Baubewilligung. Zulässigkeit einer Auflage. Parkzeitbe- schränkung.
Voraussetzungen, unterdenen eineBaubewilligung mit Nebenbestimmungen**(Auflagen) verknüpft****werden darf (E.**2).
**Zulässigkeit einer «Parkzeitbeschränkung» aus Gründen des Ortsbildschutzes,****bejaht (E.**3).
Licenza edilizia.Ammissibilità diun onere.Limitazione del tempo diposteggio.
**Condizioni allequali unalicenza ediliziapuò esserevin- colata adisposizioni accessorie(oneri; cons.**2).
Confermata l’ammissibilità di una «limitazione del tempo diposteggio» permotivi diprotezione delquadro paesaggistico locale**(cons. 3).**
Erwägungen:
a)Die sichim vorliegendenVerfahren stellenden**Fragen sind im Lichte der (unmittelbar anwendbaren und das formelle Baurecht regelnden) Art.85–96 KRG sowie der materiell-rechtli-chen Vorgabenin derkommunalen Grundordnungzu prüfen**und beurteilen.
Soferndas Bauvorhabendie massgeblichenVorschrif- ten des kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts einhält*(Art.** 89Abs. 1KRG), insbesondereden imNutzungsplan ausgedrückten räumlichenOrdnungsvorstellungen wieauch allen übrigen planerischen und baupolizeilichen Vorschriften entspre-chen sollte,bestünde fürdie Bauherrschaftgrundsätzlich einAn- spruch aufErteilung einer**(unbelasteten)** Baubewilligung**(=** Poli- zeibewilligung)i.S. vonArt. 89**KRG.*
Eine gestützt auf Art. 89 KRG erteilte Baubewilligung kannnach Art. 90 Abs. 1 KRG mit den gebotenen Nebenbestim- mungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) verknüpftwer- den, wenn dadurch inhaltliche oder formale Mängel einesBauvor- habens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden können oder wennsich Anordnungen zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands aufdrängen. Wie bereits Art. 6a KRG, umschreibt Art. 90 KRG generalklauselartig, welche Nebenbestim- mungen (so u.a. Auflagen) im Zusammenhang mit Baubewilligun- gen materiell zulässig sind. Mit der genannten Bestimmung ist die erforderliche formell-gesetzliche Grundlage zur Verknüpfung einer Auflagemit einerBaubewilligung demGrundsatz nachdenn auch
ohne weiteres gegeben, wobei vorliegend aufgrund derVorbrin- gen in den Rechtsschriften davon auszugehen ist, dass mit der Auflagenicht inhaltlicheoder formaleMängel desBauvorhabens behoben werden sollen, sondern dass damit die Schaffung bzw. Erhaltung desrechtmässigen Zustandesangestrebt wird.Mit dem Erfordernisdes sich*«zur** Schaffungoder Erhaltungdes rechtmäs-sigen Zustandes»-Aufdrängens spricht der Gesetzestext den Grundsatz derVerhältnismässigkeit an,der Voraussetzungfür jeg- liche Verknüpfung einer Nebenbestimmung mit einer Baubewilli- gungsein muss.Die Nebenbestimmungmuss mithinsomit unter Wahrungdes Grundsatzesder Verhältnismässigkeitgeeignet und erforderlichsein, denrechtmässigen Zustandzu sichern.Dazu ist derMitteleinsatz fürdie Wahrungdes Rechtesentsprechend dem Rechtswert des Schutzgutes zu dosieren, wobei die Verwaltung dem Bürger weder von vorneherein misstrauisch gegenübertritt,noch inihm einenpotentiellen Rechtsbrechersehen, sondernvon der grundsätzlichenRechtstreue derBürger ausgehensoll. Fürdie Verknüpfung von Auflagen im Baubewilligungsverfahren bedeu- tet dies,dass sicheine Belastungdes Bauherrnnur dannrechtfer- tigt, wennnach den Umständen eine künftige Rechtsverletzung wahrscheinlichist undsich entsprechendeine Auflagezur Schaf- fungoder Erhaltungdes rechtmässigenZustandes aufdrängt**(so im** Ergebnisbereits PVG1993 Nr.37 mitweiteren Hinweisen).*
Nachdem die Gemeinde den von der Beschwerdeführe- rin verlangten befestigten Kiesplatz am fraglichen Standort bewil- ligt hat, bleibt zu prüfen, ob die Auflage und die mit ihreinherge- hende Festlegung als «Kurzzeitparkplatz» unter der zeitlichen Beschränkung von max. zwei Stunden pro Parkvorgang zulässig ist. Dies ist aufgrund der in der kommunalen Ordnung (GGP aus dem Jahre1993; Baugesetz; Quartierplan X. aus dem Jahre1995) enthaltenenVorgaben sowie der im Verwaltungsrecht generell gel- tenden Grundsätze zu**prüfen.
