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Aufenthaltsbewilligung. Sachverhaltsabklärung. Kosten.
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**Grundsatz desVerursacherprinzips beider Kostenaufer-**legung (E. 1).
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**Qualifikation desAnzeigeerstatters alsBeteiligter oderPartei gemässVRG (E.**2).
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**Kostenauferlegung nurbei mutwilligeroder trölerischer Verfahrensauslösung (E.**3a).
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Bei Hinweisenaus derBevölkerung betreffendmutmass- liche Scheinehehaben dieBehörden vonAmtes wegen dieerforderlichen Abklärungenzu treffen**(E. 3b).**
Permesso disoggiorno. Determinazionedella fattispecie. Costi.
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**Principio dicausalità perl’accollamento dei****costi (cons.**1).
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**Qualificazione deldenunciante qualeparte interessatao quale partein causagiusta laLGA (cons.**2).
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**Accollamento deicosti soloin casodi avviotemerario o sconsideratodi unaprocedura (cons.**3a).
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**In casodi segnalazionida partedella popolazionedi un matrimoniodi cittadinanza,l’autorità ètenuta aproce- dere d’ufficioai necessariaccertamenti (cons.**3b).
Erwägungen:
- GemässArt. 72VRG könnenden Parteienfür Verfahren,
diesie verlangtoder veranlassthaben, dieKosten auferlegtwer- den,soweit dasVerfahren nichtaufgrund besondererVorschriften kostenlos ist*(Abs.** 1).Haben mehrereBeteiligte einVerfahren ge- meinsamverlangt oderveranlasst, haftensie fürdie Kostensoli- darisch, soweitdie Behördenichts anderesentscheidet (Abs.2). NachArt. 75VRG bestehendie Verfahrenskostenaus derStaatsge- bühr, welche für die Beanspruchung der Behörde erhoben wird (Abs. 1lit. a),den Gebührenfür Ausfertigungenund Mitteilungen desEntscheids (Abs.1 lit.b) undden Barauslagen**(Abs.** 1lit. c).Die Bemessung der Staatsgebühr samt übrigen Gebühren wird im Einzelnen sodannin Art.4, 6und 12der Verordnungüber dieKos- ten inVerwaltungsverfahren (VKV)geregelt. LautArt. 9Abs. 2VKV können Verfahrenskosten (ausnahmsweise) auchdann erhoben werden, wenn ein Verfahren mutwillig oder trölerisch eingeleitet wurde. Inden angefochtenenKosten- undGebührenverfügungen vom Mai 2007 sowie Januar 2008 stellten sichdie Vorinstanzen jeweils einhelligauf denStandpunkt, dassdie Verhaltensweiseder Anzeigeerstatterin undheutigen Beschwerdeführerinim Gesamt-*
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kontext mutwillig bzw. trölerisch gewesen sei, da sienach drei- maligen Vorstössen (Zeitraum2004–2006) bezüglich entsprechen- derAbklärungen undNachforschungen mitBrief vom30.10.2006 plötzlich selbst das Gegenteil behauptet habe, worauf dasÜber- prüfungsverfahren eingestellt worden**sei.
