Fremdenpolizei 5
Polizia degli stranieri
Familiennachzug. Rechtsmissbrauch.
Obwohl dieVoraussetzungen nachArt. 17Abs. 2ANAG für denEinbezug desSohnes indie Niederlassungsbe- willigungdes Vatersbejaht wurden,wurde derbean- tragte Familiennachzug mit dem Vorhalt«Rechtsmiss- brauch» verweigert (E. 1).
**Rechtsmissbrauch verneint, Familiennachzug zu Un- recht verweigert (E.**2).
Ricongiungimento familiare. Abuso di diritto.
**Anche sele condizionigiusta l’art.17 cpv.2 LDDSper l’inclusione delfiglio nelpermesso didimora delpadre erano stateconsiderate soddisfatte,il richiestoricon- giungimento familiareera statorifiutato conla conte- stazione«abuso di****diritto» (cons.**1).
Abuso di****diritto negato;ricongiungimento familiarerifiu- tato a torto (cons. 2).
Erwägungen:
1. Beschwerdethema bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu
Rechtden Entscheid des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht vom 2.Mai 2007geschützt hat,den Familiennachzugfür den**am
2. a)Nach bestätigter Rechtsprechung liegt Rechtsmiss- brauchvor, wenn nicht die Herstellung der Familiengemein-schaft inder Schweizbeabsichtigt ist,sondern Art.17 Abs.2 ANAG zweckwidrigfür dieBeschaffung einerNiederlassungsbewilligung allein imHinblick aufeine künftigeselbständige Anwesenheitals Erwachsener und eine Erwerbsaufnahme in der Schweiz, d.h. zwecks Verschaffung besserer Zukunftsaussichten angerufen wird (BGE 126II 329E. 3bS. 333).Die Fragedes Rechtsmissbrauchsbei Nachzugsgesuchen fürim Auslandverbliebene gemeinsameKin- der zusammenlebender Eltern kann sichdann stellen, wenn mit der Ausübung des Nachzugsrechts ohne einleuchtenden Grund lange zugewartetund dennachzuziehenden Kindernnur nochwe- nig Zeit bis zum Erreichen der Volljährigkeit bleibt. Es erscheint umso wenigerglaubwürdig, dassmit demGesuch wirklichdie Zu- sammenführungder Familieangestrebt wurde,je näherdas Alter desKindes ander Grenzezu 18Jahren liegt*(BGE** 126II 329E. 3b undE. 4aS. 333,vgl. zumGanzen Pra2005, Nr.113). Rechtsmiss- brauchkann auchdann angenommenwerden, wenndas Lebenin der Familiengemeinschaft allenfalls eine gewisse Rolle spielen könnte, jedoch als Motiv für die Gesuchseinreichung von ver-schwindend geringer Bedeutung ist (BGU2A. 314/2001 vom10. Dezember2001, E.3a, und2A. 273/2000vom 25.August 2000,*
E. 3c). Das gesetzgeberische Ziel von Art. 17 Abs. 2 ANAG, das fa- miliäre Zusammenleben zu ermöglichen und rechtlich abzusi- chern, wird nicht erreicht, wenn der in der Schweiz niedergelas- sene Ausländer jahrelang von seinem Kind getrennt lebt und dieses erst kurz vor Vollendung des 18. Altersjahres in die Schweiz holt. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Familiengemein- schaft in der Schweiz aus guten Gründen erst nach Jahren herge- stellt wird; solche Gründe müssen sich aus den Umständen des Einzelfalles ergeben (BGE 129 II 249 E. 2.1 S. 253).
