Invalidenversicherung. Gemischte Methode. Hypotheti- scher Erwerbsumfang im Gesundheitsfall. Haushaltsab- klärungsbericht.
**Hypothetischer Erwerbsumfang****im Gesundheitsfall (E. 3a,**b).
Beweisrechtliche Anforderungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs beim Haushaltsabklärungsbericht (E. 3c, e).
**Beweiswert undWürdigung vonAussagen anlässlichder Abklärung vorOrt (E.**3c–e).
**Eingeschränkter Beweiswert bei fehlender detaillierter und nachvollziehbarer Protokollierung von Fragen und Antworten (E.**3e).
**Durchsicht und Bestätigung des Abklärungsberichts durchdie versichertePerson (E.**3c, e).
Assicurazione per l’invalidità. Metodo misto. Ipotetica entitàdel redditoda personasana. Rapportod’indagine a domicilio.
**Entità ipoteticadel redditoda persona****sana (cons.**3a, b).
**Esigenze probatoriee rispettodel dirittodi audizionenei rapporti d’indaginea domicilio(cons. 3c,**e).
Onere della provae apprezzamento delle dichiarazioni nell’ambito dell’indaginesul posto**(cons. 3c–e).**
Limitata forzaprobatoria inassenza diuna dettagliatae condivisibile verbalizzazione di domande e risposte (cons. 3e).
**Verifica e conferma del rapporto d’indagine daparte della personaassicurata (cons.**3c, e).
Erwägungen:
1. a) Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerde- gegnerin zu Recht die gemischte Methode mit einer Gewichtung von 80 % im Erwerb und 20 % im Haushalt angewendet hat.
1. Die Beschwerdegegnerin kommt im Haushaltsabklä- rungsbericht vom 28. März 2008 zum Schluss, dass die Beschwer- deführerin bei der Abklärung geltend gemacht habe, dass sie bei voller Gesundheit heute weiterhin zu 80 % als Nachtwache er- werbstätig sein würde. Diese Aussage wird nicht weiter begrün- det. Die Beschwerdeführerin bringt hingegen vor, dass diese An- gabe im Bericht überhaupt nicht von ihr stamme. Auf die Frage, wie viel sie heute arbeiten würde, wenn sie nicht erkrankt wäre,
habe sie geantwortet, dass sie heute bestimmt voll arbeiten wür- de, d. h. zu 100 %. Die Abklärungsperson habe diese Antwort aber nicht gelten lassen wollen und habe eine 80 %-ige Erwerbs- tätigkeit eingetragen. Sie habe nicht erkennen können, dass die Abklärungsperson notiert habe, dass sie weiterhin zu 80 % als Nachtwache tätig sein würde. Die Versicherte habe die Mitschrift der Abklärungsperson nicht zur Durchsicht bekommen und habe den Bericht auch nicht unterzeichnet. Erst im negativen Vor- bescheid vom 10. Juli 2008 habe sie die für sie völlig neue Be- hauptung der IV-Stelle gelesen, wonach sie heute angeblich in ge- sundem Zustand in ihrer angestammten Tätigkeit als Kranken- schwester nur 80 % arbeiten würde. Sie würde heute jedoch bei guter Gesundheit im Umfang von 100 % arbeiten, was sie auf- grund der jetzigen Verhältnisse sogar müsste. Es besteht im vor- liegenden Fall somit ein klarer Widerspruch zwischen den An- gaben im Abklärungsbericht und denjenigen der Versicherten.
1. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtes ist es aufgrund der erheblichen Bedeutung der Berichte für die An- spruchsbeurteilung angezeigt, dass die an Ort und Stelle erfassten Angaben der versicherten Person zur Durchsicht und Bestätigung vorgelegt werden, wie es das Formular denn auch vorsehe. Eine Rechtspflicht zu diesem Vorgehen lasse sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und den Mitwirkungsrechten im Verwaltungs- verfahren allerdings nicht ableiten. Im Umstand, dass der Versi- cherten der Bericht nicht zur Durchsicht und Gegenzeichnung vor- gelegt worden sei, könne daher keine Gehörsverletzung erblickt werden. Es genüge wenn im Rahmen des Anhörungsverfahren das volle Akteneinsichtsrecht gewährt werde und Gelegenheit be- stehe, sich zu den Ergebnissen der Abklärung zu äussern (BGE 128 V 93 E. 4 S. 94 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts I 175/01 vom
1. September 2001 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts I 572/01 vom 29. November 2002 E. 3.1.2; VGU S 00 239, S 01 60). Bei der Be- sprechung des Berichts an Ort und Stelle gehe es darum, allfällige Missverständnisse und Unvollständigkeiten sofort an Ort und Stelle zu klären sowie verschiedene Auffassungen festzuhalten. Diese Besprechung führe nicht zu einem Mehraufwand, sondern schaffe im Gegenteil für das weitere Verfahren eine klare Grund- lage. Es trage zu einer vollständigen Sachverhaltsabklärung bei, ganz im Sinne des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher funk- tionell auch der Sachverhaltsabklärung diene (Urteil des Bundes- gerichts I 572/01 vom 29. November 2002 E. 3.2.1). Im vorliegenden Fall kann offen gelassen werden, ob eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs erfolgt ist. Es liegen jedoch gegensätzliche Aussa- gen über den Erwerbsumfang im Gesundheitsfall vor, und es stellt sich hiermit die Frage des Beweiswerts und der Würdigung von Aussagen bzw. der vollständigen und korrekten Sachverhaltsab- klärung. Im Haushaltsbericht ist bloss ein Satz enthalten, der die Argumentation der Beschwerdegegnerin stützen würde, welcher zudem nicht weiter begründet wurde. Auch Angaben oder Indi- zien, warum die Beschwerdeführerin in diesem bestimmten Mass arbeiten würde, sind aus dem Abklärungsbericht nicht ersichtlich. Eine direkte Aussage der Versicherten fehlt ebenfalls.
1. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Versi- cherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens bis 1997 im Voll- und dann im Halbpensum als Krankenschwester tätig gewesen sei. Anlässlich der damaligen Abklärung vor Ort habe die Beschwerde- führerin angegeben, bei voller Gesundheit zu 80 % zu arbeiten (Ab- klärungsbericht 20. September 2001). Schon bei der ersten Ren- tenzusprache im Jahre 2002 sei die gemischte Methode mit einer Gewichtung von 80 % im Erwerb und 20 % im Haushalt ange- wendet worden, wobei die Verfügung von der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt worden sei. Die Beschwerdegegnerin bringt auch vor, dass die Versicherte bei der neuerlichen Abklärung am
27. März 2008 ausgeführt habe, dass sie bei voller Gesundheit zu 80 % als Nachtwache arbeiten würde. Dabei sei die finanzielle Si- tuation der Beschwerdeführerin eingehend erörtert worden und es sei festgehalten worden, dass die Versicherte seit dem Jahre 2004 geschieden sei und dass der Ex-Ehemann für die Kinder, welche sich noch in Ausbildung befänden, monatlich Fr. 1100.– bezahle. Das Argument der Beschwerdegegnerin, dass sich die Beschwer- deführerin beim Erlass des Vorbescheids bzw. der Verfügung im Jahre 2002 nicht gewehrt habe, ist nicht überzeugend. Damals hatte die IV-Stelle eine ganze IV-Rente verfügt, und die Versicherte hatte deshalb kaum Anlass, an der vorgenommenen Gewichtung zu rütteln. Dabei kann grundsätzlich offen bleiben, ob die Be- schwerdeführerin anlässlich der ersten Abklärung die Aussage, dass sie im Gesundheitsfall zu 80 % tätig wäre, gemacht hat oder nicht. Fraglich ist lediglich, ob eine solche ein genügendes Indiz für die gleiche Annahme im jetzigen Zeitpunkt darstellt. Die Be- schwerdegegnerin bringt ebenfalls vor, dass die Versicherte mit dem 80 %-Pensum genügend verdienen könne, um ihren Lebens- unterhalt zu decken. Sodann habe bei der Beschwerdeführerin die Betreuung der Kinder auch keine Rolle bei der erstmaligen Ren- tenzusprache gespielt. Ebenso wenig vermöge die Ehescheidung
