Kantons- und****direkte Bundessteuer.Entschädigung fürdie Nichtausübung eines Rechts.
Unterscheidung zwischender steuerpflichtigenEntschä- digung für die Nichtausübung eines Rechts (Art. 29 lit. fStG, Art.23 lit.c DBG)und dersteuerfreien Abgel- tungeines Schadenszufolge Wertminderung(E. 2).
Der Nachweis für eine Steuerbefreiung obliegt dem Steuerpflichtigen (E. 3).
**Steuerpflicht der****Entschädigung bejaht,**Anwendungsfall (E. 4).
Imposte cantonalie federalidirette. Indennitàdi noneser- cizio di un****diritto.
Differenza tra l’indennità di non esercizio di un di- rittosoggetta acontribuzione (art.29 lett.f LIC,art. 23 lett.c LIFD)e lacompensazione esenteimposta diun danno aseguito diuna diminuzionedi valore(cons. 2).
**L’onere dellaprova perun esoneroda impostaspetta al contribuente (cons.**3).
**Ammesso l’assoggettamentoall’imposta dell’indennità, casod’applicazione (cons.**4).
Erwägungen:
Vorliegend ist einzig streitig, ob die Vorinstanz die**den Beschwerdeführern von derEG X. ausbezahlte Entschädigung im Betrag vonFr. 38000.– zuRecht als steuerbares Einkommen (Ent- schädigung für die Nichtausübung eines Rechts) qualifiziert hat, oder ob essich dabei, wie die Beschwerdeführer geltend machen, um eine nicht der Einkommenssteuer unterliegende Leistung aus Schadenersatz handelt.
InPVG 1993 Nr.66 hat das Verwaltungsgericht grund- sätzlich festgehalten, dass das Steuergesetz des Kantons Grau- bünden zwischen Verfahrenspflichten und Verfahrensrechten unterscheidet. Zu den Verfahrenspflichten gehören die Steuer-erklärungspflicht, die Pflicht zur Einreichung von Beilagen und die Auskunftspflicht über steuerbegründende Tatsachen.Verfahrens- rechte sind dagegen Rechte auf Behauptung steuermindernderTatsachen (wie Schulden, Schuldzinsen, weitere Abzüge etc.). Sie führen zur Pflicht zur Erteilung von Auskünften über solcheTat- sachen. Aufgrund dieser Beweislastverteilung gilt, dass die Steu- erbehörden für die steuerbegründendenTatsachen den Beweis zu erbringenhaben unddem Steuerpflichtigender Nachweis**derje-
nigen Tatsachen obliegt, welche die Steuerschulden mindern oder aufheben. Die Folgen des Nichterbringens des Beweises sind ver- schieden, je nachdem, ob es sich um eine Verfahrenspflicht oder um ein Verfahrensrecht handelt.
Im Lichte des eben Dargelegten bedeutet dies, dass es den Beschwerdeführern oblag, den Nachweis zu erbringen, dass die streitige Entschädigung – wie sie geltend machen – in Abgel- tung eines Schadens (Wertminderung ihrer Stockwerkeinheit) und nicht als Entschädigung für die Nichtausübung eines Rechts i.S. von Art. 29 lit. f StG erfolgte. Mit der Vorinstanz ist – wie nachste- hend in E. 3.ff. darzulegen ist – der Schluss zu ziehen, dass ihnen der Nachweis nicht gelungen**ist.
