10/20 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2008
Gewässerabstand. Reduktion des gesetzlichen Abstan- des.
Legaldefinition (E. 1).
**Bei derReduktion desgesetzlichen Gewässerabstandes handeltes sichnicht umeine Ausnahmebewilligung, sondernum eineim Einzelfallgebotene Unterschrei- tungdes gesetzlichenGewässerabstandes (E.**2).
Distanza dalle acque. Riduzione della distanza legale.
Definizione legale**(cons. 1).**
**In casodi riduzionedella distanzalegale dalleacque non sitratta diun’autorizzazione eccezionale,ma diuna do- vutariduzione delladistanza legaledalle acquein un caso****specifico (cons.**2).
Erwägungen:
Gemäss Art. 78 Abs. 1 KRG haben Bauten und**Anlagen gegenüberGewässern diein derGrundordnung festgelegtenGe- wässerabstandslinien einzuhalten. WoGewässerabstandslinien fehlen, gilt gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung innerhalb der Bauzone einGewässerabstand von10 mund ausserhalbder Bau- zone ein solcher von mindestens 20 m, gemessen ab Schnittlinie zwischen dem mittleren Sommerwasserstand und derUferbö- schung. Bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere bei Änderungen an bestehenden Bauten und Anlagen, kann die für dieBewilligung zuständigeBehörde nachAnhören derkantonalen Fachbehörde Ausnahmenvon diesenAbständen gewähren,wenn keine überwiegendenöffentlichen Interessen**entgegenstehen.
Aus Art. 78 KRG ergibtsich zunächst, dass der Gewäs- serabstand in der Regel mittels Baulinien festzulegen ist. Baulinien bilden ein planungsrechtliches Institut vonallgemeiner Bedeutung. Sie sind ein wichtiges Mittel insbesondere der Nut- zungsplanung. Sie gehen weit über den Bereich des Baupolizei- rechtes hinaus und zählen zu dem im kantonalenRecht seit jeher anerkannten Instrumentarium zur Sicherstellung der geordneten baulichen Entwicklung (vgl. Schürmann/Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 3. Aufl., S. 185). Baulinien be- zeichnen den Mindestabstand der Bauten von öffentlichenVer- kehrsanlagen, Gewässern,Wald usw. Sie haben grundsätzlich die nämliche Bedeutung wie geschriebene Abstandsvorschriften und sind analog zu behandeln. Sie gehen aber diesen Vorschriften, die stets nur subsidiäre Bedeutung haben,vor, können diesen**ge-
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genüber grössere, aberauch geringere Abstände festlegen und gegebenenfalls neben dem Bestimmen von Baugrenzen weitere Aufgaben erfüllen (vgl. Zimmerlin, Baugesetz des KantonsAar- gau, 2. Aufl., S. 327 f.;VGE 618/97). Sie dienen also in der Regel nicht der einzelparzellenweisen Festlegung von Abständen, son- dernsollen jenach ihremkonkreten Zweckein mehroder weniger grosses Gebiet erfassen. So ist es insbesondere entlang von die Bauzonedurchfliessenden Gewässerngrundsätzlich geboten,die Baulinie aufder Streckedes gesamteninnerhalb derBauzone ge- legenenGewässerlaufes zuziehen, dain derRegel nurso ineiner umfassenden Interessenabwägung geprüft werden kann, wie in zweckmässigster Weise das Ufer freigehalten werden kann, die Gebäude vor Überschwemmungen zu schützen sind und wie genügend Raum für Schutzmassnahmen bei Hochwasser bereit- gestellt werdenkann. Vondieser Regelkann indessenabgewichen werden, wennbesondere Verhältnissegegeben sind.Dies istvor- liegend beim Landwasser der Fall. Die Gemeinde D. hat es offen- barin denvergangenen Jahrenund Jahrzehntenunterlassen, den Gewässerabstand mittels eines umfassenden Baulinienplanes zu regeln.Stattdessen hatsie immerwieder imEinzelfall imRahmen des Baubewilligungsverfahrens einen reduzierten Gewässerab- stand gewährt. So ist im Laufe der Jahre insofern entlang des Landwassers faktisch eine Baulinie entstanden, als offenbar im weiten Umkreisdie bestehendenBauten dengesetzlichen Gewäs- serabstand unterschreiten. Nachdem der Gewässerlauf so auf dieseWeise aufweite Streckenvon Gebäudengesäumt wird,die den gesetzlichenGewässerabstand (rechtmässig)nicht einhalten, ist es durchaus sinnvoll, dass die Gemeinde bei Neubauten, die an die Stelle abgerissener Gebäude treten, jeweils prüft, ob der gesetzliche Gewässerabstand reduziert werden kann. Bei dieser Überprüfung geht es indessen entgegen der Ansicht der Ge- meindenicht umdie Erteilungeiner eigentlichenAusnahmebewil- ligung im Sinne von Art. 82 KRG. Diese Bestimmung ermöglicht es derBaubehörde beiVorliegen ausserordentlicherVerhältnisse einen eigentlichen Gesetzesdispens zu erteilen, wenn die Einhal- tung der gesetzlichen Bestimmungen eine unverhältnismässige Härte bedeutenwürde. Zudemdürfen dadurchkeine überwiegen- den privaten oder öffentlichen Interessen verletzt werden. Dem- gegenüber erfordert ein Abweichen vom gesetzlichen Gewässer- abstand lediglich das Vorliegen besonderer Umstände und das Fehlen entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen. Bei der Reduktion des Gewässerabstandes, der ohnehin nur**dort
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gilt, wo in der Grundordnung keine Baulinien ausgeschiedenwur- den, handelt essich somit nicht um einen Gesetzesdispens imSinne von Art. 82 KRG. Vielmehr wird mit einer solchen Bewilli- gung nur festgestellt, dass die Einhaltung des im Allgemeinen gel- tenden Gewässerabstandes im Einzelfall nicht erforderlich ist, weil aufgrund der besonderen konkreten Situation die oben umschrie- benen Ziele des Gewässerabstandes auchmit einem geringeren Abstand erreicht werden können als dem generell vorgesehenen. Insoweit wird durch die Bewilligung eines reduzierten Gewässer- abstandes eben gerade kein gesetzwidriger Zustand toleriert, der allenfalls später wieder einmal zu beseitigen wäre. Im Gegenteil wird mit einer entsprechenden Bewilligung festgestellt, dass sichim konkreten Fall ein reduzierter Gewässerabstand als rechtmäs- sig erweist. Damit kann Art. 82 KRG von vornherein nicht auf sol- cheBewilligungen zur Anwendung kommen. Für die Anordnung eines Beseitigungsreverses fehlt es infolgedessen schon an einer gesetzlichen Grundlage, weshalb die Ziff. 3 der angefochtenen Ver-fügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.
R07 45Urteil vom 17.Januar 2008
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