etwas daran zu ändern, da die Versicherte doch bereits bei der erst- maligen Rentenzusprache (welche ebenfalls auf der Gewichtung von 80 % Erwerb und 20 % Haushalt basierte), vom Ex-Ehemann getrennt gewesen sei und bereits damals keine Unterhaltszahlun- gen erhalten habe. Der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist nicht zu folgen. Im Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 1987 wurde aus- drücklich festgehalten, dass die Versicherte diese Erwerbstätigkeit aufgebe, um sich ihrem bald eintreffenden ersten Kind ganz wid- men zu können. Erst im Jahre 1992 übernahm sie ein volles Pen- sum im Alters- und Pflegeheim der Casa Falveng, d. h. nach der Geburt ihres zweiten Kindes, und arbeitete bis im Jahre 1997 in diesem Umfang. Es ist daher klar ersichtlich, dass die Versicherte damals ihr 100 %-Pensum aufgegeben hat, um sich ihren Kindern widmen zu können. Auf der anderen Seite macht die Beschwerde- führerin geltend, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % arbeiten würde. Die Scheidung wurde erst im Jahre 2004 ausgesprochen, bei der Haushaltsabklärung im Jahre 2001 wohnte sie noch mit ihrem Ehemann zusammen und da er zu 100 % eine Erwerbstätig- keit ausübte, wäre es für sie damals im Gesundheitsfall nicht nötig gewesen, ihr Pensum auf 100 % zu erhöhen. In der Beschwerde bringt sie auch vor, dass die Kinder inzwischen 17 und 21 Jahre alt und nicht mehr auf ihre Betreuung angewiesen sind. Es wäre also plausibel, dass die Versicherte ihre 100 %-Tätigkeit im Gesund- heitsfall wieder aufnehmen würde. Auch der Umstand, dass sie damals vom Ex-Ehemann keinen nachehelichen Unterhalt erhal- ten habe, widerspricht der Annahme der Beschwerdegegnerin. In der Scheidungskonvention und im Scheidungsurteil hatte die Ver- sicherte auf den nachehelichen Unterhalt verzichtet, da sie damals eine volle IV- und eine BVG-Rente bezog. Schliesslich erklärt die Beschwerdeführerin, dass sie auch ihre Eltern in Bosnien finan- ziell unterstützen müsse. Aus diesen Gründen erscheint als durch- aus denkbar, dass die Versicherte in der dargelegten Situation im Gesundheitsfall zu 100 % arbeiten würde und müsste. Die Tat- sache, dass sie keine volle IV-Rente mehr bezieht und offenbar zu- sätzlich ihre Eltern unterstützen muss, spricht gegen die Behaup- tung der IV-Stelle.
1. Bezüglich des vorliegenden Falles bleibt es damit un- klar, welche Aussage die Versicherte anlässlich der Haushaltsab- klärung tatsächlich gemacht hatte bzw. wie die im Bericht festge- haltene Notiz zustande kam. Es wäre jedoch stossend, wenn die aufgrund des beanstandeten Vorgehens der IV-Stelle aufgetretene Unklarheit im Abklärungsbericht zu Lasten der Versicherten gehen
sollte. Die Angaben im Abklärungsbericht sind weder detailliert noch näher begründet. Aufgrund des Gesagten erscheinen die Aussagen daher in ihrem Beweiswert eingeschränkt. Die Aussage der versicherten Person zum Ausmass ihrer Erwerbstätigkeit im fiktiven Fall ihrer vollen Gesundheit anlässlich der Haushaltsab- klärung hat jedoch nur dann ausreichenden Beweiswert, wenn so- wohl die Fragestellung als auch die Antwort so protokolliert wor- den sind, dass überprüft werden kann, ob die versicherte Person die Frage nach einem fiktiven Sachverhalt verstanden und die für eine überzeugende Antwort notwendige Abstraktionsleistung er- bracht hat. Fehlt im Bericht über die Haushaltsabklärung eine kor- rekte Protokollierung der Frage und der Antwort, entfaltet dieser Bericht diesbezüglich keinen oder nur einen unzureichenden Be- weiswert. Angesichts der unmissverständlichen Kritik des Bun- desgerichts sowie des Verwaltungsgerichts (vgl. VGU S 00 239) ist es unverständlich, dass die IV-Stelle ihre Praxis bisher nicht geän- dert hat und die Angaben der versicherten Person dieser nicht zur Durchsicht und Bestätigung vorlegt bzw. allenfalls divergierende Meinungen detailliert im Bericht festhält. Aus den angeführten Gründen ist die Sache daher aus beweisrechtlichen Gründen noch einmal abzuklären.
S 09 60Urteil vom 8. September 2009