Baubewilligungsverfahren. Koordinationspflicht.
Procedura di licenza edilizia. Dovere di coordinazione.
Erwägungen:
1. Anfechtungsobjekt bilden der Bau- und Einspracheent- scheid sowie der Baubewilligungsentscheid vom 13. Februar 2009, mit welchem die Beschwerdegegnerin 1 das Baugesuch der Be- schwerdegegnerin 3 betreffend die Erstellung von 3 Mehrfami- lienhäusern sowie eine Parkierung in einer Unterniveaugarage auf den Parzellen Nr. 527 sowie 1460 gestützt auf eine entsprechende Bewilligung des EKUD vom 19. November 2008 zur Entfernung von Hecken und Feldgehölzen unter gleichzeitiger Abweisung der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Einsprache (Bau- und Einspracheentscheid vom 13. Februar 2009) bewilligt hat. Der Be- schwerdeführer beantragt die Aufhebung von Baubewilligung, Departementsverfügung sowie Bau- und Einspracheentscheid,
u. a. zufolge Verletzung des im Bundes- und kantonalen Recht sta- tuierten Koordinationsgebotes. Sein Einwand erweist sich als be- rechtigt.
1. a) Die vom Bundesgericht in BGE ** 1** 6 lb 50 (Entscheid «Chrüzlen») entwickelte Koordinationspflicht ist im Baubewilli- gungsverfahren von zentraler Bedeutung. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheidet zwischen der materiellen und der formellen Koordination. Die materielle Koordination soll gewähr- leisten, dass die Rechtsanwendung inhaltlich abgestimmt erfolgt, wenn für die Verwirklichung eines Projektes verschiedene mate- riell-rechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen
Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet wer- den dürfen. Um die verschiedenen anwendbaren Rechtsnormen in einer gesamtheitlichen Betrachtung zu verbinden, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, welche entweder von einer einzigen Behörde vorgenommen wird oder von mehreren Verwal- tungseinheiten im gegenseitigen Einvernehmen. Sind in Anwen- dung verschiedener Gesetzesbestimmungen mehrere Entscheide notwendig, dürfen diese nicht widersprüchlich sein. Die inhaltliche Abstimmung in der Sache kann nur erreicht werden, wenn die ver- schiedenen, für die Projektverwirklichung erforderlichen Bewilli- gungsverfahren und Bewilligungsentscheide auch in verfahrens- rechtlicher Hinsicht abgestimmt, d. h. formell koordiniert werden. In einem Koordinationsverfahren hat die für die Koordination zu- ständige Behörde dafür zu sorgen, dass sich alle betroffenen Be- hörden aus ihrer Sicht bzw. unter den in ihren Zuständigkeitsbe- reich fallenden Aspekten zum geplanten Projekt äussern können. Im Koordinationsverfahren sind zudem sich allenfalls widerspre- chende Interessen bzw. Entscheide einer umfassenden Interessen- abwägung zuzuführen. Mehrere getrennt zu treffende Entscheide sind gleichzeitig zu eröffnen, am besten gesamthaft und zusam- mengefasst durch eine einzige Behörde. Die einheitlich und gleich- zeitig eröffneten Bewilligungsentscheide müssen in einem ein- heitlichen Rechtsmittelverfahren angefochten werden können.
1. Auf Grund ihrer Bedeutung wurden die eben umschrie- benen Grundsätze der Koordination im Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; Art. 25a und Art. 33 Abs. 4 RPG; Art. 22 Abs. 3 RPG) und im Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; Art. 86 und 88 KRG, Art. 89 sowie Art. 92 Abs. 1 und 2 KRG) bzw. der dazu gehörenden Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; Art. 52 ff. KRVO: Verfahrenskoordina- tion; Art. 55 ff. KRVO: Entscheidkoordination) ausdrücklich gesetz- lich verankert; insbesondere die Einzelheiten der Koordination wie auch die Verfahrensabläufe sind auf Verordnungsstufe geregelt (Art. 55 Abs. 3 KRVO).
