SubG. Grundsätze jeder Vergabe. Umofferierungsanwei- sung.
Unvollständige Angebotesind nachArt. 22SubG vom Wettbewerb auszuschliessen; einVergabeverfahren kannunter Umständenauch abgebrochen**(Art. 24Abs. 2 SubG)oder sonstallenfalls wiederholt(Art. 24****Abs. 3 SubG) werden (E.**1a).
**Eine «Umofferierungsanweisung»kann beiunbedeuten- den Korrekturendes Devisnoch als****zulässig erachtet werden (E.**1b).
Im Submissionsverfahrendarf stetsnur Gleichesmit Gleichemverglichen werden**(E. 1c).**
**Ebenso giltes immer,das Gebotvon Treuund Glauben zu****respektieren (E.**1d).
Lap. Principiche reggonoogni appalto.Richiesta diun’of- ferta aggiuntiva.
**Giusta l’art.22 Lap,offerte incompletevanno escluse dallagara; unaprocedura diaggiudicazione puòin de- terminatecircostanze ancheessere interrotta(art. 24cpv. 2 Lap) o se del caso ripetuta (art. 24cpv. 3 Lap; cons.**1a).
**La richiesta di un’offerta aggiuntiva in sostituzione di unaprecedente percorrezioni insignificanti****del capito- lato può ancora essere considerata ammissibile (cons.**1b).
**Nella proceduradi appaltoè datoconfrontare sempree solo entità****uguali (cons.**1c).
Anche ilprincipio dellabuna fedeva semprerispettato (cons. 1d).
Erwägungen:
1. a) Nach Art. 1 SubG bezweckt dieses Gesetz insbeson-
dereauch die Gleichbehandlung aller Anbieter samt Gewährleis- tung einer unparteiischenVergabe (Abs. 2 lit. b), Förderung des wirtschaftlichen Einsatzes der öffentlicher Mittel (Abs. 2 lit. c) sowie Sicherstellung der Transparenz und des Rechtsschutzes beiVerga- beverfahren (Abs. 2 lit. d).Nach Art. 22 SubG wird ein Angebot von der Berücksichtigung im Wettbewerb insbesondere dann ausge- schlossen, wenn der Anbieter ein Angebot einreicht, das unvoll- ständig ist oder sonst den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht (lit. c). Laut Art. 24 SubG kann die Vergabeinstanz*(Auf-*
*traggeber) das Verfahren aus wichtigenGründen abbrechen (Abs. 2). Das Verfahren kann wiederholt werden, falls z.B. kein Angebot eingereicht wurde, das die in der Ausschreibung festge- legten Anforderungen erfüllte (Abs. 3 lit. a) oder eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erforderlich wurde (Abs. 3 lit.*d).
–unter Beilageeiner neuenSeite 30des Devis*–** mitgeteiltwurde, dass die betreffende Leistungsposition – sofern nicht bereits ge- schehen–** auchnoch zusätzlichmit demRohrtyp PF-Steckmuffen DE225 mmausgefüllt undpreislich offeriertwerden sollte.Diese äusserst kurzfristig angesetzte «Umofferierungsanweisung» für alle Teilnehmerführte im Ergebnis nun aber aktenkundig dazu, dass nurnoch einTeil derKonkurrenz aufjene Aufforderungrea- gierte bzw.für anderediese Nachfristzu knapperfolgte, umauch noch einAngebot mitdem neuenRohrtyp zumachen. Vondieser Änderung zumVoraus nichtbetroffen warenindes solcheAnbiete- rinnen, diebereits zuvorsowohl einPreisangebot mitder Haupt- variantePF-Steckmuffen DE200 mmals aucheines mitdem Pro- dukt 225 mm eingereicht hatten, zu denen unbestrittenauch die Offerteder Beschwerdeführerinzählte. Wegendes abererst kurz- fristig erlangten Wissens der Vorinstanz bezüglich Herstellungs- und Lieferungstopps der kleineren und billigeren Steckmuffen- rohredes KalibersDE 200mm waroffenkundig eineveränderte Si- tuationeingetreten, diedie Vorinstanzzum Handelnzwang. Wäredie Vorinstanznicht sofortselbst aktivgeworden, hättesie eindeu- tig gegen die eingangs zitierten Submissionsgrundsätze (Art. 1 Abs.2 lit.b, cund dSubG) verstossen.Ferner hättesie dann**kor-*
rekterweisewohl dasVerfahren abbrechen*(Art.** 24Abs. 2SubG) oder zumindestwiederholen (Art.24 Abs.3 lit.a/d SubG)müssen, was lediglich zu unnötigen Zeitverzögerungen als auchzu einer Verteuerung desVerfahrens geführthätte. Angesichts der unbedeutenden Rohrgrössenänderung im Gesamtkontext durftedie Vorinstanzjedoch ohneNot aufeine blossunwesentli- cheÄnderung der ursprünglich nachgefragten Einzelposition («DE 200mm stattDE 225mm») schliessenund damitgestützt auf Art.24 Abs.3 lit.d SubGzu Rechtvon einerWiederholung derAus- schreibung absehen.Mit derStreichung derbetreffenden Einzel- position handelte die Vorinstanz für das Gericht somit durchaus nachvollziehbar und sachgerecht, da nur so die (allseitsunver- schuldet) entstandenen Ungleichheiten sowie Ungereimtheiten rund um die nachträgliche «Umofferierungsanweisung» und de- renBewertung imGesamtrahmen vernünftigund rascheliminiert und soeine unzulässigeWettbewerbsverzerrung verhindertwer- den konnte. Die Vergleichbarkeit der Gesamtofferten konnte mit anderenWorten einzignoch mittelsStreichung undWegfalls jener Einzelpositionbei sämtlichenTeilnehmern wiederhergestelltwer- den,ohne dassdadurch zugleichdie eineoder ebenandere An- bieterinbevorzugt oderbenachteiligt wordenwäre. Darausergibt sich, dassdas Verhaltender Vorinstanzkeineswegs rechtswidrig**war.*
chenPrinzipien nacheinem möglichst fairen, transparenten und egalitären Wettbewerbsverfahrendiametral zuwiderlaufenwürde. Mit ihrem Einwand der unzulässigen Nichtberücksichtigung des Angebots mitdem ProduktDE 200mm dringtdie Beschwerdefüh- rerin zudemauch schon deshalb nicht durch, weil jene Produkt- komponentegar nichtmehr hergestelltund geliefertwerden kann.