Allgemeine Polizei****6
Affari generali di polizia
**Zulässigkeit derEmissionen einesMosquito-Gerätes. An- ordnungder Ausserbetriebnahmeund derDemontage gestützt aufdas Kommunale****Polizeigesetz (PGC).Anwen- dung derpolizeilichen Generalklausel.****Öffentliches Inter-**esse. Verhältnismässigkeitsprinzip.
**Die Wahrnehmung des hohen modulierten Toneseines Mosquito-Gerätes geht mit einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens einherund stelltdaher Lärmim Sinne deskommunalen Polizeigesetzesdar (E.**3b, c).
**Ein Mosquito-Gerätkann auchals eineSirenen, Signal- geräten oder Rufanlagen ähnlicheVorrichtung bezeich- net und der im Polizeigesetz vorgesehenen entspre- chendenRegelung unterstelltwerden (E.**3d).
**Das Verboteines Mosquito-Gerätesallein gestütztauf die polizeilicheGeneralklausel dürfte****eher problema- tisch sein (E.**3e).
**Die Anordnungder Demontagedes Mosquito-Gerätes liegtim öffentlichenInteresse underweist sichals ver-**hältnismässig (E. 3f). **Ammissibilità delleemissioni prodotteda unapparecchio acustico controle zanzare.Ordine dimessa fuoriuso edi smontaggio giusta la legge comunale di polizia (LPc). Applicazione dellaclausola generaledi polizia.**Interesse pubblico. Proporzionalità.
**La percezionedi unatonalità altae modulatadi unap- parecchio acusticocontro lezanzare siaccompagna ad una compromissione del benessere generale e rappre- sentapertanto rumoreai sensidella leggecomunale di polizia (cons. 3b,**c).
Un apparecchioacustico controle zanzarepuò essere definitoanche comeun dispositivosimile aduna sirena, unsegnale acusticoo unsegnale dirichiamo epuò per-tanto esseresottoposto allerelative disposizionipre- viste nellalegge comunaledi polizia**(cons. 3d).**
Il divietodi unapparecchio acusticocontro lezanzare sulla base della sola clausola generale di polizia po- trebbe esserepiuttosto problematico(cons. 3e).
**L’ordine dismontare l’apparecchioacustico controle zanzare èd’interesse pubblicoe sirivela proporzionale (cons.**3f).
Erwägungen:
3. b) Gemäss Art. 13 in Verbindung mit Art. 18 PGCsind übermässige, nachLage undBeschaffenheit derGrundstücke odernach Ortsgebrauchnicht zulässige,die Öffentlichkeitschädigende oder belästigende Einwirkungen durch Lärm verboten. Gemäss Art. 17PGC geltenals Lärmakustische Einwirkungen,die Gesund- heit,Leistungsfähigkeit oderWohlbefinden desMenschen beein- trächtigen.Die Beschwerdeführergeben an,der Tonsei nurdann störend, wennman sichlängere Zeitim Einflussbereichder Mos- quito-Geräteaufhalte. Voneiner Störungsei imÜbrigen auchdann nicht zu sprechen, da die Schwelle des normalen Strassenlärms nicht erreichtsei. Demist nichtzuzustimmen. Derhohe modulierteTon wirdvon denBetroffenen alsäusserst unangenehm,ja gera- dezuunerträglich empfunden.In jedemFalle ister weitausstören- der als das «Alltagsgeräusch» Strassenlärm, der sicher nicht geeignet ist, Jugendliche von einem Ort fernzuhalten. Die Argu-mentation derBeschwerdeführer, einerseitssei derTon geeignet, Jugendliche fernzuhalten, andrerseits sei er nicht störend, ist in- soweit schwer nachvollziehbar. Mit der Wahrnehmung desTons gehtklarerweise eineBeeinträchtigung desWohlbefindens einher; er stellt daher Lärm im Sinne der genanntenVorschrift dar. Auch wirder vonden jungenMenschen, dieihn wahrnehmen,als belä- stigendempfunden undist zudemnicht ortsüblich.Der Einsatzder Geräte istdaher bereitsnach dengenannten Vorschriften**rechts- widrig.
auch das Verweilen an einem Ort, beispielsweise zum Zwecke der Unterhaltung in angemessener Lautstärke. Auch die konkrete Situation ist hierbei zu berücksichtigen: So sind in einem zentralen
«Ausgehquartier», in demsich fast ausschliesslich Gastronomie- betriebe befinden, die – bei Öffnungszeiten bis teilweise 6.00 Uhr morgens – ein mehrheitlich jugendliches Publikum anziehen, im Rahmen des Gemeingebrauchs grössere Emissionen zu dulden als etwa in einem Wohnquartier. Vorliegend wird derTon des Mos- quito-Geräts unterschiedslos und unabhängig von ihremVerhal- ten von allen jungen Menschen wahrgenommen, was sie veranlasst, die Örtlichkeit schnellstmöglich zu verlassen. Der Gemeingebrauch ist daher nicht nur beeinflusst bzw. gefährdet, sondern teilweise verunmöglicht. DieTatsache, dass einige Benut- zer des Trottoirs unzulässigerweise die Grenzen des Gemeinge- brauchs überschreiten, ist in diesem Zusammenhang unbeacht- lich; wesentlich istnur, dassauch der zulässige Gemeingebrauch eingeschränkt ist. Zugestanden sei, dass die Situation in besagter Gegend für die Anstösser zeitweise schwer erträglich ist. Dies be- rechtigt jedoch keinen von ihnen,sich selbst polizeiliche Kompe- tenzen anzumassen. Dies giltauch dann, wenn die bisher getrof- fenen polizeilichen Massnahmen als ungeeignet oder wirkungslos erachtet werden.Auch nach den genannten Vorschriften ist der Einsatz der Geräte**unzulässig.
hingegen senden selbst ein Signal aus. Da das Mosquito-Gerätein technisches Gerät ist, das – ähnlich einer Sirene – selbst einen Tonerzeugt, der akustisch von einer bestimmten Personengruppe wahrgenommen wird, ist es zur zweiten Kategorie zu rechnen. Vorliegend erfolgt diese Wahrnehmung – wie gezeigt – im öffent- lichen Raum, mithin ausserhalb des Areals, auf dem die Anlage installiert ist.
Auchder störende Charakter der Geräusche ist klar ausge- wiesen (s.o. E. 3.b). Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, das Gerät diene gerade der Beseitigung der rechtswidrigen Störungen durch die Jugendlichen, kann dies nicht gegen die durch den Gerä- teeinsatz verursachte Störung «aufgerechnet» werden. Allfällige durch das nächtliche Publikum verursachte Störungen sind durch die zuständige Polizei zu unterbinden. Die Verhältnismässigkeit des Geräteeinsatzes wäre allenfalls zu prüfen, wenn die Polizei selbst solche Geräte einsetzen würde; der gesetzeswidrige Einsatz durch Private ist jedoch generell unzulässig.
*nochhohe Kosten verursachte, gibt auchdie Zweck-Mittel- Relation keinen Anlass zur Beanstandung. Dies umso mehr, als hinsichtlich der Strafe ein «leichter Fall» angenommen und mit der Verwarnung gemäss Art. 60 Abs. 3 PGC die geringste mögliche Strafe ausgesprochen wurde. Die Massnahme richtet sich auchge- gen den unmittelbaren Verursacher des Lärms, nämlich gegen den Hotelbetreiber und damit denjenigen, der das Gerät an der Lie- genschaft angebracht und bei Bedarf eingesetzt hat, d.h. den Ver-*haltensstörer.
U07 83Urteil vom8. Januar**2008