Bürgerrecht, Niederlassung****und 3
Aufenthalt
Cittadinanza, domicilio e dimora
Einbürgerung. Erfüllung Eignungskriterien. Diskriminie- rungsverbot.
Gesetzliche Regelungenzur Einbürgerung(E. 1a).
**Die wichtigsten Eignungskriterien sind Grundlagen- kenntnisse überdie politischeund gesellschaftliche****Ord- nung des Landes sowie vernünftige Sprachkenntnis- se/Ausdrucksweise in einer der drei Kantonssprachen (E.**1b).
**Die langeVerweildauer aneinem bestimmtenOrt bzw.Arbeitsplatz reichtfür sichnoch nichtaus, umauf eine angemesseneIntegration ineinem anderenKulturkreis schliessen zukönnen (E.**1c).
Die Prüfungüber denaktuellen Integrationsstandist Sache und Aufgabe der Gemeindebehörden; die Kogni- tion desGerichts hatsich daraufzu beschränken,keine offensichtlich rechtswidrigenoder willkürlichenEinbür- gerungsentscheide zu dulden; einParteivortritt vor Schrankenist deshalbnicht zulässig**(E. 1d).**
Naturalizzazione. Adempimento dei criteri d’idoneità. Divieto di discriminazione.
**Norme legaliper lanaturalizzazione (cons.**1a).
I piùimportanti criterid’idoneità sonole conoscenze fondamentalidella strutturapolitica esociale delpaese come pureragionevoli nozionilinguistiche/idiomatiche in unadelle trelingue cantonali(cons. 1b).
Il prolungatosoggiorno inun determinatoluogo, rispet- tivamentesul postodi lavoro,non permettedi persé di concluderead unasufficiente integrazionein unaltro ambito culturale**(cons. 1c).**
L’esame dell’attuale livello d’integrazione è un compito chespetta alleautorità comunali;la cognizionedel Tri-bunale amministrativoa questoproposito develimitarsi a nontollerare decisionidi naturalizzazionemanifesta- mente illegali o arbitrarie; un dibattimento in Tribunalenon èpertanto ammissibile(cons. 1d).
Erwägungen:
1. a) Laut Art. 3 KBüG setzt die Aufnahme in das Bürger- recht voraus, dass die Gesuchstellerin nach Prüfung der persönli- chen Verhältnisse als geeignet erscheint (Abs. 1). Dies erfordert nach Abs. 2 insbesondere, dass sie in die kantonale und kommu- nale Gemeinschaft integriert ist (lit. a); mit den kantonalen und kommunalen Lebensgewohnheiten und Verhältnissen sowie einer Kantonssprache vertraut ist (lit. b); die schweizerische Rechtsord- nung beachtet (lit. c); die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d) und über eine gesicherte Existenz- grundlage verfügt (lit. e). Nach Art. 4 Abs. 1 KBüG erfolgt die Ein- bürgerung am Wohnsitz. Gemäss Art. 10 KBüG haben die Bürger- gemeinden Vorschriften über die Erteilung, Zusicherung und Verweigerung des Gemeindebürgerrechts zu erlassen, falls die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons keine Bestimmungen enthalten (Abs. 1). Sie haben besonders die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Gebühren zu regeln (Abs. 2). Nach Art. 14 KBüG entscheidet die Bürgergemeindeversammlung durch Mehrheits- beschluss über die Erteilung, Zusicherung oder Verweigerung des Gemeindebürgerrechts (Abs. 1). Die Bürgergemeinde kann diese Kompetenzen dem Vorstand oder einer besonderen Kommission übertragen (Abs. 2). In Ergänzung und Präzisierung dieser Vor- schrift wird unter Art. 17 KBüV noch was folgt bestimmt: Die Bür- gergemeinde kann die Vornahme der Erhebungen dem Vorstand oder einer besonderen Kommission übertragen (Abs. 1). Das zu- ständige Organ der Bürgergemeinde ist verpflichtet, die formellen und materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen zu überprüfen. Ausländische Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sind persön- lich anzuhören (Abs. 2). Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist dies der gesuchstellenden Person unter Angabe der Gründe mit- zuteilen (Abs. 3; Satz 1).