2. Aus dem KRG ergibt sich unschwer, dass, wenn Bauvor- haben neben der Baubewilligung zusätzliche Bewilligungen erfor- dern – und zwischen den Bewilligungen ein derart enger Sachzu- sammenhang besteht, sie nicht getrennt und unabhängig von- einander erteilt werden können, sondern inhaltlich abgestimmt werden müssen – Verfahren und Entscheid im Baubewilligungs- verfahren koordiniert werden müssen (Art. 88 Abs. 1 KRG). Inner-
halb der Bauzonen ist die Koordination Sache der kommunalen Baubehörde (Abs. 2). Art. 92 KRG hält für das Baubewilligungsver- fahren fest, dass Baugesuche für koodinationsbedürftige Zusatz- bewilligungen bei der Standortgemeinde einzureichen sind (Abs. 1). Die Gemeinden führen das Auflageverfahren durch. Während der öffentlichen Auflage kann bei der Gemeinde schrift- lich und begründet Einsprache erhoben werden (Abs. 2). Die im KRG und der KRVO festgelegten Auflage-, Einsprache- und Be- schwerdefristen für Bauvorhaben gelten gemäss Art. 100 KRG auch für gleichzeitig aufzulegende Gesuche für Zusatzbewilligun- gen (Abs. 1). Werden Zusatzbewilligungen zusammen mit Ent- scheiden, Beschlüssen oder Verfügungen eröffnet, die der Be- schwerde an das Verwaltungsgericht unterliegen, gilt das Rechts- mittel der Beschwerde auch für eine allfällige Zusatzbewilligung (Abs. 2).
1. Gestützt auf Art. 88 Abs. 3 KRG hat die Regierung die Einzelheiten über die Koordination auf Verordnungsstufe geregelt. Gemäss Art. 54 KRVO sind Gesuche für koordinationsbedürftige Zusatzbewilligungen zusammen mit dem Baugesuch öffentlich aufzulegen und auszuschreiben. In der Publikation sind die Gesu- che für Zusatzbewilligungen einzeln aufzuführen (Abs. 1). Einspra- chen gegen Gesuche für Zusatzbewilligungen sind während der für das Baugesuch geltenden Auflagefrist bei der Gemeinde ein- zureichen (Abs. 2). Die kommunale Baubehörde stellt, sofern sie die Voraussetzungen für eine Baubewilligung als erfüllt erachtet, Gesuche für Zusatzbewilligungen nach Abschluss des Auflagever- fahrens umgehend mit allen erforderlichen Unterlagen und allfäl- ligen Einsprachen direkt den für die Zusatzbewilligung zuständi- gen Behörden zu. Die für die Zusatzbewilligung zuständigen Be- hörden übermitteln ihren Entscheid sowie einen allfälligen Ein- spracheentscheid direkt der Gemeinde, welche Entscheide über Zusatzbewilligungen nach Überprüfung der inhaltlichen Abstim- mung gleichzeitig mit dem Bauentscheid eröffnet (Art. 55 Abs. 1 und 2 KRVO).
1. a) Ist für die Errichtung einer Baute oder Anlage neben dem Baubewilligungs- ein weiteres Bewilligungsverfahren durch- zuführen und besteht zwischen diesen ein enger sachlicher Zu- sammenhang, so hat die kommunale Baubehörde im Baubewilli- gungsverfahren für die Koordination dieser Verfahren und Ent- scheide zu sorgen (Art. 88 Abs. 1 und 2 KRG, 92 Abs. 1 KRG). Die Koordinationspflicht knüpft daher vorab an ein formales Krite- rium, wonach neben dem Baubewilligungs- noch ein weiteres Be-
willigungsverfahren durchzuführen ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da für die Entfernung von Hecken und Feldgehölzen das EKUD in einem zusätzlichen Verfahren eine Ausnahmebewilli- gung zu erteilen hat. Das KRG verlangt als weiteres Kriterium das Erfordernis eines engen sachlichen Zusammenhanges. Ein solcher ist gegeben, wenn zwischen mehreren Verfahren Überschneidun- gen bestehen. Überschneidungen können u. a. in den Entschei- dungsbefugnissen auftreten. Vorliegend ergibt sich der Koordina- tionsbedarf zwischen dem Baubewilligungsverfahren und dem nach Art. 2 Abs. 4 des kantonalen Waldgesetzes (WaG) erforder- lichen Zusatzbewilligungsverfahren für die Entfernung von Hecken und Feldgehölzen – in welchen jeweils Einsprachen zu behandeln sind (Art. 54 Abs. 2 KRVO) – aufgrund des Umstandes, dass die Zu- ständigkeit zum formellen Entscheid über diese Einsprachen bei der Baubewilligungsbehörde liegt (Art. 55 Abs. 2 KRVO), materiell hinsichtlich der Zusatzbewilligung jedoch das EKUD darüber zu befinden hat (Art. 5 Abs. 3 der kantonalen Waldverordnung [KWaV]). Damit steht fest, dass die Bestimmungen der Verfahrens- und Entscheidkoordination (Art. 88 Abs. 3 KRG i.V. mit Art. 52 ff. KRVO) für den vorliegenden Fall zu berücksichtigen sind.
