Staatsorganisation 2
Organizzazione dello Stato
Feuerwehrpflichtersatz. Zusammenfassung der Rechtspre- chung.
**Contributo compensativoper ilservizio pompieri.**Rias- sunto della giurisprudenza.
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, im vorlie- genden Fall sei davon auszugehen, dass der anstelle des aktiven Feuerwehrdienstes in der Feuerwehr zu leistende finanzielle Bei- trag den Charakter als Ausgleichsabgabe faktisch verloren habe. Die Gemeinde erhebe vielmehr eine Feuerwehrsteuer – taktisch getarnt als «Pflichtersatzabgabe». Als eigentliche Ersatzabgabe könnte die finanzielle Abgeltung des Feuerwehrdienstes nur dann akzeptiert werden, wenn die Ersatzabgabe effektiv eine Ersatzleis- tung der Feuerwehrpflichtigen der Gemeinde wäre, die die Pflich- tigen zu bezahlen hätten, die die eigentliche reale Feuerwehr- dienstpflicht – aus welchen Gründen auch immer – nicht oder nicht im gesetzlichen Umfang durch persönliche Dienstleistung erfüllen könnten. Eine Ersatzabgabe wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Dienstpflichtige von seiner ihm gegenüber der Gemeinde ob- liegenden öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Leistung von Feuer- wehrdienst aus bei ihm liegenden, subjektiven Gründen befreit würde. So aber verhalte es sich im vorliegenden Fall nicht. Die Feuerwehrpflichtersatzabgabe der Gemeinde sei aus Sicht des Be- schwerdeführers nicht rechtmässig, da sie an eine rechtlich nur theoretisch bestehende Dienstpflicht anknüpfe, die effektiv gar nicht bestehe und durch die Pflichtigen auch nicht geleistet werden könne. Entsprechend heisse es in Art. 9, dass niemand Anspruch habe, die Pflicht effektiv zu leisten. Die finanzielle Leistung habe ihren Ausgleichscharakter damit verloren und sei zur eigentlichen, originären Verpflichtung geworden. Es handle sich deshalb um
eine eigentliche Steuer oder jedenfalls um eine steuerähnliche finanzielle Verpflichtung gegenüber der Gemeinde, da sie voraus- setzungslos geschuldet sei und gerade nicht als Surrogat für eine Naturallast diene (vgl. hiezu PVG Nr. 1999 41 E. 2). Als Steuer sei die Abgabe rechtswidrig, da sie nicht nach den allgemeinen Be- steuerungsgrundsätzen ausgestaltet sei.
1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat in ei- nem Entscheid, mit welchem es zum Schluss kam, dass die Leis- tung der Feuerwehrersatzabgabe nicht gegen das Diskriminie- rungsverbot verstosse, für im Wesentlichen analoge gesetzliche Grundlagen wie vorliegend in LGVE II S. 134 ff. folgende Erwä- gungen angestellt: Aus den anwendbaren Bestimmungen «ergibt sich, dass alle Männer und Frauen zwischen dem 20. und 50. Altersjahr feu- erwehrpflichtig sind. Nach der gesetzlichen Konzeption besteht eine allgemeine Feuerwehrpflicht für alle Personen dieser Alters- gruppe, und zwar ungeachtet ihrer familiären, beruflichen und per- sönlichen Verhältnisse. Letztere Kriterien sind nur für den Ent- scheid, ob die betroffene Person persönlich zum aktiven Feuer- wehrdienst eingeteilt bzw. zugelassen werden soll, mit zu berück- sichtigen; für die Beurteilung der Feuerwehrpflicht als solche sind sie nicht ausschlaggebend. Die gesetzliche Pflicht ist entweder durch ‹Leistung von Feuerwehrdienst› oder durch Leistung einer Ersatzabgabe zu erfüllen. (…) Der Gesetzgeber hat somit für feu- erwehrpflichtige Personen eine generelle Befreiung von der Er- satzabgabe von vornherein ausgeschlossen. Der Sinn dieser Re- gelung liegt darin begründet, dass jedermann zwischen dem 20. und 50. Altersjahr eine grundsätzliche Feuerwehrpflicht trifft. Wären Personen dieser Altersgruppe sowohl vom Feuerwehr- dienst als auch von der Entrichtung der Ersatzabgabe befreit, führte dies eben gerade zur ungleichen Behandlung jener Perso- nen, die ihre gesetzliche Pflicht erfüllen, sei es durch ihren Einsatz im Aktivdienst, sei es durch Bezahlung der Ersatzabgabe aufgrund der finanziellen Verhältnisse.» Die allgemeine Feuerwehrpflicht bestehe für alle Männer und Frauen der betroffenen Altersgruppe, und diese Pflicht könnten sie auf zwei unterschiedliche Arten er- füllen: entweder seien sie im Feuerwehrdienst aktiv tätig oder sie leisteten die Ersatzabgabe.
