Amtliche Schätzungen****13
Stime ufficiali
Schätzung eines Baurechtes.
Stima di un diritto di superficie.
Erwägungen:
Anfechtungsobjektim vorliegenden**Beschwerdeverfah- *ren bildet der Beschwerdeentscheid des Amtes für Schätzungs- wesen Graubünden (ASW) vom 29. Januar 2008 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 3. Oktober2007. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die amtliche Schätzung des fraglichen Grund- stücks korrekt durchgeführt worden ist. Zur Diskussion steht hier einzig die Schätzung des der Beschwerdeführerin zustehenden und im Grundbuch eingetragenen selbständigen und dauernden Baurechts (BaurechtsparzelleNr. 1335) an der Liegenschaft «X.» (Plan-Parzelle 15-783), die im Eigentum der Gemeinde G.*steht.
a)Als amtlicheSchätzungen geltengemäss Art.1 Abs.2 SchGdie von den Schätzungskommissionen auf Antrag oder von Amtes wegen ermittelten Wertevon Grundstücken sowie der damit verbundenen Nutzungsrechte und Sachen.Nach Mass- gabe des Gesetzes werden u.a. die Grundstücke im Sinne vonArt. 655ZGB geschätzt*(Art.** 2lit. aSchG). AlsGrundstücke können grundsätzlich alle selbständigen und dauernden Nutzungsrechtein das Grundbuch aufgenommen werden, welche ein Grundstück im Sinne von Art. 655 Abs. 2 i.V.m.Art. 943 Abs. 1 ZGB belasten (Hermann Laim in: Basler Kommentar, Honsell, Vogt,Geiser [hrsg.], ZivilgesetzbuchII, Art.457-977 ZGB,3. Auflage,Basel 2007,Art. 655 N10). Istein selbständigesund dauerndesRecht im*
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Grundbuch eingetragen, so gilt es als Grundstück (Art. 655 Abs. 2 Ziff.2 i.V.m.Art. 943Abs. 1Ziff. 1ZGB). Alssolches kannes Gegen- stand des Rechtsverkehrs sein (Laim, BSK ZGB II, a.a.O., Art. 655 N11). Demzufolge kannauch ein Baurecht (Art. 675, 779, 779aff. ZGB) als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn es die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt (vgl. zum Ganzenauch dieBotschaft derRegierung anden GrossenRat vom
Mai 2006, HeftNr. 5/2006–2007, 6. Erlass eines Gesetzes über die amtlichen Schätzungen, Seite**353). b) Im vorliegenden Fall steht die amtliche Schätzung der Baurechtsparzelle Nr. 1335 zur Diskussion. Hierbei handelt es sich um ein im Grundbuch eingetragenes, selbständiges und dauern- des Baurecht für die Dauer von 75 Jahren bis 31. Dezember 2050 zulasten der Grundstücke Nr. 781 und 783, Plan Nr. 15, in der er- wähnten Gemeinde. Da sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, steht fest, dass es sich beim erwähnten Baurecht um ein Grund- stück im Sinne von Art. 655 ZGB handelt, welches als solches der amtlichen Schätzung untersteht.
Beieiner amtlichenSchätzung hatdie zuständigeSchät- zungskommission auf Antrag oder von Amtes wegen die Wertevon Grundstückensowie derdamit verbundenenNutzungsrechte und Sachenzu ermitteln*(Art.** 1Abs. 2SchG). Hierbeiwird imGe- setz keine Unterscheidung zwischen dinglichen und obligatori- schen Nutzungsrechten getroffen. Sowohl der Ertrags- als auchder Verkehrswert des betreffenden Grundstücks (Baurechtspar- zelle Nr.1335) stehenin einemgewissen Zusammenhangmit den Mieterträgen, welche die Beschwerdeführerin aus den entspre- chenden**(obligatorischen)** Mietverträgenerwirtschaften kann.We- sentlichist demnacheinzig, dassaus derVermietung vonStand- plätzen für Fahrnisbauten Mieterträgnisse generiert werden. Analoges giltauch fürdie Erträgeaus denBaurechtszinsen fürdie Unterbaurechte. Inder amtlichenSchätzung vom3. Oktober2007 sind die Erträge aus den bestehenden Miet- und Pachtverträgen und den Unterbaurechten in der Höhe von jährlich Fr.42 324.– berücksichtigt und umgerechnet worden; dass die ermittelten Wertean sichnicht zutreffen, wird von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet. Sachlichstehen sie zweifellos direkt mit dem Ertrags-und indirektmit demVerkehrswert desbetreffenden Grundstücks in Zusammenhang. Es steht zudem ausser Frage, dass essich beiden Campingbarackenum Fahrnisbautenhandelt. Die Wertedieser Mobilheime sind aber zu Rechtin keiner Weise mitberücksichtigt worden.In diesemSinne istauch derVermerk in*
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der Schätzungseröffnung «Erträge Nutzniessung FH» entspre- chend zu korrigieren. Damit erweist sich aber die Schätzung als korrekt.
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