- Vorabstellt sichdie Frage, ob die Beschwerdeführerin als «Anzeigeerstatterin» zu Rechtals «Beteiligte» im Sinne von Art. 72Abs. 2VRG qualifiziertwurde undihr gestütztdarauf Kosten bzw.Gebühren fürdie spätererfolgte Einstellungdes Verfahrens auferlegtwurden. Richtigist einzig,dass dieBeschwerdeführerin sicherlich nichtals«Partei»* imengeren Sinnebezeichnet werden kann, da die Aufenthaltsüberprüfung grundsätzlich eineSache zwischender Vorinstanz**(allfällige** Bewilligungsbehörde)und der wegenangeblicher Scheineheum dieVerlängerung ihrerAufent- haltsbewilligung beiihrem SchweizerEhemann fürchtendenAus- länderin (Gesuchstellerin bzw. Bewilligungsempfängerin) dar-stellt. Art.72 Abs.1 VRGbezieht sichseiner Naturnach abergerade auf Streitigkeitenzwischen Personen**(Gruppen)** undöffentlichen Institutionen, diedirekt miteinanderin Kontaktstehen undgegen- seitig etwasvom anderenwollen. Zutreffendist zwar,dass diege- nannte«Anzeigeerstatterin»** derAuslöser fürdie danachin Angriff genommenenAbklärungen undÜberprüfungen seitensder Vorin-stanz war und damit diese tatsächlich «veranlasst» hat. Umge- kehrt istfür dasGericht aberebenso klar,dass eine**«Anzeigeer-** statterin» in einem öffentlichen Verfahren von Amtes wegen keinen Anspruch auf die Behandlung oder die Weiterleitung von Informationensowie Abklärungsresultatenseitens derallein dafür zuständigen und verantwortlichen Behörden bzw. Vorinstanzen hat. Aus demselben Grund kann die besagte Anzeigeerstatterin wederals«Partei»** imSinne vonArt. 72Abs. 1VRG nochals«Be- teiligte»** imSinne vonArt. 72Abs. 2VRG betrachtetwerden, was die Auferlegung von Kosten und Gebühren bereits unter diesem Gesichtspunkt mangels Rechtsgrundlage**ausschliesst.*
- a) Selbst wenn man dazu abernoch anderer Meinung wäre und die*«Veranlassung»** eines Verfahrens bereits als ausrei- chend ansehen würde, um daraus eine Kostenauferlegung ge- stütztauf Art.72 VRGherleiten zuwollen, könnteder Vorinstanzim konkreten Fall nicht gefolgt werden. Wie bereits unter Hinweis auf Art. 75VRG inVerbindung mitArt. 4VKV erläutert,gäbe eszwar an der Bemessung bzw. der festgelegten Höhe der in Rechnung ge- stellten Verfahrenskosten nichts auszusetzen, sofernauch materi- ellein Grundfür dieerhobenen Kostenund Gebühren**bestanden*
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hätte und es somit am Bestand bzw. der Begründetheit der Geld- forderungen keinen Zweifel gegeben hätte. Gerade dies trifft vor- liegend aber nicht zu. Entgegen den Sachdarstellungen der Vorin- stanzen vermag das Gericht nämlich nicht zu erkennen, inwiefern die Anzeigeerstatterin mutwillig oder trölerisch gehandelt haben sollte und so gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VKV für die Einstellung des Verfahrens kosten- bzw. gebührenpflichtig wäre.
b) Abgesehen davon, dass es prinzipiell die Bürgerpflicht eines jeden Einzelnen ist, den staatlichen Behörden allfällige Miss- bräucheoder Verstössegegen gültigeGesetze undVorschriften zu melden und oft nur so die sonst verborgen gebliebenen Rechts- verletzungen mit Erfolg durch die zuständigen und kompetenten Instanzenaufgedeckt undbekämpft werdenkönnen (Schranke:rei- nes Denunziantentum), gilt es im konkreten Fall insbesondere nicht zu übersehen, dass die erste Vorinstanz in ihrer Verfügung vom Mai 2007 (S. 3) ausdrücklich feststellte, dass «tatsächlich gra- vierende Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe vorgelegen» hätten. Damit räumte die erste Instanz aber gerade nochselbst ein, dass die Anzeigeerstattung und die dadurch ausgelösten Ab- klärungen und Resultate nicht völlig haltlos und aus der Luft ge- griffen waren. Daran ändert nichts, dass die Anzeigeerstatterin damit auch nocheigene Ziele und Interessen verfolgte, da die Vorinstanzen im öffentlichen Interesse (mit oder ohne Privat- interesse Dritter) gesetzlich verpflichtet waren, den entsprechen- den Hinweisen aus der Bevölkerung betreffend mutmasslicher Scheinehe von Amtes wegen nochgenauer nachzugehen. Über-dies bestätigte die zweite Vorinstanz mit der Nachreichung des KAB-Auszugs vom 20.3.2008 nochselbst, dass der geäusserte
«Anfangsverdacht» der Beschwerdeführerin keinesfalls unbegrün- det bzw. absolut realitätsfremd gewesen sein kann.
U08 25Entscheid vom 9. Mai 2008
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