Die Regelung der Gleichbehandlung von Mann und Frau in Bezug auf die Feuerwehrpflicht steht sowohl in Graubünden als auch in Luzern in völligem Einklang mit einem auch vom Be- schwerdeführer zitierten Entscheid des Bundesgerichts aus dem
Jahre 1997. In BGE 123 1 56 hat es nämlich darauf erkannt, dass eine Ungleichbehandlung der Geschlechter hinsichtlich der Bezah- lung von Feuerwehrpflichtersatz gegen Art. 4 Abs. 2 aBV verstösst. Gegenstand dieses Entscheides bildete eine kantonale Regelung, wonach die Feuerwehr- und Ersatzabgabepflicht auf Männer be- schränkt war. Das Bundesgericht knüpfte an die oben bereits erwähnten Entscheide an und führte aus, es erscheine fraglich, ob an der bisherigen Rechtsprechung in allenTeilen festgehalten wer- den könne. Für die nunmehr festgestellte verfassungswidrige Un- gleichbehandlung bezüglich der Feuerwehrersatzabgabe erwog es
u. a. Folgendes: Der blosse Umstand, dass eine Feuerwehrtätigkeit bestimmte Risiken berge, könne jedenfalls nicht zur generellen Dispensation aller Frauen führen, würde das doch bedeuten, dass das Leben von Frauen schutzwürdiger und wertvoller wäre als dasjenige der Männer, was Art. 4 Abs. 2 aBV widerspräche. Der Umstand, dass im Durchschnitt mehr Männer als Frauen die für den Feuerwehrdienst erforderlichen Eigenschaften besitzen, ver- möge im Lichte von Art. 4 Abs. 2 aBV keine entscheidende Rolle zu spielen. Hinzu komme, dass notorisch in den meisten Gemeinden, in denen eine Feuerwehrdienstpflicht bestehe, der grösste Teil der an sich Dienstpflichtigen ihren Dienst nicht persönlich versehen würden, sondern durch eine Ersatzabgabe abgelten würden. Da in aller Regel genügend Freiwillige zur Verfügung stünden, wer- de kaum jemand zum effektiven Feuerwehrdienst zwangsweise herangezogen; Dienstpflichtige männlichen oder weiblichen Ge- schlechts, welche die für den Feuerwehrdienst erforderlichen Eigenschaften nicht besitzen, könnten sich in aller Regel ohne wei- teres vom aktiven Dienst dispensieren lassen und statt dessen die Ersatzabgabe bezahlen, was den Frauen gleichermassen zumut- bar sei wie den Männern (BGE 123 1 59 E. 2d; PVG 1996 Nr. 1).
