Arbeitslosenversicherung. Mehrfache Pflichtverletzungen. Absprechen der Vermittlungsfähigkeit als ultima ratio.
**Pflichten eines Arbeitslosen und die sanktionsrecht- lichen Folgen ihm anzulastender Pflichtverletzungen (E.**2).
**Ob mehrfache Pflichtverletzungen das Absprechen der Vermittlungsfähigkeitund damiteinen vollständigen Leistungsentzugrechtfertigen, istim Rahmeneiner um- fassendenWürdigung zuentscheiden; i.c. istdie Ver-mittlungsfähigkeit desAnsprechers zuUnrecht verneint worden (E.**3).
Assicurazione contro la disoccupazione. Ripetute viola- zioni dei****propri obblighi.Disconoscimento dellacollocabi- lità come ultima ratio.
Obblighi diun disoccupatoe conseguenzein terminile- gali dellesanzioni aseguito dellaviolazione didetti ob- blighiche gliviene imputata**(cons. 2).**
La questionedi saperese leripetute violazionidei propri obblighigiustifichino ildisconoscimento dellacollocabi- lità equindi ilcompleto rifiutodelle prestazioniva de- cisa nell’ambito di un’accurata e completa valutazione; nell’evenienzala collocabilitàdel petenteè stata****negata a torto (cons. 3).
Erwägungen:
1. a) Eine der Voraussetzungen zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 lit. f AVIG). Eine arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinne, sondern sub- jektiv auch die Bereitschaft die Arbeitskraft entsprechend den per- sönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzu- setzen (BGE 125 V 57 E. 6a, 123 V 216 E. 3 je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 Erw. 1.2). Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder fami- liären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise ver- langt. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Ver- mittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus (BGE 125 V 58
Erw. 6a mit Hinweisen). Entweder ist ein Versicherter vermitt- lungsfähig oder er ist es nicht.
1. Ein Versicherter muss zur Schadensminderung grund- sätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG) und er hat mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Er hat auf Weisung der zu- ständigen Amtsstelle unter anderem an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG).
2. Die Verletzung von Kontrollvorschriften und von Wei- sungen der zuständigen Amtsstelle wird in der Regel ebenso wie ungenügende persönliche Bemühungen um zumutbare Arbeit mit einer verschuldensabhängigen Einstellung in der Anspruchs- berechtigung sanktioniert (Art. 30 Abs. 1 lit. c und d AVIG, Art. 45 Abs. 2 lit. a und b AVIV). Ausgehend von dem mit der zweiten Teil- revision des AVIG vom 23. Juni 1995 eingeführten Konzept der per- sönlichen Beratungs- und Betreuungsgespräche sind gleichzeitig auch die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen nach der Anmel- dung bei der Amtstelle neu geregelt worden. Widersetzt sich ein Versicherter nach Ablauf der Einstellungsdauer der Teilnahme an einem Beratungsgespräch, so ist mangels Überprüfbarkeit der Ver- mittlungsfähigkeit sein Anspruch auf weitere Leistungen so lange zu verneinen, bis ein Gespräch stattfinden kann. Verletzungen der Kontrollpflicht nach der Anmeldung bei der zuständigen Amts- stelle wirken sich grundsätzlich nicht anspruchsvernichtend aus, sondern ihnen ist mit einer Einstellung in der Anspruchsberechti- gung zu begegnen. Lediglich als «ultima ratio» dürfen sie mit einem Leistungsentzug geahndet werden (Bundesgerichtsurteil 8C.617/2007 vom 28. Mai 2008 mit weiteren Hinweisen). Solches gebietet im Übrigen bereits das in Art. 5 Abs. 2 BV statuierte, ge- nerell im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangende Verhält- nismässigkeitsprinzip. Die Rechtsprechung setzt daher für einen auf der Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft zufolge wie- derholter Pflichtverletzungen nach Art. 17 AVIG basierenden (voll- ständigen) Leistungsentzug besonders qualifizierende Umstände voraus. Solche werden beispielsweise dann als gegeben erachtet, wenn eine versicherte Person trotz vorheriger Einstellung in der Anspruchsberechtigung sich über längere Zeit nicht um Arbeit bemühte oder trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit bestand (ARV 1996/1997 Nr. 19 S. 101 Erw. 3b, 1993/1994 Nr. 8 S. 55 Erw. 1;
SVR 1997 ALV Nr. 81 S. 246 Erw. 3b/bb). Als ungerechtfertigt wurde ein Leistungsentzug demgegenüber unter anderem dann qualifi- ziert, wenn seitens eines Versicherten zumindest gewisse Anstren- gungen unternommen wurden, eine Arbeit zu finden. In der Regel seien selbst dürftige Bemühungen um Arbeit nur Ausdruck un- zureichender Erfüllung der gesetzlichen Schadensminderungs- pflicht, und nicht Folge davon, dass ein Versicherter in der frag- lichen Zeit gar keine Arbeit finden wollte. Entsprechend würden selbst qualitativ ungenügende Bemühungen um eine neue Ar- beitsstelle grundsätzlich nicht den Schluss auf fehlende Vermitt- lungsbereitschaft rechtfertigen (Urteil des Sozialversicherungsge- richtes Zürich AL.2005.00204 vom 26. Oktober 2005). Die zitierte Rechtsprechung ist analog auch auf den vorliegenden Fall, wo es um die wiederholte Nichtbefolgung von Weisungen bzw. die Ver- letzung von Kontrollvorschriften geht, heranzuziehen.
