Gebühren und****Abgaben 12
Tasse e contributi
Gesetz über Gäste- und Tourismustaxen.
Eine Vermischungzwischen Gästetaxenund Tourismus-taxen istnicht zulässig;eine innereAbhängigkeit zwi- schendiesen zurBerechnung derjeweils anderenGe- bührenhöhe ist daher verfassungsrechtlich nicht haltbar, da einesolche gegendas Willkürverbot,Transparenz- undRechtsgleichheitsgebot verstossen****würde (E.2).
Die getroffene Differenzierung bei den Pauschaltaxen zwischen derHotellerie undder Parahotellerie**– alsoje nach Vermietertypus– lässtsich nichtallein mitder Bet- tenbelegung(Vermeidung sog.****«kalter Betten»)**begrün- den (E.3).
Eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit kann verneint werden; Vergleichemit der Regelung in anderen Ge- meinden oderder Hinweisauf frühereUrteile sinddazu ohne Bedeutung;eine vernünftigeBandbreite fürdie Taxen-Ansätzeist gebotenund stetsbei derFestlegung der einzelnenGäste-Kategorien zubeachten (E.4). Legge sulletasse dipromozione turisticae disoggiorno.
Una combinazionetra tassedi promozioneturistica edi soggiorno nonè ammissibile;un’interdipendenza in- ternatra questedue peril calcolodella rispettivaentità della tassanon èpertanto costituzionalmenteammissi- bile, poichétale correlazioneviolerebbe iprincipi deldi- vieto d’arbitrio,della trasparenzae dellaparità ditratta- mento (cons. 2).
La distinzioneoperata perle tasseforfetarie trail ramo alberghiero e le attività affini – quindi a secondadel tipo di locazione – non si lascia giustificare solo con l’occupazionedei letti**(evitare icosiddetti lettifreddi; cons. 3).**
Una violazionedella libertàeconomica puòessere ne- gata;paragoni conle regolevigenti inaltri comunio ri-ferimenti aprecedenti sentenzenon sonorilevanti alri- guardo; occorre un sensato margine di manovraper
**stabilire l’entitàdella tassae perdeterminare lecatego- rieindividuali deisoggiornanti (cons.**4).
Erwägungen:
1. a) Materiell wird vor allem die Unzulässigkeit einer «Ver- mischung» zwischen den Gäste- und Tourismustaxen und die dar- aus fliessende «Ungleichbehandlung» zwischen der traditionellen Hotellerie und der sog. Parahotellerie gerügt. Die unterschied- lichen Verwendungszwecke jener Abgabetypen (Gäste-/Tou- rismustaxe) könnten durch die gewählte Form und Ausgestaltung im GTT nicht hinreichend und rechtskonform sichergestellt wer- den. Ausgangspunkt für die Beurteilung dieser Einwände müssen der Wortlaut und Sinn der entsprechenden Bestimmungen im GTT bilden: Konkret also die Art. 3 Abs. 2 und 16 Abs. 1 lit. b GTT sowie 11 Abs. 1 lit. b ABzGTT. Laut erstgenannter Bestimmung ist die Gä- stetaxe für Gäste, die in Beherbergungsbetrieben nach Art. 11 Abs. 3 lit. b und c GTT übernachten, ausdrücklich in derTourismus- taxe inbegriffen. Gemäss Art. 11 lit. g ABzGTT können die Vermie- ter laut Art. 11 lit. b–e die Gästetaxe direkt von den Gästen einkas- sieren und behalten. Es stellt sich damit die grundsätzliche Frage, ob eine Privatperson eine für öffentliche Zwecke bei Dritten erho- bene Kostenanlastungssteuer für sich behalten darf. Öffentliche Abgaben, d. h. Kausalabgaben und Steuern, sind Leistungen eines Individuums an den Staat. Sie verschaffen dem Staat in erster Li- nie die zur Deckung seiner Ausgaben dringend notwendigen Ein- nahmen (Höhn, Steuerrecht, 6. Aufl., Bern/Stuttgart 1988, Rz. 2 S. 57 f.). Bei den Gästetaxen handelt es sich gleich wie bei denTou- rismustaxen um eine Kostenanlastungssteuer (VGU V 08 1 E. 2b
S. 8). Es ist eine Abgabe, die spezifische Kosten einer oder mehre- ren Gruppen von Verursachern anlastet mit dem Ziel, das Steuer- aufkommen zweckgebunden zu verwenden (Toni Russi, ZGRG 4/94 Ziff. 1.3 S. 131). Zum Verwendungszweck wird in Art. 8 GTT so- dann bestimmt: Die Gästetaxen sind zur Finanzierung von touri- stischen Einrichtungen, Dienstleistungen, Angeboten und Veran- staltungen zu verwenden, die für den Gast geschaffen und von ihm in überwiegendem Masse benutzt werden. Wenn nun aber gemäss Art. 11 lit. g ABzGTT der Vermieter die Gästetaxe für sich behalten kann, so verstösst dies klarerweise gegen Art. 8 GTT. Des Weiteren verstösst diese Regelung auch gegen den allgemeinen im Steuerrecht geltenden Grundsatz, wonach öffentliche Abgaben einzig zugunsten einer öffentlichen Körperschaft und nicht zu- gunsten von Privatpersonen erhoben werden dürfen. Überdies
