Landwirtschaft 14
Agricoltura
Weiderechte. Legalitätsprinzip. Nutzungsänderung.
Verhältnis zwischen der Gemeindeverfassung und den übrigenGemeindegesetzen; keineerhöhte Legitimation derVerfassung, wasGesetzesdelegationen zulässt;das konkreterlassene Ausführungsreglementist dahervoll- auf gültig (E. 1a–c).
**Eine Erweiterungoder Abänderungder bisherigenNut- zung vonHeim/Maiensäss- undAlpweiden istzulässig, sofernsie aufsachlich haltbarenGründen beruhtbzw. vordem Verbotder Willkür****standhält (E.**1d–f).
**Diritti dipascolo. Principiodella legalità.**Cambiamento di utilizzazione.
Relazione trala Costituzionecomunale ele altreleggi comunali; nessunamaggior legittimitàdella Costitu- zione,per cuisono possibilideleghe legali;il regola- mento d’applicazione concretamentevarato è pertanto deltutto valido**(cons. 1a–c).**
**Un ampliamentoo cambiamentodell’utilizzazione fi- norafatta diun alpeggiocon cascinae pascoloè am- missibile,per quantosi fondisu deimotivi oggettiva- mentesostenibili, rispettivamentenon violiil divieto d’arbitrio (cons.**1d–f).
Erwägungen:
devorstand auf dessen Antrag – die nötigen Ausführungsbestim- mungen in einem Alp- und Weidereglement (AWR), insbesondere über die Aufgaben der Alp- und Weidekommission, die Aufgaben und Kompetenzen der Alpbestösser und der ausführenden Organenach Art. 2 AWR, die Alpeinteilung und die Alpgrenzen, die Weide- einteilung und die Weidegrenzen, deren Nutzungsberechtigungen sowie die Art der Nutzung der Alp-, Heim- und Maiensässweiden imDetail. LautArt. 3Abs. 1AWR richtetsich dasNutzungsrecht der Alpen und Alpweidennach den Bestimmungen des GG. Dasselbe statuiert Art.10 Abs. 1AWR für die Berechtigung der Weidenut- zung, wobei jeder Landwirt nur die Weide benützen darf, die sei- ner Weidefraktion zugeteilt ist (Abs. 2). Die Alp- und Weidekom- mission entscheidet darüber (Abs. 3). Gestützt darauf wurden die Weiden in Art.11 Abs. 2AWR in zwei Nutzungskategorien einge- teilt: a) Heimweiden und b) Maiensässweiden. Als Heimweide für Schafe sollte dabei für alle Fraktionen dasTeilgebiet O., als Heim- weide für Ziegen sollten für alle Fraktionen A. sowie für das Gross- vieh die Weiden Z. genutzt werden. Die Maiensässweiden sollten sodann dem Grossvieh vorbehalten bleiben, wobei in Art.11 Abs. 5 AWRnoch die Möglichkeit vorgesehen wurde, dass die (bestehen- den) Gemeinschaftsweiden durch Mehrheitsbeschluss der Weide- gemeinschaften aufgeteilt (und somit selbst abgeändert) werden könnten.
anderenErlassen einräumen.DieTatsache, dassdie Genehmigung von Gemeindeverfassungen durch die Regierung bloss deklarato- risch wirkt, verleiht diesen Erlassen aber gerade keine erhöhte Le- gitimität gegenüber anderen Gemeindegesetzen. Das AWG vom September 2004 durfte demnach in Art. 15 auf jeden Fallauch die Verabschiedung des zugehörigen Ausführungsreglements (AWR) an den Gemeinderat delegieren; diesespeziellere Normgeht Art. 37 Abs. 3 lit. c GdeVvor. Andere Gründe, die eine Delegation der Erlassbefugnis desAWR an den Gemeinderat als rechtswidrig oder staatspolitisch bedenklich hätten erscheinen lassen, wurden sodann vom Beschwerdeführer zuRecht nicht**angeführt.
