Erschliessungsbeiträge. Festlegung öffentliche/private In- teressenz.
Contributi di urbanizzazione. Fissazione dell’interessenza pubblica/privata.
Erwägungen:
3. a) Die Parteien sind sich einig, dass vorliegend das KRG
und dieKRVO zur Anwendung kommen. Dies gilt gemäss Art.106 Abs. 2 Ziff. 3 KRG klarerweise für dienach Inkrafttreten dieser Gesetze*(1.** November 2005) erfolgte Erweiterung des Beizugs- gebiets, welche am 5. April 2007 publiziert worden ist.Jedoch wurdeauch für das vorangehende Verfahren das damals geltende kantonale Raumplanungsgesetz (Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden vom 20. Mai1973) anstelle des in der Regel damals ausserhalb der Bauzone angewandten Perimetergesetzes rechtskräftig als massgebend festgelegt. Massgeblich sind somit Art.58 ff.KRG (Erschliessung)und Art.22 ff.KRVO (Beitragsverfah- ren).*
fentlichen Hand im Rahmen der «öffentlichen Interessenz» zu berücksichtigen. Diese Ansicht ist indes nicht zu teilen.
Gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG legt der Gemeindevorstand den Kostenanteil fest, der von der Gemeinde (Anteil der öffentli-chen Interessenz) und von der Gesamtheit der Grundeigentüme- rInnen (Anteil der privaten Interessenz) zu tragen ist. Allein schon dieser Wortlaut lässtnach Auffassung des Gerichts keine andere Interpretation zu, als dass der von der Gemeinde effektiv (und nicht «virtuell») zu tragende Anteil an den Gesamtkosten entspre- chend dem Kostenverteiler zu splitten ist. DieseInterpretation steht auchim Einklang mit den vor Inkrafttreten des KRG für sol- cheFälle anzuwendenden Vorschriften des kantonalen Perimeter-gesetzes, welches in Art. 15 (Perimeterentscheid) eine klare Unter-scheidung trifft zwischen der Höhe allfälliger Bundes-, Kantons- und anderer zugesicherter Beiträge (Ziff. 3) und der Höhe der Beteiligung der öffentlichen Hand unter dem Titel der öffentlichen Interessenz (Ziff. 4). Mit anderen Wortensind die entsprechenden Subventionen gerade nicht vom Begriff der «öffentlichen Interes-senz» umfasst.
(private Interessenz). Dabei wird klarerweise auf die bisher übli- chen Aufteilungsgrundsätze, zu denen eben auch die in Art. 15 PG festgehaltene Unterscheidung zwischen Beiträgen von Bund, Kan- ton und anderen Subventionsgebern und der öffentlichen Interes- senz, d.h. des von der Gemeinde zu tragenden Anteils, gehört, Bezug genommen.
Entgegen der beschwerdegegnerischen Ansicht lassen somit Sinn und Wortlaut des Begriffs der öffentlichen Interessenz durchaus eine andere Interpretation zu, als dass damit derjenige Anteil gemeint sei, welcher von der öffentlichen Handstammt. Eine solche Interpretation drängt sichsogar auf: es erschiene als stossend, dürfte die Gemeinde die Beiträge von Bund und Kanton unter der Ägide des neuen KRG im Gegensatz zur früheren Rege- lung ausschliesslich sichselbst zurechnen, zumal sichden Mate- rialien keinerlei Anhaltspunkte für eine entsprechende gesetzge- berische Absicht entnehmen lassen. Daran ändert auchnichts, dass in Art. 63 Abs. 1 von «allen» für das öffentliche Werkerforder- lichen Aufwendungen die Rede ist; aus dem eben ausgeführten Gesamtkontext ergibt sichklarerweise, dass es sichhierbei nur um «alle» Aufwendungen handeln kann, die der Gemeinde verblei- ben. Eine andere Interpretation verbietet sich auch ohne aus- drückliche Erwähnung im Gesetz, dass Subventionen nicht Be- standteil der «öffentlichen Interessenz» sind. Auch dem von der Beschwerdegegnerin angeführten Art. 19 Abs. 2 RPG lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.
Soweitsich dieBeschwerdegegnerin aufdas UrteilA 07 7 bezieht, kann sie hieraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten: soweit hier (E. 3. a) von «Gesamtkosten» die Rede ist, sind keinesfalls in spezifischer Weise die Gesamtkosten vor Abzug allfälliger Subventionen angesprochen, zumal in diesem Urteil die Frage, ob die Beiträge sichauf die Gesamtkosten vor Abzug allfäl- liger Subventionen oder auf die «Restkosten» nachderen Abzug beziehen, gar keine Rolle spielte. Vielmehr wird lediglich die in Art. 22KRVO enthaltene Formulierung «Kostenanteil der öffentli-chen undprivaten Interessenz»in unspezifischerWeise zitiert.Vom blossen Begriff «Gesamtkosten» hierbei darauf schliessen zu wol- len, aus diesem Urteil ergebesich klarerweise, dass der von der Gemeinde zu übernehmende Anteil unabhängig von der Ge- währung von Subventionen sei, verbietet sich.Auch sind die wei- teren Ausführungen des Urteils, in denen von der «Zusammen- stellung der Gesamtkosten des Werkes unter Angabe allfälliger Subventionen»die Redeist, dahingehendzu verstehen,dass mit
«Gesamtkosten» eben diejenigen Kosten gemeint sind, die der Gemeinde nach Abzug allfälliger Subventionen tatsächlich ver- bleiben und anschliessend zwischen Gemeinde und Privaten im Sinne öffentlicher und privater Interessenz aufzuteilen sind.
Für eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes beste- hen vorliegend keine Anhaltspunkte: zum einen wirktsich die Gut- heissung der Beschwerde für alle betroffenen Grundeigentümer gleichermassen positiv aus; zum anderen handelte essich bei**den – zum Vergleich herangezogenen – Sanierungsarbeiten im oberen Bereich der Heubergstrasse nicht um einen Neubau, sondern le- diglich um (deutlich günstigere) Unterhaltsarbeiten; schliesslich bestünde – wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend ausge- führt – auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im ange- fochtenen Einspracheentscheid vertretene Ansicht der Gemeinde, die private Interessenz betrage 30 % der Gesamtbaukosten, nicht haltbar ist. Der angefochtene Entscheid ist daher diesbezüglich aufzuheben sowie gerichtlich festzustellen, dass die jeweiligen Kostenanteile auf der Basis dernach Abzug allfälliger Subventio- nen verbleibenden Restkosten zu berechnen**sind. A08 6Urteil vom9. Mai**2008
Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde am 24. Dezember 2008abgewiesen, soweitdarauf einzutretenwar (2C_712/2008).