Dabeiist vorwegnoch anzumerken,dass gemässArt. 29 lit. f StG insbesondere Entschädigungen für die Aufgabe oder Unterlassung einer Tätigkeit sowie für die Nichtausübung eines Rechts*(so** z.B.der Verzichtauf dieEinreichung einerBaueinspra- che)als weitere Einkünfte steuerbar sind. Demgegenüber dient der Schadenersatz der Wiedergutmachung einer Vermögens-einbusse mittelswertmässiger Wiederherstellungdes wirtschaft- lichen Zustands vor dem schädigenden Ereignis. Schaden- ersatzleistungen stellen – von hier nicht näher interessierenden Ausnahmen abgesehen –nach dem Nettoprinzip grundsätzlich kein steuerbares Einkommen**dar.*
a) So haben es die Beschwerdeführer sowohl im vorin- stanzlichen Veranlagungs- und Einspracheverfahren wieauch im vorliegenden Beschwerdeverfahren offensichtlich unterlassen, einenauch nur im Ansatz substantiierten Nachweishinsichtlich der behaupteten Wertminderung für ihre Stockwerkeinheit durch die Überbauung zu erbringen. Vielmehr haben sie es beim Be- haupten von nicht näher spezifizierten und bereits daher auchnicht nachvollziehbaren Wertminderungen (gemäss Schreiben vom1. Oktober 2007 an die Vorinstanz: mindestensFr. 150000.–) bewenden**lassen.
Sodann haben sieauch nicht aufgezeigt, wie die fragli-chen Beträge*(Fr.** 110000.– bzw.Fr. 38000.–) ermitteltwurden. Der Umstand, dass die Zahlung vonFr. 110000.– derEG X. an die Nachbarn imVergleich als Entschädigung für erheblichen Entzug von Licht und Sonne erfolge (inkl. Inkonvenienzen, Umtriebe, Anwaltskosten und Gerichtskosten im Verfahren R 06 42), ist steu- errechtlich nicht entscheidend. ZuRecht hat die Beschwerdegeg- nerin in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es – im Rahmen dersich ausder Strukturdes Steuerrechtsergebenden Kompe-*
tenz – Aufgabe der Steuerbehörden sei, vorfrageweise die der Besteuerung zugrunde liegenden zivilrechtlichen Gestaltungen nach Feststellung der rechtserheblichenTatsachen zu qualifizieren.
Angesichts der die Beschwerdeführer treffendenVerfah- renspflichten und des Umstandes, dass sie denselben nicht rechts- genüglich nachgekommen sind, besteht für die beantragte Einho- lung eines Schätzungsgutachtens durch dasGericht, dassich zur Höhe der Wertminderung äussern solle, weder Raumnoch Anlass. Dies umso weniger, als selbst wenn ein solches eine Wertminderung nahelegen würde, damit der Nachweis, dass die- ser Schaden tatsächlich Anlass der umstrittenen Zahlung gewesen ist, immernoch nicht erbracht wäre. Vielmehr sprechen die konkreten Gegebenheiten (nachstehend 4.) dagegen, dass die behauptete Wertverminderung die Ursache der Zahlungwar, mit- hin ihnenauch kein steuerbefreiender Schaden entstanden sein kann.
Aufgrund der Akten und der Vorbringen ist vielmehr davon auszugehen, dass die Zahlung allein als anteilsmässiges Entgelt für den Rückzug des damaligen Rekurses R 06 42 und denVerzicht auf die Vornahme weiterer öffentlich-rechtlicher und zivil- rechtlicher Vorkehren gegen das Bauvorhaben derEG X. zu quali- fizierenist. Sohaben dieNachbarn am8. Mai2006 gegenden Bau- bewilligungs- und Einspracheentscheid des Kleinen Landrats**vom 28. März 2006 betreffend die Projektänderung für die Überbauung der ParzelleNr. 1392 (Anpassung der zonengemässen Grenzab- stände) Rekurs ans Verwaltungsgericht (R 06 42) erhoben. Zu je- nem Zeitpunkt kannten sie erst das Dispositiv des Urteils desVer- waltungsgerichts im VerfahrenVGU R 067, mit welchem jener Rekurs gutgeheissen und der angefochtene Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2005 aufgehoben wordenwar. Die Urteilsbegründung lag indes am 8. Mai 2006noch nichtvor, weshalb die Nachbarn dennauch die Projektänderungsbe- willigung vom 28. März 2006 anfechten mussten, ansonsten diese in Rechtskraft erwachsen wäre. Wie bereits im ersten Rekurs wurdeauch im zweiten Rekurs*(R 06 42)** dieVerletzung vonArt. 