bzw. werden soll, lässtsich ihr jedoch nicht entnehmen, weshalbauch sie keine gültige Verrechnungserklärung enthält. Hingegenerfül- len die Teilabrechnungen 1– 4 die entsprechendenVoraussetzun- gen.Während–* wiegezeigt–** diein denAbrechnungen 1–3geltend gemachten Beträge nochnicht fällig und damit zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nochgar nicht verrechenbar waren, erfolgte die in Abrechnung 4 erklärte Teil-Verrechnungnach Rechtskraft der Verfügung vom14. Februar 2006 und war daher grundsätzlich zulässig.Jedoch hatte die Beschwerdeführerin am 4. April 2006 bereits form- und fristgerecht ein Erlassgesuch hinsichtlich der ge- samten Rückforderung gestellt. Über dieses hätte die Vorinstanz in jedem Falle zunächst materiell entscheiden müssen. Zudem istdas – innerhalb der 90-tägigen Frist gestellte – Erlassgesuch be- züglich der einzelnen Abrechnungen als Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung im Sinne des Art. 51 Abs. 2 ATSGzu wer-ten: Ein Erlassantrag setzt notwendig voraus, dass der Erlass der Forderung (noch) möglich ist. Implizit hat die Versicherte durch die Stellung des Gesuchs erklärt, dass sie sowohl mit den bereits zu- gestellten Abrechnungen 1–3 als auchmit allenfalls nochausste- henden Teilabrechnungen nicht einverstanden war.Es sind keiner- lei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die dort erklärten Verrechnungen – wie der Beschwerdegegner vor-bringt – ausdrücklich anerkannt haben sollte. Die Versicherte hat somit sinngemäss verlangt, dass bezüglich der einzelnen Verrech-nungen anfechtbare Verfügungen erlassen werden sollen, damit die entsprechenden Abrechnungen keine Rechtskraft erlangen. Diesem Gesuch ist die Vorinstanz bis heute nicht nachgekommen, weshalb die in den Abrechnungen 1– 4 enthaltenen Verrechnungs-erklärungen noch**nicht formgültig erklärt und daher unwirksam sind.*
form- und fristgerecht gestelltes Erlassgesuch ist daher materiellzu entscheiden.
S07 213Urteil vom 1.April 2008