haben sie stets öffentlichen Zwecken zu dienen. Auch der Gast, der die Gästetaxe bezahlt, geht von diesem Verwendungszweck seiner Abgabe aus. Ein Erlass ist willkürlich, falls er sich nicht auf ernst- hafte sachliche Gründe stützen lässt, an schweren inneren Wider- sprüchen leidet oder sinn- und zwecklos ist (Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, Rz. 22 S. 166). Wird eine für bestimmte Zwecke erhobene öffentlichrechtliche Ab- gabe Privaten zur eigenen Verwendung überlassen, so liegt darin offensichtlich ein schwerer innerer Widerspruch zum Wesen, Sinn und Zweck einer solchen Abgabe. Die Verfassungsbeschwerde muss deshalb allein schon aus diesem Grunde wegen Willkür gut- geheissen werden.
1. Daran ändert selbst nichts, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 GTT die Gästetaxe für Gäste, die in Beherbergungsbetrieben nach Art. 11 Abs. 3 lit. b und c übernachten, in der Tourismustaxe enthal- ten ist. Der Grund dieser Pauschalregelung liegt offenbar darin, dass damit die fraglichen Betriebe aufgrund der zu leistenden Tou- rismustaxe über den Weg, dass sie die Gästetaxen behalten kön- nen, finanziell wieder etwas entlastet werden sollten. Dass die Gästetaxe aber bereits in der Tourismustaxe integriert sein soll, erscheint jedoch abgaberechtlich als höchst fragwürdige Lösung. Damit wird nämlich zweifellos übergangen, dass die Gästetaxe einerseits und die Tourismustaxe anderseits verschiedenen Zwe- cken dienen. Während erstere zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Dienstleistungen, Angeboten und Veranstaltungen zu verwenden sind, die für den Gast geschaffen und von ihm in überwiegendem Masse benützt werden können (Art. 8 GTT), sind die Einnahmen aus der Tourismustaxe für Ausgaben einzusetzen, die in vorwiegendem Masse im Interesse der Tourismuswirtschaft liegen. Sie sollen insbesondere eine wirksame Marktbearbeitung und die Förderung werbewirksamer sportlicher und kultureller An- lässe ermöglichen (Art. 14 GTT). Eine Vermischung bzw. innere Ver- flechtung zwischen Gäste- und Tourismustaxen kann deswegen unter keinen Umständen zulässig sein. Werden verschiedene Ka- tegorien von Kostenanlastungssteuern kreiert, hat dies nach sach- lichen und konsequenten Kriterien zu erfolgen, die strikte zu be- achten und zu trennen sind. Da dies hier bei den erhobenen Gäste- und Tourismustaxen gestützt auf Art. 3 Abs. 2 GTT nicht der Fall ist, ist eine solche Trennung noch nachzuholen.
2. An der dargelegten Verfassungswidrigkeit vermag auch der Einwand der Vorinstanz nichts zu rütteln, wonach es doch ein Leichtes sei, anhand der in Art. 9 GTT statuierten Meldepflicht den
Gästeanteil separat zu ermitteln und dem Zweck laut massgeben- dem Recht zuzuführen. Dieser Einwand ist unerheblich, weil das GTT selbst keine gesetzliche Pflicht zu einer derartigen Aussonde- rung statuiert. Es ist infolgedessen auch nicht sichergestellt, dass der in der Tourismustaxe (Pauschale) bereits enthaltene Anteil an Gästetaxen auch dem Verwendungszweck derselben (Art. 8 GTT) zugeführt wird. Fraglich erscheint im Übrigen, ob eine Tourismus- taxe, deren Höhe letztlich von den Einkünften aus der im gleichen Betrieb eingenommenen Gästetaxen abhängig ist, tatsächlich auf einer gesetzmässig korrekten Bemessung beruht, kann die Höhe derTourismustaxe doch sicher nicht vorweg von der Höhe der ein- kassierten Gästetaxen abhängen. Sind Gäste- und Tourismustaxe streng voneinander zu trennen, so verbietet es sich, die eine Taxe als Bemessungsfaktor für die andere einzusetzen.
