Costs in building objection proceedings may be imposed on unsuccessful objectors

PVG 2009 31Übriges Gericht31.12.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The court held that a building permit must be granted when the project complies with zoning and all applicable planning and building rules. It rejected the objectors' arguments that the permit was invalid because the applicant might later submit another revised application, because of ownership/signature issues, and because the lifting of a planning zone allegedly violated their right to be heard. It further confirmed that unsuccessful objectors may be charged the costs of the objection proceedings under the applicable cantonal fee rule. The appeal was dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 22 RPG; Art. 96 KRG; costs in building objection proceedings: where a project satisfies the legal prerequisites, the applicant has a right to a building permit as a police authorization, and unsuccessful objectors may be charged the procedural costs caused by the objection. The permit procedure examines all relevant planning and building norms, but it cannot serve to remedy a missed challenge against prior planning measures. A municipality is entitled and obliged to allocate objection costs to the objectors when the objection is rejected or not entered into (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

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Baueinsprache. Verfahrenskosten.

  • Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruchauf Erteilungeiner Baubewilligung;ent- sprechend sindden imEinspracheverfahren unterliegen-den Einsprecherndie durchdie Behandlungder Einspra- cheentstandenen Kosten****zu überbinden.

Opposizione edilizia. Costi del procedimento.

  • Se lecondizioni legalisono soddisfattevi èun dirittoal rilascio dellalicenza edilizia;di conseguenzai costioc- casionati dal trattamento dell’opposizione vanno ac- collati agli opponenti che soccombono nella procedura diopposizione.

Erwägungen:

2. a) Gemäss Art. 22 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur

mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. «Be- willigen» bedeutet dabei, feststellen, dass dem Bauvorhaben kein baupolizeiliches Hindernis entgegensteht. Insbesondere muss das Bauvorhaben den im Nutzungsplan ausgedrückten räumlichen Ordnungsvorstellungen und allen übrigen planerischen sowie baupolizeilichen Vorschriften entsprechen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen jedoch erfüllt, besteht ein An- spruch auf Erteilung der Baubewilligung. Diese qualifiziert sich rechtlich als Polizeibewilligung. Das Baubewilligungsverfahren er- streckt sich dabei auf alle einschlägigen planungs- und baurecht- lichen Normen, verbleibt jedoch im Rahmen des Polizeirechts (vgl. Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,

1. Aufl., Bern 2002, S. 306 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung; VGU R 04 38, R 02 54).

1. Nach der überarbeiteten, von der Regierung am 1. April 2008 genehmigten Zonenordnung, liegt die Parzelle Nr. 853, auf welcher das Bauvorhaben realisiert werden soll, neu in der Wohn- zone «Dorf/Platz». Mit Blick auf die in der Nutzungsordnung aus- gedrückten Ordnungsvorschriften erweist sich das Bauvorhaben in der Wohnzone «Dorf/Platz» als zonenkonform, was auch seitens der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt wird. Un- streitig ist ferner auch, dass das Bauvorhaben die massgeblichen Vorschriften des kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts einhält (Art. 89 Abs. 1 KRG), was letztlich nicht mehr und nicht weniger bedeutet, als dass dem Bauvorhaben kein (mate- riell-rechtliches) baupolizeiliches Hindernis entgegensteht. Streitig

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sind im Wesentlichen formelle Einwände, welche wiederum im Lichte der (unmittelbar anwendbaren und das formelle Baurecht regelnden) Art. 85–96 KRG zu prüfen und zu beurteilen sind (Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG).

1. Soweit die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides mit der Überlegung verlangen, dass die Beschwerdegegnerin 2 zu erkennen gegeben hätte, allenfalls ein zweites, geändertes Baugesuch einzureichen, können sie dar- aus nichts zugunsten ihrer Begehren ableiten. Sie übersehen, dass eine Baubewilligung lediglich das Recht, nicht aber die Verpflich- tung mit sich bringt, ein Art. 89 Abs. 1 KRG entsprechendes Bau- vorhaben innert dem vom übergeordneten Recht vorgegebenen zeitlichen Rahmen (vgl. Art. 91 Abs. 2 KRG) beginnen und realisie- ren zu dürfen. Entsprechend ist es ohne weiteres zulässig, dass eine Bauherrschaft verschiedene Baugesuche für die geplante Überbauung einer Parzelle einreicht und dann nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung und Erteilung der Baubewilligungen das ihr genehmste realisiert.

2. Ohne Belang ist der Einwand der Verletzung von Art. 89 Abs. 3 KRG. Die Beschwerdegegnerin 2 war im Zeitpunkt der (er- sten) Baugesuchseinreichung (2005) Eigentümerin der Parzelle Nr. 853 und als solche zur Unterzeichnung des Baugesuchs ohne weiteres zuständig. Nachdem mit Abtretungsvertrag vom 30. März 2007 die Firma P. AG neue Eigentümerin des Baugrundstücks ge- worden ist, hat diese die geänderten Baugesuchsunterlagen (Än- derungseingabe, datiert vom 28. August 2007), welche letztlich Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden, mit- unterzeichnet. Ferner hat sie am 10. Januar 2008 die Beschwerde- gegnerin 2 auch noch formell ermächtigt, die Baugesuchs- und weiteren Verfahren im bisherigen Rahmen weiterzuführen. Dass die Gemeinde bei dieser Sachlage die Baubewilligung nur der Be- schwerdegegnerin 2 (und nicht auch noch der Grundeigentüme- rin) eröffnet hat, war bereits daher ohne weiteres geboten und rechtens. Ob die Beschwerdeführer zur letzten Rüge überhaupt le- gitimiert sind, kann bei diesem Ergebnis offen gelassen werden.

3. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die mit dem streitigen Entscheid verfügte Aufhebung der Planungszone, so- weit sie die Parzelle Nr. 853 betrifft, wehren, kann ihnen ebenfalls nicht geholfen werden. Aus den Akten ergibt sich unschwer, dass die Bauparzelle von zwei Planungszonen erfasst worden ist. Zum Ersten die Planungszone, welche mit Blick auf die Umzonung ver- schiedener Parzellen aus der Klinikzone in eine Wohnzone erlassen

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wurde; und zum Zweiten von einer Planungszone betreffend Zweitwohnungsbeschränkungen. Mit der nun am 1. April 2008 von der Regierung des Kantons Graubünden erteilten Genehmigung der Umzonung u. a. der Parzelle Nr. 853 aus der Klinikzone in die Wohnzone «Dorf/Platz» ist der innere Grund für die ersterwähn- te Planungszone weggefallen. Nachdem von den heutigen Be- schwerdeführern weder gegen die Umzonung noch gegen diese Planungszone bei der Regierung ein Rechtsmittel eingereicht wor- den war, bestand für die Gemeinde hinsichtlich dieser Aufhebung weder Grund noch Anlass für eine vorgängige Anhörung der Be- schwerdeführer im Baubewilligungsverfahren, zumal dieses nicht dazu dient, eine allenfalls verpasste Planungsbeschwerde nachzu- holen. Von der Aufhebung nicht tangiert wird demgegenüber die zweite Planungszone, also jene betreffend Zweitwohnungsbe- schränkung. Den Folgen der von dieser verfolgten Ziele ist von der Gemeinde bereits Rechnung getragen worden (vgl. Ziff. 2 d des an- gefochtenen Entscheides). Damit steht fest, dass bei dieser Sach- lage der Behauptung der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Boden entzogen ist.

1. Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführern auch insofern, als sie sich gegen die Auferlegung von Verfahrenskosten im Einspracheverfahren (Fr. 1500.– je zur Hälfte) wehren. Die Ge- meinden erheben gemäss dem nach Art. 107 Abs. 2 KRG unmittel- bar anwendbaren Art. 96 KRG im Baubewilligungs- und in weite- ren baupolizeilichen Verfahren für ihren Aufwand Gebühren. Kostenpflichtig ist laut Abs. 2 der Bestimmung, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat. Die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten sind dabei den Einsprechern zu überbinden, wenn die Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird. Vorliegend hat die Gemeinde die Einsprache der heutigen Beschwerdeführer abge- wiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. Entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens hat sie ihnen die Kosten auferlegt, wozu sie angesichts der zitierten gesetzlichen Grundlage denn auch berech- tigt und gehalten war. Die Beschwerdeführer, welche nun auch im vorliegenden Verfahren unterliegen, bringen nichts vor, dass die ihnen einspracheweise auferlegten Verfahrenskosten als über- mässig hoch und unzulässig erscheinen liesse. Ihre Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet und ist daher ab- zuweisen. R 08 42Urteil vom 14. November 2008

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Schlagwörter

building permitzoningplanning zoneobjection costsright to be heardpolice authorization

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the building project was entitled to a building permit because it complied with zoning and planning rules.

Extrahierter Entscheid

Yes. If statutory requirements are met, there is a right to a building permit; the project was zone-compliant and contrary to no material building regulations.

Extrahierte Begründung

A permit is a police authorization confirming no building-police obstacle exists. The project complied with the applicable communal, cantonal, and federal rules, so no material obstacle remained.

Kernrechtsfrage

Whether the permit could be challenged because a second, amended building application might have been filed later.

Extrahierter Entscheid

No. A building permit grants the right, not the duty, to realize a compliant project, and multiple applications for the same parcel are permissible.

Extrahierte Begründung

The later possibility of filing another application does not negate the legality of the permit already granted.

Kernrechtsfrage

Whether the permit was invalid because the landowner did not sign the original application or was not separately notified.

Extrahierter Entscheid

No. The original applicant owned the parcel at filing, later the new owner co-signed the amended submission and authorized continuation; separate notification was therefore proper.

Extrahierte Begründung

The relevant applications were duly signed by the competent party at the relevant times, and the procedural constellation made notification to the applicant sufficient.

Kernrechtsfrage

Whether lifting the planning zone affecting parcel no. 853 violated the objectors' hearing rights.

Extrahierter Entscheid

No. The original rationale for that planning zone had fallen away after approval of the rezoning, and the building permit procedure was not a substitute for a missed planning-law appeal.

Extrahierte Begründung

Since the rezoning had been approved earlier and no appeal had been filed against it, the municipality had neither reason nor duty to hear the objectors again on that issue.

Kernrechtsfrage

Whether the objection costs of CHF 1,500, split equally, were unlawfully imposed on the unsuccessful objectors.

Extrahierter Entscheid

No. Under the applicable fee provision, costs caused by the handling of an objection must be charged to objectors whose objection is rejected or not entered into.

Extrahierte Begründung

The municipality rejected the objection insofar as it entered into it, so it was entitled and obliged to allocate the procedural costs to the objectors.

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