Sozialversicherung 8
Assicurazioni sociali
**Alters- und Hinterlassenenversicherung. Beitragspflicht. Wiedererwägungsweise Unterstellungfür imAusland er-**zieltes Einkommen.
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Voraussetzungen der Unterstellung unter die Beitrags- pflicht (E. 2).
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**Voraussetzungen, unterdenen einVersicherungsträger selbst aufeine formellrechtskräftige Beitragsverfügung zurückkommen****darf (E.**3a).
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Zulässigkeit eines wiedererwägungsweise erfolgten, nachträglichen Einbezugesvon imAusland erzieltem Einkommenaus selbstständigerErwerbstätigkeit unter dieAHV-Beitragspflicht bejaht(E. 3b–e).
Assicurazione vecchiaiae superstiti.Obbligo dicontribu- zione. Sottoposizioneall’obbligo dicontribuzione invia di riconsiderazionedi unreddito conseguito****all’estero.
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Presupposti per l’imposizione dell’obbligo di contribu- zione (cons. 2).
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**Presupposti grazieai qualiun assicuratorepuò ritornareegli stessosu diuna decisionedi contribuzioneformal- mentecresciuta ingiudicato (cons.**3a).
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**Ammissibilità della successiva sottoposizione, tramite riconsiderazione, all’obbligo di contribuzione AVSdel reddito daattività lucrativa****indipendente conseguito all’estero (cons.**3b–e).
Erwägungen:
- Unbestrittenist, dassder Beschwerdeführerin der
Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat und hier einer selbständigenErwerbstätigkeit nachgeht.Fest stehtferner, dasser für dasGegenstand derwiedererwägungsweise erlassenennach- träglichen Beitragsverfügungenbildende, inDeutschland erzielte Einkommen im Erwerbsstaat keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtenmusste. Streitigund zuprüfen ist,ob dieVorinstanz die ansich formell rechtskräftigen Beitragsverfügungen, welchen le- diglich das in den betroffenen Jahren in der Schweiz erzielte**Ein-
kommen zugrunde lag, in Wiedererwägung ziehen und neu auch das im fraglichen Zeitraum in Deutschland erzielte Einkommen einbeziehen durfte.
- a)Nach Art.53 Abs.2 ATSGkann derVersicherungsträ- ger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheent- scheidezurückkommen, wenndiese zweifellosunrichtig sindund ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die zitierte Be- stimmung wurde in Anlehnung an die bis zum Inkrafttreten des ATSGvon der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469 mit Hinweisen) erlassen. Die für die Wiederer- wägung rechtskräftiger Verfügungen vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeitliegt praxisgemässvor, wennkein vernünftigerZwei- fel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war.Die Unrichtigkeit kannsich sowohlauf dieRechtsanwendung alsauch auf die Sachverhaltsfeststellung beziehen (BGE 127 V 14). Die Wiedererwägungdarf jedochnicht zueiner voraussetzungslosen Überprüfung zugesprochener Leistungen führen. Es darf nur ein einzigerSchluss–* derjenigeauf dieUnrichtigkeit derVerfügung– möglich** sein**(BGE** 126V 399E. 2b/bbS. 401,125 V383 E.6a S.393 oben; SVR2005 ALVNr. 8S. 25,C 214/03,E. 3.1.1;vgl. auchThomasLocher, Grundrissdes Sozialversicherungsrechts,3. A.Bern 2003,*
S. 470 Rz 16; Kieser, ATSG-Kommentar, N 20 zu Art. 53). Recht- sprechungsgemäss ist die Rückforderung unabhängig davon möglich, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlichoder formlosverfügt wordensind. Siedient derKorrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung, unter Einschluss unrichtiger Feststellungim Sinneder Würdigungdes Sachverhalts (BGE117 V 8 E. 2c S. 17). Grundlage der Wiedererwägung bildet also zwar der ursprüngliche Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des Erlassesder erstenVerfügung bestand.Dass erstaufgrund späte- rerAbklärungen eineUnrichtigkeit festgestelltwird, schliessteine Wiedererwägung praxisgemäss