Handänderungssteuern bei Heimfallverzicht.
Wirtschaftliche Betrachtungsweise**(E. 1).**
**Begriff des****Heimfalles (E.**2).
**Heimfallverzicht mit****anschliessender Neukonzessionie- rung (E.**3).
**Keine Erhebungvon Handänderungssteuernin dervor- liegendenKonstellation (E.**4, 5).
Imposte sultrapasso diproprietà incaso dirinuncia al diritto di****riversione.
Interpretazione economica**(cons. 1).**
**Nozione di****riversione (cons.**2).
Rinuncia aldiritto diriversione consuccessiva nuovaconcessione (cons. 3).
Nessun prelievo di imposte sui diritti di trapasso di proprietà nell’ambito della presente costellazione (cons. 4, 5).
Erwägungen:
herbeizuführen, anderseits aber nichtauch der Steuerpflichtige unter Hinweis auf einen vom zivilrechtlichen abweichenden wirt- schaftlichenTatbestand eine ungerechtfertigte Besteuerung ver- hindernkönnte (PVG1979 Nr.109). Speziellmit Bezugauf dievor- liegend in Frage stehende, als Rechtsverkehrssteuer ausgestaltete Handänderungssteuerergibt sichdaraus, dassdie wirtschaftliche Betrachtungsweisenicht nurzu einerErweiterung desverwende- ten Begriffes*«Wechsel** von Grundeigentum» führt, indem be- stimmtewirtschaftliche Vorgänge,die zivilrechtlichkeine Handän- derungdarstellen, trotzdemsteuerlich erfasstwerden können;sie bewirkt umgekehrteinschränkend, dassbestimmte zivilrechtliche Eigentumsübertragungennur dannhandänderungssteuerpflichtig sind, wenn sie sich auchwirtschaftlich als solche auswirken (PVG 1979,Nr. 109;VGE 141/96).Wie imFolgenden darzulegenist, hat vorliegendweder rechtlichnoch wirtschaftlicheine Handände- rungder zurDiskussion stehendenKraftwerkanlagen stattgefun- den.*
Konzessionsgemeinden und den Kanton bedarf es eben nicht. In- soweit sind sich die Parteien auch einig.
Vorliegendhaben aberdie Verleihungsgemeinden*(mit Ausnahme** derGemeinde Saasi. P.)mit derKonzessionärin bereits am 8.6.2001 eine Heimfallverzichtsvereinbarung im Sinne von Art.42 Abs.4 BWRGabgeschlossen. Wiedie Beschwerdeführerin zuRecht vorbringt,ist derVerzicht aufden Heimfallvon Gesetzes wegenan keinebesonderen Voraussetzungengebunden. Erkann deshalb auchnur von einer einzigen oder nur von einzelnen Ge- meinden oder auchnur vom Kanton allein erklärt werden. Es ist nicht etwadie Zustimmungaller Berechtigtennötig. DieVerzichts- erklärungen sindauch an keine Form gebunden. Diese können deshalb sogar mündlich oderauch nur konkludent erfolgen. So- dannverlangt dasGesetz auchnicht ausdrücklichden Verzichtauf den Heimfallfür seineWirksamkeit vorAblauf derKonzession zu erklären.Zwar ergäbesich dieseReihenfolge reinsachlogisch. Da aber der Heimfallverzichtnach dem Gesetz der freienParteidis- position untersteht, kann esauch nicht unzulässig sein, einen nachträglichen,also nachAblauf derKonzession erfolgtenHeim- fallverzicht mit Wirkung ex tunc zu vereinbaren. Dies drängt sichgerade mitBlick aufArt. 45BWRG auf,der wiefolgt lautet:* «Wirdeine Konzession unter Verzichtauf die Ausübung des Heimfallrechts erneuert, hat der Konzessionär den Heimfallbe- rechtigten für den Verzichtauf die Beanspruchung der unentgelt- lichheimfallenden Anlagen eine Entschädigung zu entrichten.» Genau darum, also um eine Neukonzessionierung unter Verzichtauf die Ausübung des Heimfalles, ging es in den zur Diskussion stehenden und im Sachverhalt ausführlich geschilderten wasser-rechtlichen Vorgängen, die im Folgenden mit Blick auf die umstrit- tene Erhebung einer Handänderungssteuer zu würdigen sind.