1. Als Leitbehörde im Baubewilligungsverfahren für Bau- ten und Anlagen innerhalb der Bauzonen gilt die kommunale Bau- behörde (Art. 88 Abs. 2 Satz 1 KRG i.V. mit Art. 53 KRVO). Dieser sind nun im Auflageverfahren und in der Folge dann auch dem für die Zusatzbewilligung zuständigen Departement im Einsprache- verfahren verschiedene formelle Fehler unterlaufen. So wurde das Gesuch für eine koordinationsbedürftige Zusatzbewilligung (Ge- such um Entfernung von Hecken und Feldgehölzen; Art. 54 Abs. 1 KRVO) nicht zusammen mit dem Baugesuch eingereicht, weshalb es entgegen den erwähnten formalen Vorgaben nicht zusammen mit den ordentlichen Baubewilligungsunterlagen öffentlich aufge- legt und auch nicht gemeinsam ausgeschrieben werden konnte. Ebenso wenig konnten innert der Auflagefrist für das Baugesuch Einsprachen eingereicht werden (Art. 54 Abs. 2 KRVO). Zwar wären selbst diese formalen Mängel im vorliegenden Verfahren an sich nachträglich korrigierbar, zumal die Gemeinde auf die in der Ein- sprache des heutigen Beschwerdeführers vorgebrachte Rüge hin das entsprechende Gesuch um Entfernung von Hecken und Feld- gehölzen nachträglich bei der Bauherrschaft einverlangt, dieses dann öffentlich aufgelegt hat und die Gesuchsauflage wurde zu- dem auch im Kantonsamtsblatt publiziert. Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, sind die angefochtenen Entscheide von Ge-
meinde und Departement mit weiteren gravierenden verfahrens- und koordinationsrechtlichen Mängeln behaftet, welche in ihrer Gesamtheit im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdever- fahren nicht (mehr) behoben werden können.
1. So wurde der Einsprecher (und heutige Beschwerdefüh- rer), welcher in seiner korrekt bei der Gemeinde (Art. 54 Abs. 2 KRVO) eingereichten – und dem ANU in Kopie zugestellten – Ein- sprache zutreffend das Fehlen des für die Entfernung von Hecken und Feldgehölzen erforderlichen Gesuches gerügt hat, von Seiten der angegangenen Behörden weder rechtsgenüglich darauf auf- merksam gemacht, dass er anlässlich der nachträglich vorgenom- menen Auflage des Zusatzbewilligungsgesuches erneut Einspra- che zu erheben habe, wofür im Lichte von Art. 55 Abs. 1 KRVO betrachtet auch kein Anlass bestand, noch wurde ihm seitens des EKUD die Möglichkeit geboten, seine bei der zuständigen Ge- meinde eingereichte Einsprache noch materiell zu ergänzen. Auf- grund des Schreibens des ANU vom 29. August 2008 – und insbe- sondere der unmissverständlichen, gesetzlichen Vorgaben in der KRVO – durfte der Einsprecher davon ausgehen, dass seine Ein- sprache von den zuständigen kantonalen Behörden behandelt werde. Den Umstand, dass in der Publikation im Kantonsamtsblatt irrtümlicherweise auf die Einsprachemöglichkeit beim EKUD hin- gewiesen wurde, muss er sich angesichts der anderslautenden Vorgaben in der KRVO (Einsprachen gegen Gesuche für Zusatzbe- willigungen sind bei der Gemeinde einzureichen) nicht entgegen halten lassen.
2. Das kantonale ANU scheint sodann übersehen zu ha- ben, dass es bereits aufgrund von Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) verpflichtet gewesen wäre, die Sache unter Benachrichtigung der Parteien an die für zuständig er- achtete Behörde, vorliegend das EKUD, weiterzuleiten. Nachdem es aber von der Weiterleitung abgesehen und das EKUD daher denn auch nicht über die Einsprache des heutigen Beschwerde- führers entschieden hat, ist im geschilderten Vorgehen eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs im Sinne einer formellen Rechtsver- weigerung zu erblicken. Abgesehen davon, muss sich das EKUD zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorhalten lassen, weil es dem heutigen Beschwerdeführer, als vom späteren Ent- scheid Betroffenem, selbst nach Vorliegen des Gesuchs um Zu- satzbewilligung trotz korrekt – bei der Gemeinde eingereichter Ein- sprache – keine Gelegenheit zur materiellen Einspracheergänzung gegeben und ihn dadurch in seinen Parteirechten verletzt hat.