nicht aus. Schliesslich kann die Verwaltung, da es ihr freisteht, ob sie eine Wiedererwägung vor-nehmen will oder nicht, auchüber die zeitlichen Wirkungen der-selben bestimmen (BGE 110V 291 E. 3c S. 294 ff.;Kieser, ATSG-Kommentar, N 25 zu Art. 53). Ebenso ist die Wiedererwägung, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur im Leistungs-, sondernauch imBeitragsbereich zulässig.Abgesehen davon, dass sichsolches weder dem ATSGnoch der spezialge- setzlichen AHV-Gesetzgebung entnehmen lässt, sprichtauch der Umstand,dass denvom Beschwerdeführerunter Verweisauf die Materialienaufgeführten FällenLeistungsverfügungen zugrunde
liegen, ebenfalls nicht gegen die Anwendung auf Beitragsverfü- gungen. Dies bereits deshalb, weil in aller Regel im Sozial- versicherungsbereichdie Beitragsbemessung*–** imGegensatz zur Leistungsbemessung – unproblematisch ist. Es ist daher grund- sätzlichnicht zubeanstanden, wenndie Vorinstanzi.c. dasInstitut der Wiedererwägung als zulässig erachtet hat.*
- Zu prüfen bleibt in diesem Zusammenhang zum einen, obdie angefochtenenVerfügungen«zweifellos* unrichtig»waren, und zum andern, ob ein erhebliches Interesse an der nachträgli- chenBerichtigung besteht.Beides istzu bejahen.Hinsichtlich der verlangten «Unrichtigkeit» der angefochtenen Verfügungen hat der in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz innehabende, selb- ständig erwerbende Beschwerdeführer, selbst erkannt, dass bei wörtlicher Auslegung von Art.14a Abs. 2 der EG-Verordnung 1408/71,welcher angesichtsdes am1. Juni2002 inKraft getrete- nenAbkommens vom21. Juni1999 zwischender Schweizerischen Eidgenossenschafteinerseits undder EuropäischenGemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681)zur Anwendung gelangt, das in Deutsch- land erzielte Einkommen verabgabt werden darf. Der Umstand, dass diesesEinkommen inDeutschland keinerobligatorischen Ver-sicherung unterstelltwäre, ist**–** nachdemdeutsches Rechtauf den vorliegendenSachverhalt mangelsanderslautender konventions- staatlicherRegelungen nichtherangezogen werdenkann undauch keineDoppelbelastung vorliegt**–** nichtmassgebend. Hältman sichvor Augen,dass dieVorinstanz seitdem 1.Juni 2002auch aufdem in Deutschlanderzielten EinkommenBeiträge erhebendurfte, er-hellt, dass die rückwirkend korrigierten Verfügungen bereits aus dieser Sichtbetrachtet zweifellosunrichtig waren.Unzutreffend ist auchdie vomBeschwerdeführer vertreteneAuffassung, dasskein erhebliches Interesse an einer Berichtigung bestehe. Die von ihm vorgebrachten Überlegungen zielen, bei allem Verständnis, zu weit. Der Umstand, dass er seit Jahren in der Schweiz obligato- risch versichertist undimmer weitüber demrentenbildenden Ma- ximumBeiträge entrichtethat, istebenso wenigentscheidrelevant wie sein Einwand, dass das fiskalische Interesse an den Soli- daritätsbeiträgen geringer zu gewichten sei, als das Vertrauen eines Beitragspflichtigenin denBestand einerformell-rechtskräfti- gen Verfügung. Dem steuerrechtlichen Wiedererwägungsverbot (Art. 151DBG) kommtim Sozialversicherungsrechtjedenfalls an- gesichtsder mitArt. 53ATSG gesetztenRegelung überhauptkeine Bedeutung zu.Im Übrigenliegt daserhebliche Berichtigungsinter-*
essenicht zuletztbereits indem demSozialversicherungsrecht in- härenten Solidaritätsgedanken zwischen wirtschaftlich Starken undSchwachen. Vorliegend kommt hinzu, dass die nachträgliche Berichtigungder beider Bemessungder Beiträgeirrtümlich über-sehenen, namhaften Einkommensbestandteile sachlichgeboten war.Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG i.V.mit Art. 17 AHVV schulden nämlich die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf alle Ein- künfte aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbs-tätigkeit. Nachdem die Einkünfte in Deutschland angesichts der von den Parteien zu Rechtangeführten EU-Verordnung in der Schweiz und der darin enthaltenen Vorgabenverabgabt werden dürfen undmüssen, istdas erheblicheInteresse ander nachträgli-chen Berichtigung**offenkundig.