wirtschaftsbetriebe.Für dieNutzung vonWeiderechten istdie Zahl der Tiere massgebend, die der Nutzungsberechtigte (mit dem auf Gemeindegebiet geernteten Futter) durchgewintert hat. Die Vorinstanzhat diesekantonale Bestimmungfür dieGemeindeal- pen, dieHeim- undMaiensässweiden übernommenund dieAlp- und Weideeinteilung sowie die Nutzungsberechtigung samt den Nutzungsarten von Alpen und Weiden zur Regelung an den Ge- meinderat delegiert, welcher seinerseits zwecks einheitlicher Rechtsanwendung das AWRerliess. Grundsätzlich gilt es dazu festzuhalten, dassdie Schafhaltungim KantonGraubünden imAll- gemeinen als auchin der besagten Gemeinde im Besonderen nichts Ungewöhnlichesdarstellt. DieseTatsache wirdim«Situati- onsbericht* Alpwirtschaftdes LBBZPlantahof vomJuni 2007»bzw. der Gemeindechroniküber dieLandwirtschaft von1993 (S.288 ff.) nochausdrücklich bestätigt. Es ist für das Gericht deshalb auchnicht nachvollziehbar,weshalb nichtjeder landwirtschaftlicheBau- ernbetrieb mit Kleintierhaltung im Grundsatz das Rechthaben sollte, mit seinen Schafen oder auchZiegen die Alpen und (Mai- ensäss-)Weiden ebenso – gleich wie die Halter von Grossvieh – nutzen zukönnen, undzwar nachder ZahlderTiere, dieer mitdem auf Gemeindegebietgeernteten Futterdurchgewintert hat.Die Ar-gumentation der Gemeinde, wonach auf den Alpen – vor allem wegen des daraus fliessenden Mehraufwands (Einzäunungen usw.)–** prinzipiellkeine Weidenfür Schafezur Verfügungstünden, ist deshalbnicht haltbar.Dasselbe giltauch fürdie Maiensässwei- den,sofern davonausgegangen wird,dass Art.11 Abs.2 lit.b AWR dieNutzung durchKleinvieh ebenfallsausschliessen würde.Jene zwei Bestimmungenbzw. Interpretationendes AWRerweisen sichdemnach klarerweise als rechtswidrig und sind daher schon von Amtes wegen nicht anwendbar (generelles Verbotder Alp- und Maiensässbestossung durch Kleinvieh [inkl. Schafen] ist willkür-lich). DerBeschwerdeführer hatnach demGesagten Anspruchauf die Zuteilungvon Weiderechtenan Maiensäss-und Alpweidenzur Bestossung mitSchafen nachder Anzahlder Tiere,die ermit auf Gemeindegebietgeerntetem Futterdurchgewintert hat.Eine lokal exakt spezifizierte Berechtigung zur Mitnutzung der Maiensäss- weideO. besteht**–** ausden gleichenGründen wiesie nachfolgend fürdie Heimweidengenannt werden**–** aber**nicht.*
der Partizipation am Nutzungsvermögen der Gemeinde erfolgte. Eine konkrete Zuweisung eines bestimmt abgegrenzten Weide- streifens für eine bestimmte Tiergattung ist indes selbstverständ-lich zulässig und möglich, sofern jene Beschränkungsachlich be- gründet werden kann, d.h. nicht willkürlich ist. Daraus folgt zwangsläufig, dass es keinen absoluten Anspruch auf die Zuwei- sung eines bestimmten Futterplatzes als Heimweide geben kann, selbst wenn es für den davon unmittelbar betroffenenBeschwer- deführer faktisch nicht die vorteilhafteste – da z.B. betriebsnähere Schafweide zum Bauernhof gewünscht – aller denkbaren Lö- sungsvarianten darstellt. Die Zuteilung aller Weiden muss mit an- derenWorten lediglich vor dem Willkürverbot und der Wirtschafts- freiheit standhalten, was hinsichtlich der explizit für alle Schafe der Gemeinde auserkorenen HeimweideO. offensichtlich zutrifft. In dieser Beziehung vermochte die differenzierte Betrachtungsweise und Gesamtwürdigung der Beschwerdegegnerin in ihrerVer- nehmlassung vollauf zu überzeugen, weshalb darauf – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen wird (Wei- den für Kleinvieh in unwegsamem/steilem Gelände; Weiden für Grossvieh mit hohem Beaufsichtigungsgrad und täglicher Heim- führung vorwiegend in Hofnähe und in eher flachem [geringere Unfall-/Sturzgefahren] sowie möglichst nahrungsreichen [höherer Futterbedarf] Gelände; einleuchtende Zuteilungskriterien). Der Vollständigkeit halber sei einzignoch erwähnt, dass der Be- schwerdeführer in Bezug auf Heimweiden gar keinen Antrag stellte, so dass das angerufene Gericht diesbezüglichauch nichts weiter zu entscheiden**hat.
AWR). Diese Selbstbestimmungsrechte müssen vorliegend umso mehr richtig und zulässig sein, als sie allesamt unter der Aufsicht derAlp- undWeidekommission (Art.10 Abs.3 AWR)bzw. derOber- aufsicht des Gemeindevorstands (Art. 2 Abs. 1 AWG) stehen. Ge- gen missliebige Entscheide der Mehrheit der Fraktionsmitglieder kannsich der einzelne betroffene Landwirt somitauch rechtlich zurWehr setzen, was den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, des Gleichbehandlungsgebots und des Verbots einerWettbewerbsver- zerrung genügend Rechnung trägt, um diesbezüglich immernoch von einer verfassungskonformen Regelung der genauen Zustän- digkeiten, Einteilungskompetenzen und Organisationsstrukturen vor Ort ausgehen zu können. Nebenbei sei dazu blossnoch ver-merkt, dass sichder Beschwerdeführer über die Pferdehaltung auf
O. beklagte, obwohl er als Nutzungsberechtigter die Möglichkeit gehabt hätte, sich dagegen laut Art. 11 Abs. 6 AWR zu wehren. Da dafür die Einstimmigkeit der Fraktionsmitglieder nötig war, hätte er als Einzelmitglied allein schon jenen Entscheid mit Erfolg ver- hindern können.
R07 87Urteil vom 29. Februar 2008