8/11 Sozialversicherung PVG 2008
Berufliche Vorsorge. Überentschädigung.
Art. 36 BVG stellt bloss eine Mindestvorschrift für die So- zialleistungen der Pensionskassen dar; zur Kontrolle der Einhaltung jenes gesetzlichen Minimalziels ist eine Schattenrechnung (Anrechnungsprinzip) durchzuführen (E. 3).
Beim BVG sind Verzugszinsen auf verspätet ausgerich- tete Versicherungsleistungen seit jeher ab Geltendma- chung einer IV-Rente geschuldet (E. 4).
Previdenza professionale. Sovraindennizzo.
L’art. 36 LPP è solamente una disposizione minima per le prestazioni sociali della cassa pensioni; per controllare il rispetto di questo minimo legale è dato operare un cal- colo comparativo (principio dell’imputazione; cons. 3).
Nella LPP gli interessi di mora su prestazioni assicurative versate in ritardo sono da sempre dovuti già dal mo- mento in cui viene fatta valere una rendita AI (cons. 4).
Erwägungen:
H.U. Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich/St. Gallen 2008,S. 192;
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BGE 127 V 266 E. 4). Somit ergibtsich für die Vorsorgeeinrichtun- gen trotz des Obligatoriums durchaus die Möglichkeit, durch an- derslautende Berechnungs- oder Bemessungsmethoden in einzel- nen Bereichen nicht lediglich die gesetzlichen Mindestleistungen zu erbringen. In den vom Gesetz definierten Mindestbereich darf jedoch nicht eingegriffen werden (Art. 6i.V.m. Art. 49 BVG). Zur Kontrolle, ob die gesetzlichen Mindestvorschriften eingehalten werden, führt die Vorsorgeeinrichtung hierzu eine Schattenrech- nung durch. Nebst der Leistungsberechnungnach den eigenen reglementarischen Grundlagen wird die Leistungnach BVG ermit-telt. Fällt die Leistung nachBVG höher aus als die reglementari-sche Leistung, ist die höhere BVG-Leistung geschuldet. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die BVG-Praxis – wonach für Hinterlas- senen- und Invalidenrenten, die über das vom Gesetzvorge- schriebene Minimum hinausgehen, der Teuerungsausgleich inso- weit nicht zwingend ist, als die reglementarische Gesamtrente höher ist als die der Preisentwicklung angepasste BVG-Rente (An- rechnungsprinzip) – gesetzmässig**ist.
b)Vorliegend istanerkannt undanhand deseinschlägigen BVG-Reglements derBeklagten zudemerstellt, dassdie Hinterlas- senen-und Invalidenvorsorgeaus derfrüheren Beschäftigungbei der Beklagten*(4½ Monate;vom 1.10.2000–16.2.2001)ohne Zwei- fel über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausging unddemzufolge vonder Vorinstanzauch keinTeuerungsausgleich (ab 2006) auf die seit 1.11.2002effektiv geschuldeten und aner-kannten BVG-Leistungen erbracht werden muss. Entgegen der vom Klägernoch inder Triplikvom 8.5.2008vertretenen Meinung istdie Vorinstanznamentlich auchnicht zueinem«Splitting»** der Rentein einenobligatorischen undüberobligatorischenTeilbereich verpflichtet, da sich nachder in solchen Fällen vorzunehmenden Schattenrechnung insgesamtergibt, dassdie reglementarischen Gesamtleistungen eindeutig höher als die gesetzlichen Mindest- leistungenzzgl. allfälligerTeuerung sind,so dassnach dem**«An-** rechnungsprinzip»gerade keinePreisentwicklung aufdie abNo- vember 2002geschuldeten Beträgemitzuberücksichtigen ist.Auch indieser Beziehungerweist sichdie Klagesomit alsunbegründet (konkret keinTeuerungsausgleich geschuldet).*
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Statuten bzw. Reglemente der betroffenen Vorsorgeeinrichtung keineeigenen Bestimmungenüber dieHöhe desVerzugszinses, beträgt dieser*–** nachdem Vorbildvon Art.104 Abs.1 OR**–** eben- falls5%** abGeltendmachung derForderung (vgl.Murer/Stauffer, Rechtsprechung zur beruflichen Vorsorge [BVG/FZG], Basel 2006, zu Art.26 BVG,S. 63–64).Vorliegend istdazu aktenkundig,dass die Klageeinreichungam 18.12.2007erfolgte undsomit einVerzugs- zinsvon 5**%** abjenem Zeitpunktgeschuldet wird.*
S07 226Urteil vom 28. August 2008
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