Konzessionen und****Bewilligungen 7
Concessioni e autorizzazioni
Gastwirtschaftsbewilligung. Zulässigkeit einer Auflage (Reinigungspflicht für den öffentlichen Grund).
Beschwerdegegenstand (E. 1).
Es ist unzulässig, die Anstösser zur Reinigung öffentli-cher Strassenzu verpflichten**(E. 2).**
Eine solcheNaturalleistungspflicht kommteiner Kosten- anlastungssteuer gleich, die einer formellen gesetzli- chenGrundlage bedarf(E. 3).
Licenza peresercizi pubblici.Ammissibilità diun onere (doveredi pulireil suolopubblico).
**Oggetto di****ricorso (cons.**1).
**Non èammissibile obbligarei confinantia pulirele stra- de pubbliche (cons.**2).
**Un simileobbligo innatura equivalead unaimposta dirivalsa deicosti, laquale necessitadi una****formale base legale (cons.**3).
Erwägungen:
Beschwerdegegenstand ist einzig die Frage, ob**die Bewilligung für dauernd längere Öffnungszeiten mit der Auflage verknüpft werden durfte, den öffentlichen Grund angrenzend andie Betriebsliegenschaften der Beschwerdeführerinnenreinigen zu müssen bzw. für die Kosten einer allfälligen Nachreinigung durch den städtischen Werkbetrieb aufzukommen.
Mit der umstrittenen Auflage überbindet die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen eine Naturalleistungspflicht bzw. den Kostenersatz, wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommen. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit einer als Kostenanlas- tungssteuer ausgestalteten baselstädtischen Strassenreinigungs- abgabe festgestellt (BGE 124 I 289 E.3e), dass das öffentliche Strassennetz von den Grundeigentümern nicht stärker in An- spruch genommen wird als von der übrigen Bevölkerung. Die öffentlichen Verkehrswege würden von jedermann benützt, unab- hängig davon, ob er Eigentümer eines Grundstückes sei oder in gemietetenRäumen wohneund arbeite.Es könneauch nicht**ge-
sagt werden, dass die Grundeigentümer als Personenkreis aus der Strassenreinigung einen grösseren Nutzen zögen als die übrige Bevölkerung. In einem Fall, in welchem die Grundeigentümereiner Gemeinde durch ein Reglement zu einer persönlichen Ar-beitsleistung für die Strassenreinigung verpflichtet wurden, kam das Bundesgericht zum Schluss, dass es sichgrundsätzlich gleich verhalte (BGE 131 I 1 E. 4.4).Alle regelmässigen Benützer des öffentlichen Strassen- und Wegnetzes seien an dessen Reinigung und Unterhalt gleichermassen interessiert. Die Grundeigentümer erschienen auchnicht als primäre Verursacher des Unterhalts- und Reinigungsbedarfes. Esmöge zwarangehen, dassden Anstössern
*«von öffentlichen Fuss- und Gehwegen» gewisse (punktuelle) Rei- nigungs- und Schneeräumungsarbeiten auferlegt würden,wie dies das kantonale Strassengesetz als Möglichkeit vorsehe. Hin- gegen erscheine es mit dem Rechtsgleichheitsgebot nichtver- einbar, ausschliesslich die Grundeigentümer einer Gemeinde für die Instandhaltung und Reinigung des kommunalen Strassen- netzes arbeits- oder ersatzabgabepflichtig zu erklären (vgl. zur ähnlichen Sachlage beim Brandschutz, welcher der gesamten Wohnbevölkerung dient, weshalb nicht einzig die Gebäude- eigentümer zu Feuerschutzabgaben herangezogen werden dürfen: BGE 122 I 305 E.*6).
7/8Konzessionen und Bewilligungen PVG**2008
stärker profitiert als andere oder weil sie – abstrakt – als haupt- sächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann*(PVG** 2003Nr. 32).Die Kostenanlastungsabgabestellt, dasie voraussetzungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen erhoben wird, eine Steuer dar.Sie steht nachdem Gesagten aber in einem Span- nungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteue- rung (Art. 127 BV). Eine derartige Sondersteuer setzt voraus, dass sachlichhaltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nachhaltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das in Art. 8 BV enthaltene Gleich- heitsgebot (vgl.dazu BGE122 I305). DerKreis derSchuldner einer Zwecksteuer, die für die Deckung von gewissen bestimmten Aus- gaben vorgesehen sind, umfasst somit die Personen, denen die öffentliche Körperschaft aus objektiven und vernünftigen Gründen vorrangig die fraglichen Ausgaben auferlegen kann, anstatt diese der Gesamtheit der Steuerpflichtigen zu belasten; diese Steuer wird jedoch unabhängig von der Verwendung oder von dem ein- zeln durch den Steuerpflichtigen erzieltenVorteil oder von der durch diesen verursachten Ausgabe geschuldet. Der Zusammen- hang zwischen den fraglichen Ausgaben und den pflichtigenPer- sonen ist somit abstrakt und lockerer als im Falle einerVorzugs- last; diese Ausgaben werden in einem weiten Sinne verstanden, ohne dass es nötig wäre, dass eine solche Steuer der sofortigen Finanzierung einer bestimmten Massnahme diente (vgl. BGE 122I 67 sowie zit. Hinweise; vgl. auchBöckli, a.a.O., S. 52 f.). Als Kostenanlastungssteuer eingestuft werden in der Doktrin etwa Kurtaxen, Motorfahrzeugsteuern, Schiffssteuern, Hundesteuern, Treibstoffzuschläge, Feuerschutzabgaben, wobei die betreffenden Einnahmen auchmeist einer entsprechenden gesetzlichen Zweck- bindung unterworfen sind (vgl. Marantelli, a.a.O., S. 25; BGE 124 I 292, 122 I311). Wennnun vorliegend die Beschwerdeführerinnen durch die Naturalleistungspflicht gleich oder zumindestähnlich wie durch eine Kostenanlastungssteuer betroffen werden, genügt es nicht, diese Sonderpflicht als Auflage in einer Gastwirtschafts- bewilligung zu verfügen, auchwenn davon ausgegangen würde, dass die fraglichen Betriebe überhaupt primäre Verursacher eines zusätzlichen Strassenreinigungsbedarfes wären und die Auflage insoweit als im öffentlichen Interesse liegend betrachtet werden könnte, wie das von der Beschwerdegegnerin vorgebracht wurde. Vielmehr gebietetdas Legalitätsprinzip,dass einesolche Ver-*
pflichtungin ihrenGrundzügen ineinem Gesetzim formellenSinn geregelt wird, wie dies die Stadt bezüglich Verkaufsgeschäfte in der Innenstadtübrigens selberausführt. Einegenügende gesetzli-che Grundlageim erwähntenSinn istaber imGastwirtschaftsge- setz derStadt nichtvorhanden. DieBeschwerde istdaher gutzu- heissenund dieangefochtene Auflage**aufzuheben.
U08 11Urteil vom 7.März 2008