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Wirtschaftsförderungsabgabe. Betriebsstätte.
Tassa per lo sviluppo economico. Stabilimento d’impresa.
Erwägungen:
2. a) Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei der zur
Diskussion stehenden Wirtschaftsförderungsabgabe um eine Kos- tenanlastungssteuer handelt. Für die Beurteilung der Steuerpflicht der Beschwerdeführerin ist Art. 12 des Tourismusgesetzes (TG) massgebend, gemäss dem eine Wirtschaftsförderungsabgabe un- ter anderem auch zu entrichten haben:
«Inhaber von Hotels-, Gewerbe-, Restaurations- und Dienst- leistungsbetriebe, Banken, Versicherungsagenturen, Bergbahnen und Skiliftunternehmungen sowie alle übrigen Selbstständiger- werbenden wie Architekten, Ingenieure, Ärzte, Anwälte, Notare so- wie Treuhänder und Immobilienhändler.
Dazu sind auch die in St. Moritz tätigen Filialen und Be- triebsstätten von Unternehmungen sowie Auktionäre und das Wandergewerbe zu zählen, die ihren Hauptsitz ausserhalb von St. Moritz haben, ferner auch Restaurationsbetriebe, die einem Hotel angeschlossen sind. Als Restaurationsbetriebe gelten alle öffentlichen Lokale, die gemäss den einschlägigen gastgewerb- lichen Bestimmungen einer Bewilligung bedürfen. Zu dieser Ka- tegorie gehören auch auswärtige Betriebe aller Art, die unter dem Namen ‹St. Moritz› auftreten.»
1. Die Beschwerdeführerin stellt in Abrede, dass es sich bei ihrer Vertretung in St. Moritz um eine Betriebsstätte handle. Zwar liege eine ständige körperliche Anlage oder Einrichtung vor, ebenfalls die Zugehörigkeit zum Unternehmen als dessen Teil. Sie bestreitet jedoch, dass es sich bei der Repräsentanz in St. Moritz um eine «qualitativ und quantitativ erhebliche Tätigkeit» im Sinne des schweizerischen Steuerrechts handle. Dabei beruft sich die Be- schwerdeführerin insbesondre auf die Ausführungen des Bundes- gerichts im Entscheid 102 1 b 269 ff., in welchem es um ein Reprä- sentationsbüro einer spanischen Bank in der Schweiz gegangen ist
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und das Bundesgericht zum Schluss gekommen war, die Aktivitä- ten jener Bank qualifizierten sich lediglich als Hilfstätigkeit, welche für sich noch keine Steuerpflicht auslöse.
1. Dieser Argumentation vermag das Gericht nicht zu fol- gen. Das Bundesgericht hat abhängigen Vertretern, die lediglich zur Vermittlung von Aufträgen befugt sind, während der das Un- ternehmen verpflichtende Geschäftsabschluss dem Hauptsitz vor- behalten ist, in verschiedenen – allerdings älteren – Urteilen den Betriebsstättecharakter abgesprochen und namentlich Versiche- rungsagenten ohne Abschlussvollmacht als keine Betriebsstätten der von ihnen vertretenen Unternehmungen bezeichnet (Höhn/ Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. vollständig überarbeitete Auflage, § 10 N 25 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung). Anderseits wurde ein mit mehreren Personen besetz- tes Reklamebüro, das die Pflege und Förderung der Beziehungen zur Kundschaft bezweckte und offenbar keine Geschäftsabschlüsse tätigte, als Betriebsstätte anerkannt, weil es eine für die betref- fende Unternehmung (Filmverleihgeschäft) qualitativ und quanti- tativ wesentlicheTätigkeit ausübte (Höhn/Mäusli, a. a.O., § 10 N 26). Aufgrund dieser Rechtsprechung kann nicht gesagt werden, dass die Abschlussvollmacht im interkantonalen Steuerrecht eine not- wendige Bedingung für die Zusprechung der Betriebsstättenqua- lität an eine Vertretung sei. Es kommt vielmehr auf die Bedeutung der Vertretung für die betreffende Unternehmung an. Während eine Einzelperson, die neben mehreren anderen, anderswo täti- gen Vertretern als blosser Vermittlungsagent handelt, keine Be- triebsstätte bildet, kann eine grössere Geschäftseinrichtung, wel- che die Unternehmung ausserhalb des Hauptsitzes zum Zweck der Pflege der Beziehungen zu einem umfangreichen Kundenkreis un- terhält, eine Betriebsstätte darstellen (Höhn/Mäusli, a.a.O., § 10 N 27). Das Erfordernis der qualitativen und quantitativen Erheblich- keit ist weit auszulegen und stets zu bejahen bei einerTätigkeit, die zum eigentlichen Geschäftsbetrieb des Unternehmens gehört und nicht von ganz untergeordneter und nebensächlicher Bedeutung ist (Locher, Doppelbesteuerung, Bd. III, § 8, I, C 5 Nr. 5).
2. Aufgrund der wiedergegebenen Lehre und Rechtspre- chung lässt sich die Repräsentanz der Beschwerdeführerin in St. Moritz zwanglos als Betriebsstätte der Bank im Sinne des Tou- rismusgesetzes qualifizieren. Zunächst ist zu beachten, dass der Betriebsstättenbegriff im TG nicht identisch ist mit dem bundes- rechtlichen Begriff. Während es nämlich bei diesem darum geht, die Unternehmensgewinne steuerlich dort zu erfassen, wo sie tat-
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sächlich anfallen, steht bei jenem im Vordergrund, die vomTouris- mus profitierenden Betriebe der Wirtschaftsförderungsabgabe zu unterstellen. Sinn und Zweck dieser Kostenanlastungssteuer ist demzufolge ein ganz anderer als bei der ordentlichen Unterneh- mensbesteuerung. Entsprechend dem Zweck der Steuer ist der Kreis der Abgabepflichtigen weiter bzw. anders zu fassen und sind eben alle Unternehmungen, die vom Tourismus direkt oder indi- rekt profitieren, der Besteuerung zu unterstellen. Vorliegend wird nun auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt, dass sie ihre Repräsentanz in St. Moritz eröffnet hat, um Zugang zu vermögenden bis sehr vermögenden Privatkunden zu erlangen. Dass der Standort dafür sehr geeignet ist, darf wohl als notorisch vorausgesetzt werden, verkehrt doch dort ein internationales Pu- blikum, welches aus Sicht der Bank im oberen und obersten Kun- densegment anzusiedeln ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerde- führerin zu ihrem Repräsentanten den ehemaligen Kurdirektor bestimmt hat, der durch seine langjährige Tätigkeit über ein inter- nationales Beziehungsnetz zu eben jener Kundschaft verfügt. Der Beschwerdeführerin wird damit potentiell ein sehr grosses und profitables Kundensegment eröffnet, was der besonderen Stel- lung von St. Moritz im internationalenTourismus der Spitzenklasse zu verdanken ist. Die Repräsentanz erfüllt damit eine wichtige Funktion in der für die Beschwerdeführerin zentralen Akquirierung vermögender Privatkundschaft. Sie gehört deshalb zum eigent- lichen Geschäftsbetrieb des Unternehmens und ist keinesfalls von ganz untergeordneter und nebensächlicher Bedeutung. Sie ist in- folgedessen als Betriebsstätte im Sinne des Tourismusgesetzes zu qualifizieren. Die Beschwerde ist schon deshalb abzuweisen.
A 09 9Urteil vom 9. Juni 2009
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