a) In dem aus dem Jahre1993 stammenden GGP ist die ChesaA. alsgeschützte Bauteim Sinnevon Art.14 Abs.3 lit.a des damaligen (wieauch des aktuell geltenden) Baugesetzes bezeich- net und der interessierendeTeil der Parzelle 2448 als «wertvolle Gärten/Freiflächen» ausgeschieden worden. Die Legende zur Be- zeichnung im GGP**lautet: «Ist der in Art. 14 Abs. 3 lit. c BG definierte Bereich. Darin sind Hochbauten grundsätzlich untersagt, ausgenommen Klein- bauten wie Gartenhäuschen, Gartenlauben u. dgl., welche für Gär- ten charakteristisch sind. Unterirdische Bauten sind zulässig.»
Art. 14 Abs. 3 BG hat folgenden Wortlaut:
«ImBereich geschützterund erhaltenswerterBauten wer-den Neubauten und Änderungen an der Gestaltung der Umge- bung nurgestattet, wennder Charakterdes Ortsteilserhalten und der Bestand sinnvoll ergänzt wird. Dazugehörende Gärten und Plätze sindnach Möglichkeit zu**erhalten.»
In Art. 6 der Vorschriften zu dem im Jahre 1995 erlassenen Quartierplan X. wird in gestalterischer Hinsicht Folgendes festge- halten:
«Die Park- und Hofgestaltung ist auf die Umgebung abzu- stimmen und darf zu keinerlei Störung des Orts- und Landschafts- bildes führen. Im Park- und Hofareal sind Hochbauten grundsätz- lich untersagt, ausgenommen Kleinbauten wie Gartenhäuschen, Gartenlauben u. dgl., welche für Gärten charakteristisch sind. Für die Gestaltung dieser Areale soll die Schweizerische Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege angehört werden.»
chungenzu gestatten.Entsprechend konntenmit Art.6 QPVund dem QuartierplanX. diegestalterischen Vorgabendes GGPsowie des kommunalen BG nicht ausser Kraft gesetzt werden. Die Be- stimmungen desQuartierplanes X.im Allgemeinenund Art.6 QPV im Speziellen spielen bei der Beurteilung der streitigen Auflage daherkeine entscheidendeRolle. Diemateriell-rechtliche Grund- lagefür diestreitige Auflagefindet sichdaher insbesonderein den Festlegungendes GGPsowie inArt. 14Abs. 3lit. aund cBG. Wasdie Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nochvor- bringt, zielt ins**Leere.
Fest steht, dass die für den befestigten Kiesplatzvorge- sehene Fläche dem Gestaltungsbereich «wertvolle Gärten/Frei- flächen» zugeschieden wurde und bereits daher aus gestalteri- schen Überlegungen besonders zu schützen ist. Insbesondere zeigtsich dies zum einen daran, dass ein generellesHochbauver- bot besteht und zum anderenauch Kleinbauten nur in äusserst re- striktivem Rahmen (für Gärten charakteristische Bauten) zulässig sind. Hält mansich vor Augen, dass unterirdische Bauten erlaubt sind, erhellt, dass der Gesetzgeber vor allem die Erhaltung einesin jeder Hinsicht intakten Ortsbildes im Auge hatte. Wenn sichdie Gemeinde nun auf den Standpunkt stellt, dass als «wertvolle Gär-ten/Freiflächen» ausgeschiedene Bereiche nicht als (oberirdische) Dauerparkflächen genutzt werden dürfen, so erweist sichdiese Auffassung ohne weiteres als rechtens. Die Freihaltung und der Er-halt solcher im Bereich geschützter und erhaltenswerter Bauten ausgeschiedener Gartenflächen steht gerade in einem von Altbau- ten derart geprägten Siedlungsbereich wie dem im Streit stehen- den in einem gewichtigen öffentlichen Interesse (vgl. Art. 14Abs. 3 lit. a und c BG). Die zweifellos kostenintensiven Bestrebungen der Beschwerdeführerin, den ursprünglich etwas verwahrlosten Gar-ten im Sinne der gemeindlichen Ziele aufzuwerten und zudem dar-über hinaus gar nochzusätzliche bautenfreie Räume zu schaffen, verdienen Respekt. Dochvermögen sie an der zutreffenden Auf- fassung der Gemeinde, wonach auf solchen Gartenflächen be- stenfalls Kurzzeitparkplätze, nicht aber Dauerparkplätze zulässig seien, nichtszu ändern.Dies umsoweniger, alsgestützt aufArt. 89 Abs.10 BG Dauerparkplätze auf Gemeindegebiet grundsätzlich unterirdisch bzw. im Gebäudeinnern anzulegen sind. Aus diesem Grunde hat denn die Gemeindeauch eingangs A. eine grössere Parkierungsanlage erstellt undauch im Bereich des angrenzend gelegenen Hotels X. ist die Parkierungsproblematik weitgehend unterirdisch gelöst**worden.
