8/12 Sozialversicherung PVG 2009
Invalidenversicherung. Hilfsmittel. Brustprothese.
**Hilfsmittel sind Gegenstände, die den Ausfall gewisserTeile oder Funktionen des menschlichen Körperserset- zen (E.**2).
**Auslegung desBegriffs Mamma-Amputation(E. 3a,**b).
Entscheidend istnicht, obdie Brustvollständig entfernt wurde,sondern wiegross dasMass derBrustentfernung und damitder äusserenunvorteilhaften Beeinträchti- gungin derErscheinung ist(E. 3b).
**Bei einem Volumenverlust von einem Drittel kann auch beieiner Teilamputationbzw. beieiner brusterhaltenden Operationein Anspruchauf eineBrust-(Teil)prothese ge- geben sein (E.**3c).
Assicurazione per l’invalidità. Mezzi ausiliari. Esoprotesi del seno.
I mezziausiliari sonooggetti chesostituiscono laperdita di determinateparti ofunzioni delcorpo umano(cons. 2).
**Interpretazione dellanozione dimastectomia (cons.**3a, b).
Determinante nonè laquestione disapere seil senosia stato asportatocompletamente, mal’entità dellaparte asportata e l’appariscente inconveniente esterno della menomazione chene risulta(cons. 3b).
**Dopo unaperdita divolume diun terzoanche un’ampu- tazioneparziale rispettivamenteun interventodi conser-vazione delseno puòdare dirittoad unaesoprotesi (par-ziale) delseno (cons.**3c).
Erwägungen:
1. Nach Art. 21 Abs. 1 IVG haben die Versicherten im Rah- men einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesse- rung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiter- bildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedür- fen (Satz 1). Als Hilfsmittel gilt ein Gegenstand, dessen Gebrauch den Ausfall gewisserTeile oder Funktionen des menschlichen Kör- pers zu ersetzen vermag. Er muss also ohne strukturelle Änderung abzulegen und wieder zu verwenden sein (BGE 1 5 V 191 E. 2c). Gestützt auf Art. 8 Abs. 3 lit. d und Art. 21 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 14 IVV hat der Bundesrat bzw. das Departement die Hilfs- mittelliste im Anhang zur HVI erlassen. Gemäss Ziffer 1.03 des HVI-
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Anhangs werden Kostengutsprachen für definitive Brust-Exopro- thesen nach Mamma-Amputationen, beim Vorliegen eines Poland- Syndroms oder bei Agenesie der Mamma erteilt.
1. a) Für die Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Fall ein Anspruch auf eine solche Kostengutsprache der Invaliden- versicherung besteht, ist abzuklären, ob unter der Formulierung «Mamma-Amputation» lediglich die komplette Amputation, das heisst eine vollständige Wegnahme der Brust, zu verstehen ist oder ob auch eineTeilamputation, wie sie im vorliegenden Fall vor- genommen wurde, darunter subsumiert werden kann. Da die Ant- wort mittels des Wortlauts der Bestimmung nicht gefunden wer- den kann, ist die teleologische Auslegung heranzuziehen, wonach auf die Zweckvorstellung abgestellt wird, die mit einer Rechts- norm verbunden ist. Vorausgesetzt ist, dass der Zweck in der Norm selbst enthalten sein muss, und es ist demnach unzulässig, norm- fremde Zwecke in die Norm hineinzulegen.
1. Der Sinn und Zweck von solchen Brustprothesen ist ver- gleichbar mit jenem von Perücken, zumal beide Hilfsmittel die be- nachteiligte äussere Erscheinung der betroffenen Person aufhe- ben sollen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, handelt es sich bei Perücken im Gegensatz zu Brustprothesen um ein Hilfs- mittel, welches – wie der vorliegende Fall zeigt – oftmals nur zeit- weilig in Anspruch genommen werden muss. Zu Perücken wird in dem vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invali- denversicherung (KHMI) ausgeführt, dass Versicherte, deren Kahl- köpfigkeit die äussere Erscheinung unvorteilhaft beeinträchtige und zu erheblichen psychischen Belastungen führe, Anspruch auf Perücken hätten, wenn die Haare als Folge eines akuten Gesund- heitsschadens oder dessen Behandlung (z. B. Bestrahlung oder Chemotherapie) ausgefallen seien (vgl. Ziffer 5.06.1). Folglich ist bei der Beurteilung der Kostenübernahme für Brustprothesen nach denselben Kriterien vorzugehen wie bei den Perücken. Im Hinblick auf die äussere Erscheinung ist es durchaus möglich, dass bei einer Vollamputation einer kleinen Brust die Be- einträchtigung in der Erscheinung kleiner ist als bei einer Frau mit grossen Brüsten, bei der das Fehlen eines Drittels einer Brust un- ter Umständen eben vergleichsweise grössere Auswirkungen in der Erscheinung hat. Nach Auffassung der IV-Stelle wären diese Fälle jedoch so zu behandeln, dass bei der Vollamputation eine Kostenübernahmepflicht zu bejahen wäre und bei der Teilamputa- tion, obwohl diese grössere optische Auswirkungen hätte, nicht.
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Daraus kann geschlossen werden, dass nicht allein zwischen dem Kriterium Voll- undTeilamputation unterschieden werden kann. Es muss stattdessen auf ein anderes quantitatives Kriterium abge- stellt werden, nämlich wie gross das Mass der Brustentfernung bzw. der äusseren unvorteilhaften Beeinträchtigung ist.
Zusammenfassend ergibt sich, dass eine sinn- und zweck- mässige Auslegung der Kostenübernahmepflicht beim Hilfsmittel Brustprothese, nämlich mit den Kriterien des Masses der opti- schen Beeinträchtigung und dem Zweck der Verminderung der psychischen Belastung, dazu führt, dass für die Übernahme der Kosten nicht eine Vollamputation der Brust verlangt werden kann. In diesem Sinne hat eine Teilamputation somit auch zu einem Er- satz durch eine Teilprothese zu führen.
1. Für den vorliegenden Fall hat dies zur Folge, dass die IV- Stelle die Kosten für die Hilfsmittel aufgrund der Teilamputation der linken Brust zu übernehmen hat, sofern die äussere Erschei- nung der Beschwerdeführerin unvorteilhaft beeinträchtigt wird und dies bei ihr zu einer erheblichen psychischen Belastung führt. Das Gericht gelangt zur Auffassung, dass die Beschwerdeführerin mittels Arztrezept und ihrer Ausführungen in der Beschwerde genüglich darlegt, dass sie der Volumenverlust von einem Drittel psychisch erheblich belastet. Ferner ist ein Drittel Brustverlust auch unter dem quantitativen Kriterium nicht derart vernachläs- sigbar, dass die Ansicht vertreten werden könnte, es liege keine unvorteilhafte Beeinträchtigung der äusseren Erscheinung vor. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. S 09 63 und S 09 47Urteil vom 2. Dezember 2009
Dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten noch hängig.
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