1. Zu beachten ist zudem der in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns, wonach schwere Rechts- nachteile als Folge eines pflichtwidrigen Verhaltens nur dann Platz greifen dürfen, wenn die versicherte Person vorgängig ausdrück- lich auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist (Urteil C ** 1** 3/04 vom 2. September 2004 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung können jedoch sowohl wiederholte Pflichtverlet- zungen im Zusammenhang mit den von Art. 30 lit. c und d erfass- ten Tatbeständen (BGE 120 V 251 E. 5c, ** 1** 2 V 215) als auch fort- gesetzte Verstösse gegen die einem Versicherten obliegende Schadenminderungspflicht im Zusammenhang mit arbeitsmarktli- chen Massnahmen (Urteil C 133/00 vom 15. Januar 2001) – sofern die Sanktion gehörig angedroht wurde – zur Verneinung der Ver- mittlungsfähigkeit und damit zum vollständigen Verlust der An- spruchsberechtigung führen.
2. Im Lichte der umschriebenen Grundsätze ist zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Pflichtverletzungen als besonders qualifizierende Umstände zu werten sind, welche die vorinstanzliche Annahme von Vermittlungsunfähigkeit ab dem
10. Dezember 2008 rechtfertigen würden, oder ob diesen nicht mit einer (weiteren) Einstellung in der Anspruchsberechtigung an- gemessen hätte Rechnung getragen werden müssen. Die Beurtei- lung hat dabei aufgrund dessen gesamten Verhaltens zu erfol- gen.
3. a) Unbestrittenermassen ist der wiederholt arbeitslos gewordene Beschwerdeführer zum ersten auf den 9. Dezember 2008 angesetzten Beratungsgespräch mit ca. 20-minütiger Verspä-
tung und zu dem ersatzweise vorgesehen zweiten Gespräch vom
16. Dezember 2008 gar nicht erschienen. Seine Argumentation, er habe morgens Mühe mit Aufstehen, ist arbeitslosenrechtlich irre- levant, ebenso sein Einwand, er habe feststellen müssen, dass der zuständige Personalberater ihm nicht vertraue. Sonstige nachvoll- ziehbare, sein Verhalten im Dezember 2008 rechtfertigende Grün- de bringt er überhaupt keine vor. Er muss sich entsprechend beim ersten Termin zumindest seine Unpünktlichkeit und beim zwei- ten Termin das Nichterscheinen zum Beratergespräch sowie das Nichtabmelden zu diesem vorwerfen lassen.