24 BG und Art. 73 KRG (fehlende Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild) sowie von Art. 26 BG (minimale Besonnungs- dauer) gerügt. Mit dem Vorliegen der am 5. Mai 2006 mitgeteilten Urteilsbegründung im Verfahren R 06 7 musste den Nachbarn klar sein, dass das ursprüngliche Bauvorhaben nachAnsicht des Ver-waltungsgerichts mit Art. 24 BG bzw. Art. 73 KRG in Einklang stand. Bezüglichder gerügtenVerletzung vonArt. 26BG (minimale*
Besonnungsdauer) hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die mi- nimale Besonnung nur insoweit reduziert werden dürfe, als ein Neubauvorhaben wenigstens die ordentlichen Zonenvorschriften (Grenz- und Gebäudeabstände, Höhenbegrenzungsvorschriften) einhalte. In Kenntnis der Begründung des Verwaltungsgerichts musstendie Nachbarndavon ausgehen,dass demRekurs (R 06 42) gegen die Baubewilligung vom 28. März 2006 betreffend die Projektänderung (Anpassung der Grenzabstände) wohl kein Erfolg beschieden sein würde. In Kenntnis der Erwägungen jenes Urteils und in Würdigung derSach- und Rechtslage, musste den Nachbarnbewusst sein,dass dasBauvorhaben derEG X.nach der bewilligten Projektänderung nichtmehr verhindertwerden konnte, und dass weitere juristische Schritteund Rechtsmittel, seien sie nun öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Natur, die Realisierung des Bauvorhabens zwar nochwesentlich verzögern – und zwar um Monate, wenn nicht gar Jahre – letztlich aber nicht mehr verhindern konnten. Entsprechend machte es Sinn, zu einem VergleichHand zu bieten. Für die EGX. bestand angesichts der drohenden Verzögerungen des Bauvorhabens und der damit ein- hergehenden grösseren finanziellen Einbussen ein gewichtiges In- teresse am Rückzug des hängigen Rekurses R 06 42 und insbe- sondere am Verzichtder Nachbarn auf die Vornahme weiterer öffentlich- oder privatrechtlicher Schrittegegen das Bauvorhaben. Das Interesseder EGX. aneiner möglichstbaldigen Aufnahmeder Bautätigkeit wird denn auchdaraus ersichtlich, dass die Nachbarn bei Verletzung der Rückzugsverpflichtung betreffend den Rekurs R 06 42 oder desVerzichts auf die Vornahme weiterer rechtlicherSchritte gegenüber derEG X. schadenersatzpflichtig geworden wären (so ausdrücklich: Ziff. 2 lit. b, e und f des Vergleiches). Aus Sicht derEG X. stellte die Zahlung vonFr. 110000.– an die Nach- barn somit eindeutig ein Entgelt dafürdar, dass diese den Rekurs zurückzogen und auf die Vornahme weiterer rechtlicherSchritte gegen das Bauprojekt verzichteten. Die übrigen Nachbarn haben offenbar diese Sicht der Dinge durch die Steuerbehörden an- standslos**akzeptiert.
Damit steht aufgrund des Dargelegtenauch ohne weiteres fest, dass der streitige Betrag vonFr. 38000.–, den dieBeschwer- deführer aufgrund des getroffenenVergleiches ausbezahlterhal- ten haben, steuerrechtlich korrekt als Entgelt für den Rückzug des Baurekursesim VerfahrenR 0642 undfür denVerzicht aufdie Vor-nahme weiterer öffentlich- und privatrechtlicher Schrittegegen das Bauvorhaben der EGX. darstellte. Wasdie Beschwerdeführer
in diesem Zusammenhang und zur Stützung ihrer Auffassung da- gegen vorbringen lassen, zielt ins Leere. Dies führt letztlich zur Abweisung beider Beschwerden.
A08 19Urteil vom19. August**2008