Quellensteuer. Steuerpflicht für Naturaleinkünfte.
Imposta allafonte. Obbligofiscale perentrate innatura.
Erwägungen:
Anfechtungsobjektbildet derEinspracheentscheid vom
April 2008, in welchem die Beschwerdegegnerin die derVeran- lagungsverfügung zugrunde liegende Auffassung, dass die vom Arbeitgeber an die speziell imTunnelbau tätigen ausländischen Arbeitnehmer (Bewilligungen B oder L) ausgerichteten Zahlungen für Naturalleistungen (Kantinenessen, Unterkunft) der Quellen- steuer unterlägen, ebenso wiedie verfügtenNachsteuern vonFr. 123874.– für die Steuerjahre 2002–2004 bestätigt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die umschriebenen Zahlungen, welche die Beschwerdeführerin ihren Arbeitnehmern aufgrund vonVerein- barungen im Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe aus- gerichtet hat, als steuerfreier Auslagenersatz i.S. von Art. 327a OR oder als der Quellensteuer unterliegenderLohnbestandteil i.S. vonArt. 84Abs. 2und 3 DBGzu qualifizieren sind. 2. a) Der Besteuerung an der Quelle unterliegen ausländi- sche Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungs- bewilligung, die im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, für ihre Einkünfte aus unselbständiger Erwerbs- tätigkeit sowie für jedes Ersatzeinkommen (Art. 98 Abs. 1 lit. a StG, Art. 83 Abs. 1 DBG). Steuerrechtlichen Aufenthalt hat eine Person, wenn sie im Kanton während mindestens 30 Tagen verweilt und in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt (Art. 6 Abs. 3 lit. a StG, Art. 3 Abs. 3 lit. a DBG).
Naturaleinkünfte sind sowohl bei den ordentlichen Steuern (Art. 16 Abs. 2 StG, Art. 16 Abs. 2 DBG) alsauch bei der Quellensteuer grundsätzlich steuerpflichtig. Zu den**steuerbaren
Naturaleinkünften zählen insbesondere Unterkunft undVerpfle- gung (Art. 99 Abs. 1 StG, Art. 84 Abs. 2 DBG). Nicht steuerpflichtig bzw. entsprechend abzugsfähig als Berufsunkosten sind demge- genüber die notwendigen Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie die notwendigen Mehrkosten für Verpfle- gungund Unterkunftausserhalb derWohnstätte (Art.31 Abs.1 lit.a und bStG, Art.26 Abs.1 lit.a undb DBG).Eigentlicher Auslagener- satz im Sinne von Art. 327a OR wird nicht zu den steuerbaren Ein- künften gerechnet*(P.** Locher,Kommentar zum DBG, 1.A., II. Teil,N 4 zu DBG 84). Art. 327a Abs. 1 OR bestimmt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwen- digen Auslagen zu ersetzen hat; bei Arbeit an auswärtigen Orten insbesondere die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen. Als ersatzpflichtige Auslagen gelten persönliche Aufwendungen für Verpflegung, Unterkunft oder Fahrt zur Arbeitsstelle jedoch nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an auswärtigenOr- ten einsetzt (Handelsreisender, Baugewerbe). Mit anderenWorten gesagt, werden Auslagen, welche der Arbeitgeber an denArbeit- nehmer als Abgeltung von notwendigen Auslagen amauswärti- gen Arbeitsort ersetzt, nicht zu den steuerbaren Naturaleinkünften gezählt. Als «auswärtiger Ort» ist dabei ein Ort gemeint, welcher weder dem Wohnort des Arbeitnehmersnoch der Betriebsstätte des Arbeitgebers entspricht.Von einem Arbeitsort auswärts kann – wie im Übrigenauch dem von der Beschwerdeführerin eingehol- ten Gutachten entnommen werden kann – nur dann gesprochen werden, wenn «die Baracke, z.B. bei lange dauerndenTunnelarbei- ten den einzigen Aufenthaltsort in der Schweiz darstellt (Streiff,Ar- beitsvertrag, Praxiskommentar zu Art.319– 362** OR,N 2zu Art. 327a OR). Ebenso hält Rehbinder im Berner Kommentar (N 5 zu Art. 327a OR) fest, dass «kein auswärtiger Arbeitsort vorliege, wenn der Arbeitnehmer neben der Arbeitsstätte keinen zweiten Aufenthaltsort oder Wohnsitz für sichoder seine Familie hat, z.B. beim Einsatz von Gastarbeitern beim Kraftwerkbau».*
rechnetworden ist.Die Aktenund dieVorbringen derParteien be- stätigenferner, dassdie Arbeitnehmerabgesehen vonihren Con- tainerunterkünften weder über eine eigene private Wohnung in derSchweiz nochüber eineUnterkunft beider Betriebsstättedes Arbeitgebers verfügten. Entsprechend konnte sie dieser auchnicht an einem auswärtigen Arbeitsort einsetzen. Hält man sichdies vorAugen, erhellt,dass ihnenhinsichtlich dersich imvorlie- genden Verfahrenstellenden Fragengar keinesteuerrechtlich rele- vanten, anderweitigen Unterbringungskosten erwachsen sein konnten,welche ihnenzu ersetzenwaren, daArbeitsort undAuf- enthaltsort zusammenfallen.
*insbesondere für den Kanton – im Quellensteuertarif völlig un- genügendberücksichtigt, alsbereits imAnsatz falsch.Wie bereits oben ausgeführt, erwachsen den ausländischen Arbeitnehmern gar keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung oderFahrkos- ten.Von weiterenDarlegungen hierzukann daherabgesehen wer-*den.
III.Teil: Doppelbesteuerung,§ 3,1 B,2a Nrn,1–3, 5,9–12, 14,16, 18, und dort erwähnte Praxis;VGUA 05 77). Die vorliegend interessie- renden ausländischen Arbeitnehmer sind nicht als (internationale) Wochenaufenthalter zu qualifizieren, weil sie bereits aufgrund der grossen räumlichen Distanz (Spanien, Portugal), aberauch auf- grund der Arbeitseinsätze nicht im verlangten Umfang «regelmäs- sig» zu ihren Familien zurückkehren. Letzteres gilt grundsätzlichauch für Arbeitnehmer aus den umliegenden Ländern. Fehlt es aber an den von der Rechtsprechung zur Begründung desWo- chenaufenthalterstatus verlangten Voraussetzungen und können diese aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Aktenlage vorliegend ausgeschlossen werden, erweistsich die streitige Nachbesteuerungauch aus dieser Sicht betrachtet als geboten undsachlich vertretbar. Der Umstand, dass denArbeit- nehmern aufgrund der weit entfernten Wohnsitze im Ausland höhere Fahrkosten entstehen würden, ist ohne**Belang.
ihrer Heimat arbeiten müssten, währenddemsich ihr wahrer Wohnsitzund Lebensmittelpunktin einemDrittstaat befände,eine Befreiung vonder Steuerpflichtfür diestreitigen Zahlungenabge- leitet werden.