**Berufliche Vorsorge.**Betrieblicher Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertra- ges. Unechter Mischbetrieb.
Die Unterstellungeines unechtenMischbetriebes unter den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlicher- klärten Gesamtarbeitsvertrages rechtfertigt sich dann, wenn die dem allgemeinverbindlich erklärten Gesamt- arbeitsvertragunterstellten Tätigkeitenden Betriebwe- sentlich prägen (E.1, 2).
**Betriebliche Unterstellungaufgrund dertatsächlich aus- geübtenTätigkeiten imEinzelfall als****unzulässig qualifi- ziert (E.**3).
Previdenza professionale. Campo d’applicazione azien- dale diun contrattocollettivo dilavoro alquale èstato conferito carattereobbligatorio generale.Azienda impro- priamentemista.
**La sottomissionedi unaditta impropriamentemista al campod’applicazione diun contrattocollettivo dilavoro al qualeè statoconferito carattereobbligatorio generale ègiustificata, sele attivitàsvolte esottoposte alcon- tratto collettivodi lavorodichiarato obbligatoriocaratte- rizzano fondamentalmentela ditta(cons. 1,**2).
Nel casoparticolare, lasottomissione dell’aziendasulla base delle attività effettivamente svolte vaconsiderata inammissibile (cons. 3).
Erwägungen:
1. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts zur Behandlung der Klage zur Zahlung von Beiträ- gen an die Vorsorgeeinrichtung ist, ebenso wie jene zur vorfra- geweisen Prüfung der Unterstellung der Beklagten unter den GAV FAR, zu Recht unbestritten geblieben (Art. 73 BVG; BG-Urteil 9C_211/2008 vom 7. Mai 2008 mit Hinweisen; BGE 128 V 262).
1. a) Zwischen den Parteien ist zu Recht nicht mehr streitig, dass der GAV FAR aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung des Bundesrates – von hier nicht näher interessierenden Ausnah- men abgesehen – in räumlicher Hinsicht auch für den Betrieb der Beklagten gilt.
1. Streitig ist hingegen, ob der Betrieb aufgrund der von ihm ausgeübten, tatsächlichen Tätigkeiten dem betrieblichen Gel- tungsbereich der AVE GAV FAR untersteht. Die Parteien gehen da-
bei übereinstimmend davon aus, dass der Betrieb, weil er keine personell oder organisatorisch getrennten Betriebsteile aufweist, als unechter Mischbetrieb zu qualifizieren ist. Die Unterstellung rechtfertigt sich bei derartigen Betrieben dann, wenn ausgehend vom Prinzip der Tarifeinheit die der AVE GAV FAR-unterstellten Tätigkeiten den Betrieb wesentlich prägen (BG-Urteil 4C.350/2000 vom 12. März 2001, E. 2 ff.).
1. Gemäss dem bei den Akten liegenden Kontrollbericht und dem von der Beklagten unterzeichneten Protokoll vom 20. März 2008 führte die Beklagte (8 Arbeitsstellen) die nachstehen- den Tätigkeiten mit durchschnittlichem Umsatz- und Zeitanteil (2003–2007) aus:
Tätigkeitsbereich Bodenisolationen
Umsatz % 35 %
Zeit %Stellenanteil 40 %3.2
Anhydrit-Fliessestrich
40 %
22 %1.76
Plattenarbeiten
5%
8%0.64
Spezialbeläge
10 %
15 %1.2
Aussenisolationen
5%
10 %0.8
Gipser-/Malerarbeiten
5%
5%0.4
Seitens des die Kontrolle durchführenden beauftragten Kontrolleurs wurden nun einzig die Tätigkeiten «Anhydrit-Fliesse- strich» und «Aussenisolationen» (total 45 % des Umsatzes, 32 % der aufgewendeten Zeit sowie 2.56 Stellenanteile) als bauhaupt- gewerblich relevant taxiert, so dass im Lichte des eben Ausge- führten eine Beitragspflicht nach GAV FAR verneint werden konn- te.