1. Die umstrittene Abgabe ist ihrer Rechtsnatur nach eine Ersatzabgabe. Entstehungsgrund der Ersatzabgabepflicht ist ein gesetzlich festgelegter, in der Person des Abgabepflichtigen erfüll- ter, rechtlicher Tatbestand (ersatzabgaberechtlicher Tatbestand). Er besteht in der ausdrücklichen oder implizierten Befreiung von einer grundsätzlich bestehenden öffentlich-rechtlichen Pflicht (vgl. G. Walti, Der schweizerische Militärpflichtersatz, S. 54). Der Ersatz- pflichtige schuldet die Ersatzabgabe unabhängig davon, ob ihm durch die Befreiung von der Leistungspflicht ein Vorteil erwachsen ist oder nicht. Die Ersatzabgabe ist kein Entgelt für einen vom Ge- meinwesen eingeräumten Sondervorteil. Der Pflichtige erhält des- halb für seine Abgabe auch keine besondere, rechtlich erfassbare
Gegenleistung des Gemeinwesens. Massgebend für die Entste- hung und Höhe der Abgabepflicht ist vielmehr einzig die Befreiung von einer grundsätzlich bestehenden Leistungspflicht (Walti, a.a.O., S. 55). Die Ersatzabgabe hat in erster Linie den Zweck, in Be- zug auf eine bestimmte Leistungspflicht die Rechtsgleichheit her- zustellen. Mit der Auferlegung einer Geldleistung soll die durch die Befreiung von einer Pflicht geschaffene Ungleichheit in der öf- fentlichen Belastung zwischen dem Befreiten und dem Pflichtigen ausgeglichen werden (Ausgleichsfunktion; Walti, a.a.O., S. 55). Die finanzielle Belastung durch eine Ersatzabgabe unterliegt, wie jeder Eingriff in die persönliche Freiheit, dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit. Dieser besagt, dass der Eingriff mittels Ersatzabgabe nicht stärker sein dürfe, als dies zur Erreichung des Zwecks der Ab- gabeerhebung erforderlich ist. Um die Ersatzabgabe mit dem Ver- hältnismässigkeitsgrundsatz in Einklang zu bringen, ist demnach vom Zweck der jeweiligen Ersatzabgabe auszugehen. Ausser Be- tracht fällt dabei regelmässig der Verwendungszweck der Ersatz- abgabe, da sich von diesem grundsätzlich keine hinreichende Be- grenzung der Ersatzabgabehöhe (der Eingriffsintensität) ableiten lässt. Massgebend ist für die Verhältnismässigkeitsprüfung viel- mehr der dominante Zweck der Ersatzabgabe. Dieser besteht, wie schon festgestellt wurde, in der Ausgleichsfunktion der Ersatzab- gabe. Allein diese Überlegung vermag denn auch erst die Erhe- bung der Ersatzabgabe, die weder eine Steuer darstellt, noch an eine Gegenleistung des Gemeinwesens geknüpft ist, überhaupt zu rechtfertigen. Die Ersatzabgabe darf deshalb nicht höher sein, als es zur Herbeiführung eines solchen Ausgleiches notwendig ist (Walti, a.a.O., S. 56 f.). Ausgangspunkt für die Ersatzabgabe ist demnach der Vorteil (nicht zu verwechseln mit dem wirtschaft- lichen Sondervorteil bei Vorzugslasten), der dem an sich Verpflich- teten aus der Befreiung von der Leistungspflicht entsteht (BGE 102 Ia 15). Dabei dürfen schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt wer- den. So müssen z. B. bei Parkplatzersatzabgaben nicht die im kon- kreten Fall eingesparten Kosten berücksichtigt werden, sondern es darf auf durchschnittliche Verhältnisse abgestellt werden (Bundes- gerichtsurteil 2P. 128/1999 E. 5a. in: ZBl 2003 S.553; 1P. 586/2004, S. 10).
1. Aus E. 4. u. 5. folgt, dass es für die Erhebung der Feuer- wehrersatzabgabe nicht darauf ankommt, ob das Kostende- ckungsprinzip eingehalten wird und ob nur ein geringer Teil der Pflichtigen die Naturalleistung erbringt. Selbst wenn Letzteres der
Fall ist, wird die Abgabe nicht zur Steuer, solange sie in ihrer Höhe verhältnismässig ist, was vorliegend bei dem geringfügigen Be- trag von Fr. 130.–/Jahr offensichtlich der Fall ist. Die Behauptung, dass die Gemeinde mit den Ersatzabgaben ein Geschäft mache, trifft im Übrigen für die Jahre 2007 und 2008 klar nicht zu, wie die Belege der Gemeinde zeigen. Die Beschwerde erweist sich dem- nach auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
A 09 45Urteil vom 17. November 2009