Erweistsich aber ein Dauerparkplatz ohne (zeitliche) Einschränkung am fraglichen Standort als unzulässig, kann dem Begehren um Bewilligung eines auflagefreien Parkplatzes nicht gefolgt werden. Mit der Gemeinde ist festzuhalten, dass bereitsdie Bewilligung eines Kurzzeitparkplatzes am fraglichen Standort aufgrund der bau- und gestaltungsplanerischen Vorgabenals äus- serst grosszügig qualifiziert werden muss, nachdem selbst eine Bewilligungsverweigerung haltbarund vertretbargewesen wäre.
Die zeitliche Beschränkung auf zwei Stunden pro Park- vorgang erweistsich angesichts der von der Gemeinde generell bei Gartenflächen wie der vorliegenden verfolgten Schutzziele als geeignet und als verhältnismässig. ZuRecht hat sie in diesem Zu- sammenhang ausgeführt und dies dennauch am Augenscheinnoch nachvollziehbar verdeutlicht, dass gerade in einem solch hei- klen Dorfkernbereich die Anwesenheit von Fahrzeugen vom Be- trachter als ausgesprochen störend empfunden werde, weil durch abgestellte Fahrzeuge die Idylle des Orts verloren ginge. Aus die- ser Sicht betrachtet trifft es zu, dass die Störungswirkung mit der Dauerdes Parkierenszunimmt. ImÜbrigen istauch seitensder Be- schwerdeführer nicht ernsthaft bestritten worden, dass die zeitli-che Beschränkung in aller Regel ausreicht, um die Bedürfnisse des von ihr angestrebten Kurzparkierens abzudecken.Auch wenn auf- grund des im fraglichen Dorfteils geltenden Verkehrsregimes Um- wege zum Erreichen der Tiefgarageparkplätze mit einem Auto in Kauf genommen werden müssen, was in derTat mit einem – letzt-lich aber zumutbaren – Aufwand verbunden ist, so stehtdoch fest, dass sowohl die hauseigenen Tiefgarageplätze alsauch die zen- trale öffentliche Parkierung zu Fuss innert nützlicher Frist (einige wenige Minuten) erreicht werden kann.
Soweitsich die Beschwerdeführerin gegen die auflage- weise verfügte zeitliche Beschränkungnoch mitdem Argument des Vorschussvertrauens,das seitensder Behördeneiner Bürgerin entgegengebracht werden müsse, wehrt, kann ihr ebenfalls nicht geholfen werden.Auch wenn sie immer wieder beteuert, den Park- platz in aller Regel nur als Kurzzeitparkplatz zu nutzen, scheint siedoch zu verkennen, dass die Gemeinde, da Dauerparkplätze gene- rell nur unterirdisch erstellt werden sollen, nur mit einer Auflageein längeres Parkieren verhindern und durchsetzen kann.
Soweitsich die Beschwerdeführerinnoch mit Rechts- gleichheitsüberlegungen gegen die streitigen Festlegungen wehrt,kann siedaraus ebenfallsnichts zuihren Gunstenableiten. Die vonihr zuden Aktengegebenen, amAugenschein noch**ver-
deutlichtenStandorte vonParkplätzen imBereich vonGärten im Dorfgebiet unterscheidensich allesamt bereits daher von ihrem Garten, als die angeführten Parkierungsflächen im GGP gerade nicht als «wertvolle Gärten/Freiflächen» bezeichnet worden sind und daherauch anders behandelt werden durften und mussten. Damit scheitert der geltend gemachte Gleichbehandlungsgrund- satz bereits im**Ansatz.
Die Bewilligung des befestigten Kiesplatzes mit der auflageweisen Festlegung als «Kurzzeitparkplatz» mit einer zeitli- chen Beschränkung von max. zwei Stunden pro Parkvorgang er- weist sich somit als vollumfänglich rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
R07 104Urteil vom 26. Februar 2008
Mit Urteil vom 15. Dezember 2008 wurde die dagegen an das Bundesgerichterhobene Beschwerdein öffentlich-rechtlichen**An- gelegenheiten abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (1C_352/2008).