Wie bereits mehrfach erwähnt, haben die Parteien am 8.6.2001 eine Vereinbarung über den Heimfallverzicht abgeschlos- sen. Gleichzeitig erteilten die Gemeinden eine neue Konzession, welche der Regierung zur Genehmigung eingereicht wurde mit dem Antrag, für die Dauer des Genehmigungsverfahrens proviso- rische Massnahmen nach Art. 47 BWRG zu erlassen. Dem kam die Regierungauch mit Beschluss vom 18.12.2001 mit Wirkung per Ablauf der alten Konzession nach. Mit Entscheid vom 21./29.12.2004 wurde schliesslich die Konzession (für S. zwangs- weise) genehmigt. Diese Vorgänge sind von ihrem Ergebnis her als einheitlicher Akt im Sinne von Art. 45 BWRG zu betrachten. Dabeiist insbesonderefestzustellen, dassein Heimfallder Anla-
gennicht stattgefundenhat. Dennes wareben geradeder Sinnder Vereinbarung über den Heimfallverzicht, dies zu verhindern. Dabei schadet nachdem oben Gesagten auchnicht, dass der Kanton die Vereinbarung erst später unterzeichnet hat und die Konzession für die Gemeinde S. per Zwangsverleihung erteilt wurde. Ebenso wenig ist es von Belang, dass die Vereinbarung mit einer auflö- senden Bedingung versehen wurde, wonach der Heimfallverzicht hinfällig geworden wäre, wenn die Konzessionen nicht rechtskräf- tig geworden wären. Denn dies ändert nichts daran, dass der Heimfall eben nicht stattfand und nur dann hätte stattfinden kön- nen, wenn sichdie auflösende Bedingung realisiert hätte. Sodann ist es offensichtlich geradezu abwegig, von einer Übergangsphase zu reden. Vielmehr ermöglichte der Heimfallverzicht, verbunden mit der Übergangskonzession den nahtlosen Übergang in die neue Konzession. Dass in dem vor der Neukonzessionierung lie- genden Zeitraum die Anlagen von der Beschwerdeführerinunver- ändert weiterbetrieben wurden und sie ihre Leistungen an die Ge- meinden erbracht hat, ist unbestritten.Ein Eigentumsübergang hat demnach klar nie stattgefunden, weshalb die Anlagen immer im Eigentum der Beschwerdeführerin verblieben sind. Die Anla- gen konnten deshalb von den Gemeindenauch nicht auf die Beschwerdeführerin rückübertragen werden. Es gibt daher kein Steuerobjekt für die Erhebung einer**Handänderungssteuer.
fremd. Vielmehr wurde vorliegend eben genau das im BRWGvor- gesehene Verfahren für eine Konzessionserneuerung mit Heim- fallverzicht und Entschädigung dafür durchgeführt.Wenn im Übri- gen davon ausgegangen würde, dass der Heimfall tatsächlich stattgefunden hätte und damitauch die Vereinbarung über den Heimfallverzicht rechtsungültig wäre, würdeauch die Entschädi- gung für den Heimfallverzicht hinfällig. Dann hätte im Rahmen eines «Rückübertragungsverfahrens» gewissermassen ein Kauf- preis für die Anlagen ausgehandelt und dabeiauch dieTragung einer allfälligen Handänderungssteuer geregelt werden müssen.Auch das zeigt die Abwegigkeit der Thesen der Beschwerdegeg- nerinnen.Auch unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Betrach- tungsweise kannnach dem Gesagten nicht von einer Handände- rung ausgegangen werden. Schliesslich geht das Gericht mit der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die Gemeinden mit der Erhebung von Handänderungssteuern in hohem Mass gegenTreu und Glauben verstossen haben, einig. Die Beschwerdeführerin musste aufgrund des Geschehensablaufes nicht damit rechnen, dass von ihrnoch eine Handänderungssteuer verlangt werden würde. Dieses Verhalten ist mit Blick vor allem auf den Heimfall- verzicht widersprüchlich. Die Beschwerde ist demnach gutzuheis- sen und die angefochtenen Einsprachentscheide sowie die ihnen zugrundeliegenden Veranlagungsverfügungensind aufzuheben. A08 23 Urteil vom 4. November**2008