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Gemeindeabstimmung. Ausstandspflicht.
**Bei gesetzgeberischenErlassen findendie Ausstandsre- gelungenkeine Anwendung(E. 3a,**b).
Die im kantonalenGG statuierten Ausstandsgründe gel- tennur nochfür Mitgliedereiner Gemeindebehörde,nicht aberfür Mitgliederan Gemeindeversammlungen(E. 3c).
Fehlt es einem Mitglied einer Gemeindebehörde am erforderlichen unmittelbarenpersönlichen Interesseam Ausgang derAbstimmung liegtkeine Verletzungvon Ausstandspflichten vor(E. 3d).
Votazione comunale. Ricusa.
**Alla promulgazionedi attinormativi nonsi applicanole disposizioni sulla****ricusa (cons.**3a, b).
I motividi ricusacontenuti nellaLC valgonoa tutt’oggi solo per i membri dell’autorità comunale e non per i membridell’assemblea comunale(cons. 3c).
**Se unmembro dell’autoritàcomunale nonha ilnecessa- riointeresse direttoe personaleall’esito dellavotazione, non sussistealcuna violazionedelle regole****sulla ricusa (cons.**3d).
Erwägungen:
1. a) Das vom Verfassungsrecht des Bundes wie auch von Art. 10 KV gewährleistete politische Stimmrecht gibt dem Bürger einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis aner- kannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverläs- sig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 1 3 Ia 45). Gerügt werden kann neben Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung einer Abstimmung auch deren Durchführung. Stellt das Verwal- tungsgericht Verfahrensmängel fest, so hebt es die Abstimmung jedoch nur auf, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und eine Beeinflussung des Ergebnisses als möglich er- scheint. Beurteilungskriterien sind dabei vor allem die Grösse des Stimmenunterschieds, die Schwere des festgestellten Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der gesamten Abstimmung. Von der Aufhebung der Abstimmung kann indes bei Vorliegen ei- nes erheblichen Mangels nur abgesehen werden, wenn die Mög- lichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausge- fallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering er- scheint, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt (vgl. BGE ** 1** 3 Ia 59, 302; ** 1** 7 Ia 456).
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1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die angefochte- nen Beschlüsse im Allgemeinen und der Beschluss betreffendTrak- tandum 3 (Landabtausch mit den Bergbahnen) seien wegen Ver- letzung der Ausstandsregeln aufzuheben, weil verschiedene Per- sonen zufolge Doppelfunktionen (so u. a. Gemeindepräsident ist gleichzeitig Verwaltungsratspräsident der Bergbahnen; der Ge- meindevizepräsident sitzt ebenfalls im Verwaltungsrat der Berg- bahnen; der Direktor der Bergbahnen referierte über das Geschäft an der Gemeindeversammlung) und Interessenkollisionen (kapi- talmässige, wirtschaftliche, interessenmässige sowie personelle Verflechtungen) in den Ausstand hätten treten müssen. Aus die- sem Einwand kann sie jedoch nichts zugunsten ihrer Begehren ab- leiten. Wie das Verwaltungsgericht bereits in verschiedenen Urtei- len festgehalten hat (PVG 2005 Nr. 23 mit weiteren Hinweisen, 1999 Nr. 7 und 1979 Nr. 8) finden bei der Beschlussfassung über ge- setzgeberische Erlasse (Ortsplanungen, Baugesetze etc.) an Ge- meindeversammlungen allfällige kommunale oder kantonale Aus- standsregelungen gar keine Anwendung, weshalb die Rüge, zu- mindest mit Blick auf Traktandum 1 (Gesetz über die Katastro- phenorganisation in der Gemeinde X.) ohne weiteres ins Leere zielt.
2. Fest steht sodann, dass das kommunale Recht keine Ausstandsregelungen enthält, weshalb Art. 23 des kantonalen Ge- meindegesetzes (GG; in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung) heranzuziehen ist. Diese Bestimmung wurde mit der Revision 2005 insofern präzisiert, als die darin enthaltenen Ausstands- gründe nur noch für Mitglieder einer Gemeindebehörde (z. B. des Gemeindevorstandes, einer Baukommission) nicht aber, wie noch in der bis 30. Juni 2006 geltenden Version, auch für Mitglieder von Gemeindeversammlungen gelten. Mit der Revision sollte zum einen den von der Rechtsprechung vorgenommenen Abgren- zungskriterien zu Art. 23 aGG Rechnung tragen und zum andern die nicht gerechtfertigte Unterscheidung zu den Gemeinden ohne Gemeindeversammlung beseitigen, wo an einer Urnenabstim- mung die Ausstandsgründe gar nicht umsetzbar waren. Art. 23 GG statuiert nunmehr lediglich eine Ausstandspflicht für Mitglie- der von Gemeindebehörden, nicht aber von Mitgliedern der Ge- meindeversammlung. Entsprechend ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, dass die Be- schlussfassung von Traktandum 2 (Kreditfreigabe öffentliche WC- Anlage Y.) in Verletzung von Ausstandspflichten erfolgt sein könnte.
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1. Mit Blick aufTraktandum 3 (Landabtausch mit den Berg- bahnen) ist im Lichte von Art. 23 GG betrachtet ebenfalls keine Verletzung von gesetzlichen Ausstandspflichten ersichtlich. Die Be- schwerdeführerin übersieht, dass weder die Mitglieder des Ge- meindevorstandes, noch die in der Gemeinde wohnhaften Ange- stellten, noch der Direktor der Bergbahnen das erforderliche un- mittelbare persönliche Interesse am Ausgang der Abstimmung haben, um in den Ausstand treten zu müssen. Ihnen kann ein mittelbares Interesse zugestanden werden, das jedoch nicht aus- reicht, einen Ausstandsgrund gemäss Art. 23 Abs. 1 GG zu begrün- den. Hinzu kommt, dass das Abstimmungsergebnis mit 58 Ja ge- gen 18 Nein-Stimmen derart klar ist, dass selbst beim Vorliegen eines Ausstandsgrundes für die geltend gemachten Einzelperso- nen das Abstimmungsergebnis nicht entscheidend verändert wor- den wäre. V 09 5Urteil vom 27. Oktober 2009
Dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten noch hängig.
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