13/31 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2009
Baueinsprache. Verfahrenskosten.
Opposizione edilizia. Costi del procedimento.
Erwägungen:
2. a) Gemäss Art. 22 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur
mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. «Be- willigen» bedeutet dabei, feststellen, dass dem Bauvorhaben kein baupolizeiliches Hindernis entgegensteht. Insbesondere muss das Bauvorhaben den im Nutzungsplan ausgedrückten räumlichen Ordnungsvorstellungen und allen übrigen planerischen sowie baupolizeilichen Vorschriften entsprechen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen jedoch erfüllt, besteht ein An- spruch auf Erteilung der Baubewilligung. Diese qualifiziert sich rechtlich als Polizeibewilligung. Das Baubewilligungsverfahren er- streckt sich dabei auf alle einschlägigen planungs- und baurecht- lichen Normen, verbleibt jedoch im Rahmen des Polizeirechts (vgl. Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,
1. Aufl., Bern 2002, S. 306 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung; VGU R 04 38, R 02 54).
1. Nach der überarbeiteten, von der Regierung am 1. April 2008 genehmigten Zonenordnung, liegt die Parzelle Nr. 853, auf welcher das Bauvorhaben realisiert werden soll, neu in der Wohn- zone «Dorf/Platz». Mit Blick auf die in der Nutzungsordnung aus- gedrückten Ordnungsvorschriften erweist sich das Bauvorhaben in der Wohnzone «Dorf/Platz» als zonenkonform, was auch seitens der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt wird. Un- streitig ist ferner auch, dass das Bauvorhaben die massgeblichen Vorschriften des kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts einhält (Art. 89 Abs. 1 KRG), was letztlich nicht mehr und nicht weniger bedeutet, als dass dem Bauvorhaben kein (mate- riell-rechtliches) baupolizeiliches Hindernis entgegensteht. Streitig
168
13/31 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2009
sind im Wesentlichen formelle Einwände, welche wiederum im Lichte der (unmittelbar anwendbaren und das formelle Baurecht regelnden) Art. 85–96 KRG zu prüfen und zu beurteilen sind (Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG).
1. Soweit die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides mit der Überlegung verlangen, dass die Beschwerdegegnerin 2 zu erkennen gegeben hätte, allenfalls ein zweites, geändertes Baugesuch einzureichen, können sie dar- aus nichts zugunsten ihrer Begehren ableiten. Sie übersehen, dass eine Baubewilligung lediglich das Recht, nicht aber die Verpflich- tung mit sich bringt, ein Art. 89 Abs. 1 KRG entsprechendes Bau- vorhaben innert dem vom übergeordneten Recht vorgegebenen zeitlichen Rahmen (vgl. Art. 91 Abs. 2 KRG) beginnen und realisie- ren zu dürfen. Entsprechend ist es ohne weiteres zulässig, dass eine Bauherrschaft verschiedene Baugesuche für die geplante Überbauung einer Parzelle einreicht und dann nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung und Erteilung der Baubewilligungen das ihr genehmste realisiert.
2. Ohne Belang ist der Einwand der Verletzung von Art. 89 Abs. 3 KRG. Die Beschwerdegegnerin 2 war im Zeitpunkt der (er- sten) Baugesuchseinreichung (2005) Eigentümerin der Parzelle Nr. 853 und als solche zur Unterzeichnung des Baugesuchs ohne weiteres zuständig. Nachdem mit Abtretungsvertrag vom 30. März 2007 die Firma P. AG neue Eigentümerin des Baugrundstücks ge- worden ist, hat diese die geänderten Baugesuchsunterlagen (Än- derungseingabe, datiert vom 28. August 2007), welche letztlich Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden, mit- unterzeichnet. Ferner hat sie am 10. Januar 2008 die Beschwerde- gegnerin 2 auch noch formell ermächtigt, die Baugesuchs- und weiteren Verfahren im bisherigen Rahmen weiterzuführen. Dass die Gemeinde bei dieser Sachlage die Baubewilligung nur der Be- schwerdegegnerin 2 (und nicht auch noch der Grundeigentüme- rin) eröffnet hat, war bereits daher ohne weiteres geboten und rechtens. Ob die Beschwerdeführer zur letzten Rüge überhaupt le- gitimiert sind, kann bei diesem Ergebnis offen gelassen werden.
3. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die mit dem streitigen Entscheid verfügte Aufhebung der Planungszone, so- weit sie die Parzelle Nr. 853 betrifft, wehren, kann ihnen ebenfalls nicht geholfen werden. Aus den Akten ergibt sich unschwer, dass die Bauparzelle von zwei Planungszonen erfasst worden ist. Zum Ersten die Planungszone, welche mit Blick auf die Umzonung ver- schiedener Parzellen aus der Klinikzone in eine Wohnzone erlassen
169
13/31 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2009
wurde; und zum Zweiten von einer Planungszone betreffend Zweitwohnungsbeschränkungen. Mit der nun am 1. April 2008 von der Regierung des Kantons Graubünden erteilten Genehmigung der Umzonung u. a. der Parzelle Nr. 853 aus der Klinikzone in die Wohnzone «Dorf/Platz» ist der innere Grund für die ersterwähn- te Planungszone weggefallen. Nachdem von den heutigen Be- schwerdeführern weder gegen die Umzonung noch gegen diese Planungszone bei der Regierung ein Rechtsmittel eingereicht wor- den war, bestand für die Gemeinde hinsichtlich dieser Aufhebung weder Grund noch Anlass für eine vorgängige Anhörung der Be- schwerdeführer im Baubewilligungsverfahren, zumal dieses nicht dazu dient, eine allenfalls verpasste Planungsbeschwerde nachzu- holen. Von der Aufhebung nicht tangiert wird demgegenüber die zweite Planungszone, also jene betreffend Zweitwohnungsbe- schränkung. Den Folgen der von dieser verfolgten Ziele ist von der Gemeinde bereits Rechnung getragen worden (vgl. Ziff. 2 d des an- gefochtenen Entscheides). Damit steht fest, dass bei dieser Sach- lage der Behauptung der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Boden entzogen ist.
1. Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführern auch insofern, als sie sich gegen die Auferlegung von Verfahrenskosten im Einspracheverfahren (Fr. 1500.– je zur Hälfte) wehren. Die Ge- meinden erheben gemäss dem nach Art. 107 Abs. 2 KRG unmittel- bar anwendbaren Art. 96 KRG im Baubewilligungs- und in weite- ren baupolizeilichen Verfahren für ihren Aufwand Gebühren. Kostenpflichtig ist laut Abs. 2 der Bestimmung, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat. Die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten sind dabei den Einsprechern zu überbinden, wenn die Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird. Vorliegend hat die Gemeinde die Einsprache der heutigen Beschwerdeführer abge- wiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. Entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens hat sie ihnen die Kosten auferlegt, wozu sie angesichts der zitierten gesetzlichen Grundlage denn auch berech- tigt und gehalten war. Die Beschwerdeführer, welche nun auch im vorliegenden Verfahren unterliegen, bringen nichts vor, dass die ihnen einspracheweise auferlegten Verfahrenskosten als über- mässig hoch und unzulässig erscheinen liesse. Ihre Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet und ist daher ab- zuweisen. R 08 42Urteil vom 14. November 2008
170