1. Anstelle der für derartige Vergehen vorgesehenen wei- teren verschuldensabhängigen Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung i. S. von Art. 45 Abs. 2 AVIV hat die Vorinstanz beson- ders qualifizierende Umstände in der Tatsache erblickt, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitraum 2006 bis Mitte 2008 insge- samt fünf Mal verfügungsweise in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden musste: so u. a. wegen fehlender Arbeits- bemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit, wegen Nichter- scheinens zu (vier) Beratungsgesprächen sowie wegen unbegrün- deten Nichtantretens einer ihm vom Amt zugewiesenen Stelle. In zwei Verfügungen, so in jener vom 26. April 2007 und in jener vom
27. März 2008, wurde die ausdrückliche Androhung aufgenommen, dass bei Wiederholung eines vergleichbaren Vorfalls die Vermitt- lungsfähigkeit des Versicherten überprüft werde. Dass die Verwal- tung nun angesichts der neuerlichen Vorfälle im Dezember 2008 an der Vermittlungsfähigkeit bzw. -bereitschaft des Versicherten zwei- felte, ist nachvollziehbar. Indessen können darin noch keine be- sonders qualifizierenden Umstände, welche das Absprechen der Vermittlungsfähigkeit rechtfertigen würden, erblickt werden. Völlig zu Recht gingen die erwähnten Einstellungsverfügungen, denen wiederholte, nicht aber äusserst gravierende Verletzungen der Schadensminderungspflicht zugrunde lagen, allesamt von einem leichten bis mittelschweren Verschulden des Versicherten aus, was Einstellungen in der Anspruchsberechtigung für die Dauer zwi- schen 5 und 20 Tagen nach sich zog. Der gesetzlich vorgesehene Sanktionsrahmen von 1 bis 30 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. a und b AVIV) wurde damit bei weitem noch nicht ausgeschöpft.
1. Des weiteren steht fest, dass sich der Beschwerdeführer mit Bezug auf das Suchen einer dauerhaften Beschäftigung im fraglichen Zeitraum keine relevanten Vorhalte entgegen halten lassen muss. Insbesondere zeigen seine bei den Akten liegenden Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen sein ernsthaftes
Bemühen auf, im Rahmen seiner Möglichkeiten aktiv eine Arbeit zu finden. Sein Bestreben, seine Chancen für eine Dauerstelle zu verbessern, zeigt sich letztlich auch in den bei den Akten liegenden Arbeitszeugnissen vom 19. Februar 2009 (Transteam Personal AG, Zeitraum: 19.05.2008–14.1 .2008) und vom 12. März 2009 (Öko Be- schäftigungsprogramm, undatierter Zeitraum), welche beide ein durchaus positives Bild vom Versicherten, seiner Arbeitshaltung und seiner Arbeitsbereitschaft zeichnen. Zu seinen Gunsten ge- wertet werden darf zudem auch, dass die ihm von der Vorinstanz entgegen gehaltenen Pflichtverletzungen einen längeren Zeitraum (2006–2008) beschlagen. Hinzu kommt, dass diese durch längere Phasen positiven Einsatzes geprägt waren, welche jedoch durch – arbeitslosenrechtlich unentschuldbare und entsprechend zu Recht sanktionierte – negative Vorfälle unterbrochen worden sind. Ers- tere (positive Phasen) zeigen aber hinlänglich auf, dass sein Wille, seinen aus Art. 15 ff. AVIG fliessenden Verpflichtungen nach- zukommen und seine Arbeitskraft entsprechend seinen persönli- chen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen, grundsätzlich vorhanden ist. Hält man sich vor Augen, dass die ob- jektive Vermittlungsfähigkeit unbestritten ist, so lässt die Würdi- gung aller Umstände keinen anderen Schluss zu, als dass vor- liegend die Voraussetzungen für einen als ultima ratio vorzu- nehmenden vollständigen Leistungsentzug (noch) nicht gegeben sind. Die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ist daher zu Un- recht verneint worden.
1. Selbst wenn jedoch die umschriebenen Pflichtverletzun- gen als besonders qualifizierende Umstände gewertet werden müssten, wäre der Beschwerde aus formellen Gründen Erfolg be- schieden. Wie die Vorinstanz an sich zutreffend erkannt hat, hätte der Beschwerdeführer angesichts der erwähnten Androhungen in den früheren Verfügungen wissen können und müssen, dass auf- grund seines Verhaltens in den beiden früheren Rahmenfristen eine Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit anstehen könnte. Die Vorinstanz scheint dabei aber übersehen zu haben, dass mit der von ihr in den erwähnten Verfügungen gewählten Formulierung die vom Ergebnis der Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit ab- hängende schwere Sanktion nicht gehörig angedroht worden ist. Der in diesem Zusammenhang zwingend erforderliche Hinweis auf den drohenden vollständigen Leistungsentzug fehlt nämlich gänzlich. Entsprechend verdient der vorinstanzliche Entscheid auch aus formellen Gründen keinen Rechtsschutz. S 09 34Urteil vom 2. Juni 2009