- Wasder Beschwerdeführer sonst nochvorbringt, ver-mag am geschilderten Ergebnis nichts zu ändern. Insbesondere seine weiterenEinwände, welcheer ausgehendvon seinerAusle- gung vonArt. 14aAbs. 2VO 1408/71vorbringt, zielenins Leere.Ab- gesehen davon, dass die von ihm dargelegte steuerrechtliche Ar-gumentation bereits vom Ansatz her nicht zielführend sein kann, verkennt erauch, dassdas Zieldes FZAnicht darinbesteht, dieSo- zialversicherungssysteme der beteiligten Länder zu harmonisie- ren, sondern es soll die verschiedenen nationalen Systeme koor-dinieren und Mehrfachunterstellungen verhindern. Dass dabei Einkommen einbezogenwird, welchesim Erwerbsstaatkeiner Bei- tragspflichtuntersteht, istsystemimmanent undvom Gesetzgeber gewollt.Für eineKorrektur durchein Gerichtim vorliegendenVer- fahren besteht weder Raumnoch Anlass. Solches obläge – wenn überhaupt*–** demGesetzgeber. Jedochkann imkonkreten Fallwe- der von einer pauschal behaupteten Ungleichbehandlung nochvon einer Wettbewerbsverzerrung die Rede sein.*
- Hinsichtlich der Verbindlichkeit der Steuermeldungen haben die Parteien zutreffend ausgeführt, dass die Ausgleichskas- sen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund desAHV- Rechts zu beurteilen haben, wer für ein von den Steuerbehörden gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist. Zutreffend ist auch, dass siesich in der Regel bei der Qualifikation gemeldeter Ein- künfte auf die Steuermeldungen verlassen und daher eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen sollen, wennsich ernst- hafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldungen ergeben (BGE 134 V 253 E. 3.3). Dies heisst jedoch nicht, dass die Kassen die Steuerbemessung tel quel übernehmen und daher – wie der Be- schwerdeführer ableiten möchte – im Ausland erzieltes**Einkom-
men bei der Bemessung ausser Betracht lassen müssen. Dies er- gibt sich im Übrigen bereits aus dem oben erwähnten FZA sowie der angeführten EU-Verordnung.
- Im Lichte des oben Dargelegten ergibt sich, dass die Anträge des Beschwerdeführers, der die Aufhebung der ihm wie- dererwägungsweise für die Jahre 2003 und 2004 zugestellten nachträglichen Beitragsverfügungen verlangt, alsunbegründet. Im Ergebnis gilt diesauch hinsichtlich seines Antrages, mit wel-chem er die vollständige Befreiung von Beitragsleistungen für das Jahr 2002 verlangt. Diesbezüglich ist anzumerken, dass dieVorin- stanz bereits im angefochtenen Entscheid die Einsprache teilweise gutgeheissen hat, weil sie erkannte, dass aufgrund des FZA Beiträge erst ab dem1. Juni 2002 geschuldet sein können. Dass solches rechtens ist, wurde bereits oben ausgeführt. Soweit nun der Beschwerdeführer in diesem Verfahren am Antrag um (voll- ständige und ersatzlose) Aufhebung der Beitragsverfügung 2002 festhält, ist sein Begehren daher abzuweisen. Die von ihmvor- gebrachten Überlegungen, es sei ihm nicht möglich, das aus- zuscheidendeEinkommen fürden Zeitraum1. Januar2002 bis
31. Mai 2002 belegsmässig nachzuweisen, müssen als reine Schutzbehauptungen qualifiziert werden und verdienen auch da- her keinen Rechtsschutz. Hält man sich vor Augen, dass er für den Zeitraum ab 1. Juni 2002 bis bis 31. Dezember 2002 Beiträge schul- det, wird er in seinem ureigensten Interesse gut daran tun, sein Einkommen für den noch «beitragsfreien» Zeitraum nachvollzieh- bar und schlüssig aufzuzeigen, ansonsten wohl andere, sachlich vertretbare Bemessungsmethoden wie die zeitlich gleichmässige Zuordnung Platz greifen müssten. – Die Beschwerde erweist sich somit als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen. S 08 77 Urteil vom 16. September 2008
Dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten noch hängig.