1. Die Klägerin stellt sich nun auf den Standpunkt, dass auch der Tätigkeitsbereich «Bodenisolationen» dem betrieblichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR unterstehe. Bodenisolationen bildeten regelmässig Bestandteil des Unterlagsbodens. Weil sie in engem Zusammenhang mit Fliessestrichen stünden, müssten sie entsprechend als Einheit betrachtet werden. Unter Einbezug der von der Beklagten anerkannten FAR-relevanten Tätigkeiten unter- stehe der Betrieb daher auch dem betrieblichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR.
1. a) Wie es sich mit der betrieblichen Unterstellung ver- hält, hängt letztlich von der Beantwortung der Frage ab, ob nicht nur Fliessestriche, sondern auch «Bodenisolationen» als Bestand- teil eines «Unterlagsbodens» zu taxieren sind. Gemäss Art. 2 Abs. 4 lit. g des vom Bundesrat mit Beschluss vom 5. Juni 2003 für allgemeinverbindlich erklärten GAV FAR gelten dessen Bestim- mungen u. a. nämlich für Betriebe, die Asphaltierungen ausführen
und Unterlagsböden erstellen. Was nun unter dem Begriff «Unter- lagsböden» zu verstehen ist, wurde weder im Gesamtarbeitsver- trag noch im erwähnten Bundesratsbeschluss näher umschrieben. Deshalb hat der von der Klägerin eingesetzte «Ausschuss Re- kurse» denn auch dazu eine Praxis entwickelt. In Ziff. 13 des Be- schlusses vom 4. Juni 2008 – welcher diesbezüglich in den beiden Fassungen vom 20. Juni und 6. November 2008 «Korrigenda», im Gegensatz zur Ziffer 15, keine Änderung erfahren hat – hat er fest- gehalten, er habe sich mit der bauhauptgewerblichenTätigkeit von Anbietern im Zusammenhang mit Unterlagsböden bereits mehr- fach auseinandergesetzt. So habe er am 5. März 2008 beschlossen, dass Anhydritböden als selbstnivellierende, gipszementgebun- dene Fliessmörtelböden dazu zählen würden. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt (Beschluss vom 5. Juli 2006) habe er erkannt, dass die zementgebundene Beschichtung von Unterlagsböden eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit sei, wohingegen eine auf Kunstharz basierende Beschichtung nicht dem Bauhauptgewerbe zuzurechnen sei. Davon ausgehend gelangte er nun vorliegend pauschal zur Auffassung, dass alle von der Beklagten als «Boden- isolationen» ausgeführten Arbeiten dem betrieblichen Geltungs- bereich unterstünden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt wer- den.
b) Wie sich dem Kontrollbericht unschwer entnehmen lässt, erstellt die Beklagte nun aber weder zementgebundene Un- terlagsböden, noch können die von ihr im Zusammenhang «Bo- denisolationen» konkret erbrachten Leistungen als FAR-relevante Tätigkeiten (analog Asphaltierungen oder Unterlagsböden) taxiert werden, was bereits der von den Parteien gemeinsam beauftragte Kontrolleur vor Ort zutreffend erkannt hat. Die Klägerin bringt nun im vorliegenden Verfahren jedenfalls nichts Relevantes vor, was, im Lichte der in Art. 2 Abs. 4 lit. g AVE GAV FAR enthaltenen Um- schreibung betrachtet, die von ihr vertretene Auffassung stützen und damit ein Abweichen von der fachkundigen Einschätzung des zuständigen Gutachters vor Ort als zulässig erscheinen würde. Die von ihr vorgebrachten pauschalen Behauptungen sind nicht ge- eignet, die bereits dem Kontrollbericht zugrunde liegende und von der Beklagten im vorliegenden Verfahren nachvollziehbar darge- legte, zutreffende Auffassung zu erschüttern. Zwar ist es durchaus denkbar, dass im Zusammenhang mit «Bodenisolationen» zu leis- tende Tätigkeiten als dem GAV FAR-unterstehend zu qualifizieren wären. Solches ist jedoch mit Blick auf die im Zeitraum 2003–2007 zur Diskussion stehenden Tätigkeiten der Beklagten nicht der Fall.
Es bleibt demnach festzuhalten, dass die von der Beklagten im kla- gerelevanten Zeitraum erbrachtenTätigkeiten «Bodenisolationen» nicht dem betrieblichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR unter- stehen. Die Klage erweist sich demnach als unbegründet und ist daher abzuweisen.
S 08 185Urteil vom 19. Mai 2009