1. Indem das EKUD sodann seinen Entscheid in Unkennt- nis der materiellen Einwände des heutigen Beschwerdeführers fällte, hat es einerseits seine Pflicht zur umfassenden Interessen- abwägung verletzt. Anderseits hat es seine Verfügung vom 19. No- vember 2008 in krassem Widerspruch zu den von der Regierung für koordinationsbedürftige Zusatzbewilligungen erlassenen ver- fahrensrechtlichen Bestimmungen über die Entscheidkoordina- tion (Art. 55 f. KRVO) erlassen und diese nur der Gemeinde sowie der Bauherrschaft, nicht aber dem Einsprecher, eröffnet, was nicht angeht. Gemäss Art. 55 Abs. 2 Satz 1 KRVO hätte es als für die Zu- satzbewilligung zuständige Behörde die Verfügung sowie den Ein- spracheentscheid vielmehr direkt der Gemeinde übermitteln müs- sen, wovon es aber unverständlicherweise abgesehen hat. Der vom Departement vorgebrachte Einwand der rechtskräftigen Ver- fügung geht entsprechend, nachdem diese gar nicht in Rechtskraft erwachsen konnte, fehl.
2. Die Gemeinde wiederum muss sich ihrerseits eine Ver- letzung der in der KRVO statuierten Bestimmungen über die Ent- scheidkoordination vorhalten lassen. Indem sie den Entscheid über die Zusatzbewilligung nach Überprüfung der inhaltlichen Ab- stimmung nicht gleichzeitig mit dem Bauentscheid eröffnet hat, sondern davon ausgegangen ist, sie brauche den Entscheid über die Zusatzbewilligung nicht mehr zu eröffnen, weil das EKUD dies schon getan habe, hat sie Art. 55 Abs. 2 Satz 2 KRVO verletzt.
3. Das gesetzwidrige Vorgehen der zuständigen kantona- len und kommunalen Behörden gipfelte sodann noch im Um- stand, dass es dem Betroffenen verunmöglicht wurde, die ge- trennt erlassenen Entscheide in einem einheitlichen Rechtsmittel- verfahren anzufechten.
1. Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass die angefochtenen Entscheide in ihrer Gesamtheit in Missachtung des bundes- und kantonalrechtlich statuierten Koordinationsgebotes ergangen sind. So hat die Gemeinde weder die Bewilligung des EKUD zusammen mit ihrem Bau- und Einspracheentscheid eröff- net noch die in der Bewilligung enthaltene Begründung in den Bau- und Einspracheentscheid aufgenommen, sondern lediglich darauf hingewiesen, diese bilde Gegenstand der Baubewilligung, was bereits mit Blick auf die erforderliche genügende Abstim- mung unzulässig ist. Schliesslich haben das zuständige Departe- ment und die Gemeinde in Missachtung der entsprechenden Vor- gaben davon abgesehen, dass die getrennt erlassenen Entscheide in einem einheitlichen Rechtsmittelverfahren angefochten hätten
werden können. Ebenso wenig hat die Gemeinde im angefochte- nen Baubewilligungsentscheid die erforderliche Gesamtbeurtei- lung aller auf dem Spiel stehenden Interessen vorgenommen. Die vorstehend aufgeführten Mängel haben in ihrer Gesamtheit zur Konsequenz, dass die Beschwerde – ohne Prüfung ihrer Begrün- detheit in der Sache selbst – bereits zufolge Verletzung des Koor- dinationsgebotes gutzuheissen ist. Entsprechend sind sowohl der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid vom 13. Februar 2009, als auch die gleichentags erteilte Baubewilligung, wie auch die departementale Bewilligung zur Entfernung von Hecken und Feldgehölzen vom 19. November 2008 aufzuheben und die Ange- legenheit ist zur Durchführung eines korrekten, den erwähnten ge- setzlichen Vorgaben (RPG, KRG, KRVO) entsprechenden Baubewil- ligungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
R 09 17Urteil vom 22. September 2009