1. Zusammengefasst ergibt sich, dass sowohl die im GTT geregelte Gästetaxe (Art. 3 Abs. 2 GTT; Vermischung mit Touris- mustaxe) als auch deren individuelles und direktes Inkasso (Art. 11 lit. g ABzGTT) durch die Vermieter (Art. 11 Abs. 1 lit. b–e) zum einen gegen das Willkürverbot und zum anderen gegen das Rechts- gleichheitsgebot verstossen und demnach aus verfassungsrecht- lichen Gründen aufgehoben werden müssen.
1. a) Hinsichtlich der Höhe der je nach «Vermietertypus» unterschiedlich festgelegten Tourismustaxen (Ansätze gemäss Art. 16 GTT) stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass eine Differenzierung zwischen den traditionellen Hoteliers (Beher- berger) und der Parahotellerie (Fremdvermietung von Wohneigen- tum) sachlich absolut gerechtfertigt sei. Begründet wurde diese Auffassung vorweg damit, dass die klassischen Beherberger viel mehr Gäste als die Parahotellerie aufweisen und deswegen auch viel mehr von der Tourismusinfrastruktur profitieren würden, was eine höhere Abgabenbelastung der Hoteliers (z. B. Zone A: CHF 300.– bis 600.– statt nur CHF 200.– bis 400.– für Parahotellerie) durchaus gerechtfertigt habe. Diese Argumentation erscheint dem Gericht nicht stichhaltig und erweist sich bei genauerer Betrach- tungsweise als Zirkelschluss. Der Tourismusinfrastruktur, von der die Gäste zur Hauptsache profitieren, dienen gemäss Verwen- dungszweck nicht – jedenfalls nicht in erster Linie – dieTourismus- taxen (Art. 14 GTT), sondern die Gästetaxen (Art. 8 GTT). Es mag richtig sein, dass die diesbezüglich jeweils umschriebenen Ver- wendungszwecke gewisse Überschneidungen aufweisen. Wird dies aber bejaht, so folgt daraus zwangsläufig, dass keine hinrei- chende Abgrenzung zwischen diesen beiden Kategorien vorliegt
und damit klar gegen Art. 8 und 9 BV verstossen wird. Werden sol- che Überschneidungen hingegen verneint, so ist das angeführte Abgrenzungskriterium der Vorinstanz (höhere Gästefluktuations- rate bei Hotellerie in derselben Zeitspanne und damit klar höherer Mehrwert aus touristischen Infrastrukturanlagen) eben nicht sach- gerecht. Ein Zirkelschluss liegt deshalb vor, weil Art. 1 GTT gerade die Förderung des Tourismus bezweckt. Unter diese Förderung fällt, was aus den Akten klar hervorgeht und in der Beschwerde- schrift (Ziff. 4 Abs. 1 S. 9) zu Recht geltend gemacht wird, die höhere Auslastung der vorhandenen Gästebetten, insbesondere die Vermeidung sog. «kalter Betten». Liegt jedoch ein wesentlicher Zweck des GTT darin, höhere Bettenbelegungen zu generieren, so ist es sachlich gerade nicht nachvollziehbar, dass ausgerechnet diejenige Kategorie (Beherberger), die diesem Ziel weit näher kommt als die andere (Parahotellerie), eine um rund 50 % höhere Pauschaltaxe bezahlen muss. Die von der Vorinstanz in der Ver- nehmlassung (S. 5 Abs. 2) vorgebrachte Begründung, wonach eine hohe Auslastung der Hotels (Beherberger) zu einer erheblichen Reduktion der persönlichen Abgaben führe, weil die Tourismus- pauschale mit der Gästetaxe individuell verrechnet werden könne, ist eine unzulässige Sichtweise, da dies eine Vermischung zweier unterschiedlicher Abgabetypen bedeuten würde. Die in Art. 16 GTT getroffene Differenzierung hinsichtlich der Taxenansätze zwischen der Hotellerie (Abs. 1 lit. b) und Parahotellerie (Abs. 1 lit. c) lässt sich deshalb allein mit der Bettenbelegung kaum begründen.