rung wurde präzisiert, dass fehlende Schreib- und Lesekenntnisse kein Hinderungsgrund für eine Einbürgerung sein dürften. Auch seien keine perfekten (mündlichen) Sprachkenntnisse erforderlich. Die Gesuchsteller/Innen müssten die Sprache hingegen einiger- massen verstehen und sich soweit verständigen können, dass sie sich im Alltag selbständig zurechtfinden könnten. Ein Gradmesser für die Beurteilung der Sprachkenntnisse sei dabei, ob und wie gut sich die gesuchstellenden Personen mit den Befragern/Innen unterhalten könnten. – Im Lichte dieser Vorgaben ist hier zu ent- scheiden, ob der Entscheid der Vorinstanz rechtens und vertretbar war oder infolge Willkür bzw. sogar allfälliger Diskriminierung auf- gehoben werden muss.
tare Voraussetzungen für eine ordentliche Einbürgung – jedenfalls bis dato –noch nicht erfüllt worden sind und darumauch kein An- spruch auf die Erteilung des fraglichen Gemeindebürgerrechts bestehen konnte. Daran ändert selbst die unbestritten lange Auf- enthaltsdauer der Gesuchstellerin von beinahe 30 Jahren in der Schweiz bzw. ihre baldige Wohnsitznahme (ab 1982) in der betref- fenden Ortsgemeinde nichts, kann aus der langen Verweildauer an einem bestimmten Ort bzw. Arbeitsplatzdoch noch nicht selbstre- dend auf eine angemessene Integration in einem anderenKultur- kreis geschlossen werden. Namentlich die unwiderlegt gebliebene Feststellung von absolut unzureichenden Sprachkenntnissen an- lässlich des persönlichen Vorstellungsgesprächs vom11.6.2007 stellt fürsich bereits einen gewichtigen Grunddar, um jene Ein- bürgerung – bis zur Beseitigung jenes leicht erkennbaren Integra- tionsmangels – zurückzustellen; bis z.B. allfällige Missverständ- nisse in der Arbeitswelt selbst ausgeräumt sowie der Umgang mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung mittels eige- ner Sprachkenntnisse sowie unabhängig von Dritten alleine ge- meistert werden können. Dieses Erfordernis erscheint dem Gericht unerlässlich, da nur so eine gewisse Unabhängigkeit und Selbst- ändigkeit der Gesuchstellerin auf Dauer gesichert werden kann, was seinerseits erst die eigenverantwortliche Wahrnehmung der politischen Bürgerrechte als vollwertiges Gemeindemitglieder- möglicht und deshalb grundsätzlich von zentraler Bedeutung für solche Einbürgerungsfragen ist. Den Gegenbeweis «von guten bis sehr guten Deutschkenntnissen» vermochte die Beschwerdeführe- rin nicht zu erbringen, wurden ihre einwandfrei abgefassten Schrifteingaben vom 3.12.2007 und 1.9.2006doch nachweislich nicht von ihr selbst, sondern ausschliesslich von der bevoll- mächtigten Arbeitgeberin redigiert und mit den nötigen Beilagen versehen.
Mangelbehaftet, weshalber imResultat zuschützen ist.In diesem Sinne geht das Ermessen der lokalen Einbürgerungsbehörden relativ weit, wassich sachlich damit rechtfertigt, dass sie mit den örtlichenGepflogenheiten undSitten ambesten vertrautsind und dieRechtsmittelinstanzen (Gerichte)deshalb grundsätzlichnicht ihr Ermessen über das pflichtgemäss ausgeübte Ermessen der Einbürgerungsinstanzen stellen dürfen. Dem Antrag auf Durch- führung eines Parteivortritts vor Schranken konnte darum eben- falls nicht gefolgt werden.
U07 105Urteil vom5. Februar**2008