5/6 Fremdenpolizei PVG 2008
ihm Anfang 2006 seitens seines Arbeitgebers eine markante Lohnerhöhung gewährt wurde, stand dem Familiennachzug für dieEhefrau auchaus fremdenpolizeilicherSicht nichtsmehr ent- gegen und diese konnte dennauch Anfang Februar 2006 in die Schweiz einreisen. Die langjährigeTrennung von der Familieer- folgte bereits daher nicht freiwillig, sondern notgedrungen auf- grundder fehlendenfinanziellen Voraussetzungfür denFamilien- nachzug, die erst Anfang 2006 als erfüllt betrachtet werden konnten. Dassder Beschwerdeführervon einemfrüheren Famili- ennachzug der weiteren Familienmitglieder abgesehen hatte, kann ihm heute beim besten Willen nicht als rechtsmissbräuchli-ches Verhaltenentgegengehalten werden.Ebenso wenig,dass er dasNachzugsgesuch fürseinen Sohnnicht bereitsAnfang 2006 gestellt, sondern damitnoch bis im Dezember 2006 zugewartet hat.Hierfür gibtes–* abgesehenvon denbereits erwähntenbis An- fang 2006 offenkundig fehlenden finanziellen Mitteln – ebenfalls stichhaltige Gründe: So lebte der Sohn bis im Februar 2006 zu- sammenmit seinerMutter undmit seinenbeiden Geschwisternin Kroatien. Erstals dieMutter ihremMann indie Schweizfolgen und dortin derFolge einArbeitsverhältnis antretendurfte, konntesich dieFrage desNachzuges fürden Sohnüberhaupt stellen.Wenn der heutige Beschwerdeführer das entsprechende Gesuch nicht bereitsim Februar,sondern erstim Dezember2006 einreichte,so ist sein Handeln entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung durchausverständlich undletztlich garpositiv zuwer- ten.Abgesehen davon,dass sichsein Zuwartenbereits aufgrund der gesetzlich vorgegebenen hohen Anforderungen an die Ge- währungeines Familiennachzugesund derhierzu erforderlichen Abklärungen hinsichtlich des Erfüllens derselben bereits auf- drängte, gilt essich vor Augen zu halten, dass der Sohn des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gesuchstellung das letzte Schuljahr seiner Ausbildung als Maschinenmechaniker absol- vierte;eine Ausbildung,welche erzwischenzeitlich erfolgreichab- geschlossen hat. Für das Zuwarten mit der Familienzusammen- führung bisnahe andas Erreichender Altersgrenzevon 18Jahren liegen auchdeshalb nachvollziehbareund vernünftigeGründe vor; wäredoch wohlein Abbruchjener Ausbildungzwecks Erhalteiner Bewilligung äusserst unklug gewesen und ihm letztlich wohl von den Bewilligungsinstanzen wiederum negativ entgegengehalten worden. Dassder angestrebteFamiliennachzug alspositive Nebe- nerscheinungauch geradenoch der Aufnahme einerArbeits- tätigkeitdes Sohnesdienen kann**(und** wohlwird), istein Aspekt,*
den nicht der Beschwerdeführer im Sinne des ihm zu Unrechtvor- gehaltenen, rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu vertreten, son- dern der Gesetzgeber bei der Festlegung der gesetzlichen Schran- ken letztlich mit der Festlegung einer relativ hohen Altersgrenze von 18 Jahrenauch in Kauf genommen hat. Damit istauch gesagt, dass dem Beschwerdeführer zu Unrecht die fehlende Möglichkeit seines Sohnes im Rahmen von Schule und Lehre die deutsche Sprache vor Ort erlernen und soziale Kontakte knüpfen zu können oder dessen fehlendes Bedürfnisnach Pflege und Betreuung ent- gegengehalten wird. Das Zuwarten hat im Übrigen an der gene- rellen Problematik, wenn auf diesem – vom Gesetzgeber gewoll- ten –Weg junge Erwachsene in die Schweiz kommen, wo siesich sowohl sprachlich alsauch kulturellnoch integrieren müssen, überhaupt nichts geändert. Eine entsprechende Korrektur ist Sa-che des Gesetzgebers und nicht der Verwaltung. Als gesuchter- scheint im Übrigenauch die vorinstanzliche Argumentation, mit welcher das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beschwerdefüh- rers illustriert werden soll, dass er bis eineWoche vor dem 18. Ge- burtstag seines Sohnesnoch keine Familienwohnung, sondern lediglich ein zusätzliches Zimmer ausserhalb des Studios der El- tern zugemietet habe. Fest steht, dass spätestens damit dieVor- aussetzungen für den Familiennachzug in optima forma erfüllt werden konnten; was daran rechtsmissbräuchlich sein soll,ist nicht ersichtlich, sondern bestätigt lediglich die Ernsthaftigkeit der Bestrebungen des Beschwerdeführers nachder angestrebten Fa- milienzusammenführung. Wasdas Departement sonst nochzur Stützung seiner Auffassung vorbringt, zielt ins Leere.