1. Was die Erhöhung der Tourismustaxe um den Faktor 10 (bisher CHF 30.– bis 60.–; neu CHF 300.– bis 600.– [Zone A]) betrifft und deshalb zusätzlich eine krasse Verletzung des Prinzips der Ver- hältnismässigkeit gerügt wurde, gilt es festzuhalten, dass eine solch massive Anhebung der Taxen effektiv nicht mehr als «in be- scheidenem Umfange» im Sinne der bislang dazu geschützten Rechtsprechung (PVG 2003 Nr. 19) bezeichnet werden kann und für eine derart markante Steigerung triftige Gründe bestehen müs- sen. Umgekehrt gilt es nicht zu verkennen, dass jene Erhöhung letztlich einzig das Ergebnis der bereits als unzulässig erklärten Vermischung der individuell zu erhebenden Gästetaxe einerseits und der pauschalisierten Tourismustaxe anderseits darstellt. Das- selbe gilt für die als zu gross gerügte Bandbreite von max. 50 % an- statt der im GTT erlaubten 100 %.
1. a) Die Einwände der Beschwerdeführer sind indes nicht zu schützen, soweit sie darüber hinaus eine Verletzung der Wirt- schaftsfreiheit laut Art. 27 BV geltend machen. Die Sachdarstel-
lung, wonach die im GTT getroffene Regelung mit unterschied- lichen Abgaben für die traditionellen Hotelbetriebe (Beherberger) und die Parahotellerie zu einer unzulässigen Verzerrung des Wett- bewerbs unter den verschiedenen Kategorien von Anbietern von Gästebetten führe, was ebenso gegen das Gebot der Gleichbe- handlung verstosse, trifft nach Ansicht des Gerichts nicht zu. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Gewerbegenossen sind nur solche Massnahmen verboten, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren. Als unmittelbare Konkurrenten gelten dabei die Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit gleichen Angeboten an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (BGE 121 I 129 E. 3b S. 132). Mit Entschie- denheit handelt sich bei der klassischen Hotellerie (Beherberger) und der Parahotellerie aber nicht um direkte Konkurrenten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Zwar stehen auch sie in gewisser Konkurrenz zueinander. Von einer gleichen Branche kann indessen sicherlich nicht gesprochen werden, zumal sie sich weder an das gleiche Zielpublikum richten noch ihr völlig anders geartetes Betreuungs- und Unterkunftsangebot ernsthaft mitein- ander vergleichbar sind.
1. Soweit sich die Vorinstanz auf angeblich ähnliche Er- lasse anderer Gemeinden (Bivio; Scuol) beruft, kann ihr ebenso nicht gefolgt werden. In den fraglichen Gesetzen sind keine Be- stimmungen erkennbar, die es erlaubt hätten, die Gästetaxe in der Tourismustaxe zu integrieren und somit auf die Erhebung zweier taxbezogener Pauschalen mit klar getrennter Verwendung und Ab- rechnung zu verzichten.
2. Ebenso wenig ist der Hinweis auf ein früheres Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. April 2008 (V 08 1) zielführend, da es in jenem Urteil lediglich um die Zulässigkeit einer obligatorischen Jahrespauschale der Kurtaxe bei Fremdnutzung von Wohneigen- tum ging. Die im vorliegenden Fall zu prüfende Vermischung zwi- schen Gäste- und Tourismustaxe stand damals indessen nicht zur Diskussion.
3. Aus dem Gesagten folgt, dass die in Art. 16 lit. b GTT festgelegten Ansätze der Tourismustaxe für die Kategorie «Hotel- lerie» in ihrer Höhe so nicht haltbar sind (z. B. Zone A: CHF 300.– bis 600.–) und die zulässige Bandbreite für die Erhöhung der Ta- xen-Ansätze (100 % statt max. 50 %) nochmals einer eingehenden Abklärung und Überprüfung durch die Vorinstanz bedürfen. In die- ser Hinsicht ist die Verfassungsbeschwerde gutzuheissen. V 08 4Urteil vom 27. Januar 2009