Ausstandseinrede. Befangenheit. Zusammensetzung Spruchkörper.
**Ausstandseinrede gegenVerwaltungsrichter wegenBe- fangenheit aufgrundanderer Umständegemäss Art.42 lit. gGOG (E.**1a–c).
Befangenheit verneint**(E. 1d).**
**In derRegel bestehtkein Anspruchauf Einsitznahmevon Frauen im****Gericht (E.**3).
Eccezione di****ricusa. Prevenzione.Composizione dell’auto- rità chedecide.
**L’eccezione diricusa controun giudicedel Tribunaleam- ministrativo peraltri motivigiusta l’art.**42 lett.g LOG(cons. 1a–c).
**Assenza di****prevenzione (cons.**1d).
**In principio,non viè alcundiritto ache trai membridel Tribunalesieda unadonna (cons.**3).
Erwägungen:
1. a) Der Beschwerdeführer erhebt die Ausstandseinreden
gegen den Präsidenten sowie die beiden (bis Ende 2008 ord- nungsgemässin der3. KammerEinsitz nehmenden)Verwaltungs- richter.In der Sacheberuft er sichauf die Garantie des unpartei-ischen, unvoreingenommenenund unbefangenenRichters (Art.30 Abs. 1BV, Art.6 Ziff.1 EMRK).Er erachtetdie umschriebeneGaran- tie alsverletzt, weildie beanstandetenRichter imUrteil U08 63sei- nen Anspruch auf Parteientschädigung (im vorinstanzlichen Ver-fahren U07 23)wider eineklare gesetzlicheGrundlage abgelehnt hätten.Zur Begründungdes gesetzwidrigenUrteils hättensie of- fensichtlich sachfremde Argumente angeführt. Zudem seien sie ihm gegenüber von ausländerfeindlicher Ranküne beseelt, wes- halbsie alsbefangen erscheinenund fürden weiterenVerfahrens- ausgang in den Ausstand treten müssten. Seine Einredeerweist sichals offensichtlich unbegründet.
Art.30 Abs.1 BVund Art.6 Ziff.1 EMRKgewährt, wasauch derBe- schwerdeführer nicht in Abrede stellt. Nachder in Art. 58 Abs. 1 aBV bzw. im materiell unverändert in die neue Bundesverfassung überführten Art.30 Abs.1 BVund inArt. 6Ziff. 1EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne An- spruch darauf, dass seineSache von einem unparteiischen,unvor- eingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sach- fremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheitenvor, die den Anschein der Be- fangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begrün- denvermögen, soist dieGarantie verletzt*(BGE** 131I 24E. 1.1S. 25 und126 I68 E.3a S.73, jemit Hinweisen).Eine gewisseBesorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Ge- richtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall so genannter Vorbefassung stellt sichdie Frage, ob sichein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 131 I 24 E. 1.2S. 26 und 114Ia 50E. 3dS. 57;Urteil desEGMR i.S.Saraiva deCarvalho ge- gen Portugal vom 22. April1994, Série A,Nr. 286-B, Ziff. 38; Rein- holdHotz, in:Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer*
J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bun- desverfassung – Kommentar, Zürich 2002, N 13 zu Art. 30 BV; Marc
E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonven- tion [EMRK], 2. Aufl., Zürich1999, N 418 ff.). Wegen der früheren Mitwirkung kann «Betriebsblindheit» in dem Sinne befürchtetwer- den, dass der Richter im späteren Verfahren seine Erwartungen in seine Fragen projiziert, die Antworten auf diese Fragen im Sinne seiner Erwartungen interpretiert und vor allem Fragen nicht sieht, die der unbefangene Richter sehen und stellen würde (BGE114 Ia 50 E. 3d S.57, mit Verweis auf Gunther Arzt, Der befangene Straf-richter, Tübingen 1969, S. 65). Ob eine unzulässige, denVerfah- rensausgang vorwegnehmende Vorbefassung eines Richtersvor- liegt, kann nicht generell gesagt werden; es ist vielmehr in jedem Einzelfall – anhand allertatsächlichen undverfahrensrecht- lichen Umstände*(vgl.** BGE114 Ia50 E.3d S.59)–** zuuntersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als nochoffen erscheint**(BGE** 126I 68E. 3cS. 73und 114Ia 50E. 3d S.*57).
wie dem vorliegenden – im Gegensatz etwa zum Bereich der Op- ferhilfe – auf Gesetzesebene keine zwingende Einsitznahme von Frauen vorgesehen. Die geschlechtsspezifische Zusammenset- zung des Spruchkörpers kann demnach auf die Beantwortung des zu beurteilenden Anspruchs keine Bedeutung haben. Zudem wird hier eine reine Rechtsfrage zu beantworten sein, die durch die Mit- glieder des Spruchkörpers unabhängig vom Geschlecht der ein- zelnen Mitglieder zu beantworten sein wird. Wollte man der Auf- fassung des Beschwerdeführers folgen, so würde dies bedeuten, dass in der Praxis, je nach geschlechtsspezifischer Zusammenset- zung eines Spruchkörpers, völlig konträre Ergebnisse zu erwarten wären, was wiederum der Rechtsprechung im Allgemeinen und ei- nem Gericht im Speziellen ein schlechtes Zeugnis ausstellen würde. Von einem Verstoss gegen Art. 8 BV kann auch bei der Be- urteilung durch ein reines Männergremium keine Rede sein; der Antrag ist daher ebenfalls abzuweisen.
U08 79aUrteil vom 4. November 2008