Baueinstellung. Baustopp. Planungszone.
**Unzulässigkeit einer angeordneten sofortigen Bauein- stellung sowieeines paralleldazu verfügtenmehrmona- tigenBaustopps bejaht,weil sichdie vonder Bauherr-schaft an die Hand genommenen Arbeiten offenkundig innerhalbdes durcheine rechtskräftigeBaubewilligung abgedeckten Rahmensbewegten (E.**4).
Die nachträglich erlassene Planungszone stellt vorlie-gend ebenfallskeinen hinreichendenGrund dar,um den Erlassder Baueinstellungund desBaustopps zurecht- fertigen (E. 5).
**Sospensione dell’attivitàedilizia. Fermodei lavori.**Zona di pianificazione.
Data l’inammissibilitàdi unordine disospensione im- mediatadell’attività ediliziacome puredella parallela decisionedi fermodei lavoridella duratadi piùmesi, per-ché ilavori chela committenzasi apprestavaad eseguire rientravanoindubbiamente neilimiti diquanto erastato oggetto della licenza edilizia cresciuta in giudicato (cons. 4).
**Neppure lasuccessiva emanazionedi unazona dipia- nificazione costituisce nell’evenienza un motivo suffi- ciente per giustificare un ordine di sospensione e difermo deilavori (cons.**5).
Erwägungen:
1. a) Zu prüfen bleibt somit die Rechtmässigkeit der von der Gemeinde gestützt auf Art. 156 BG angeordneten sofortigen Baueinstellung und des Baustopps bis mindestens Ende Juni 2009. Diese hat sie im Wesentlichen deshalb als zeitlich dringlich und erforderlich erachtet, weil ansonsten ein Bau realisiert würde, welcher mit der in der Landschaftsabstimmung vom 8. Februar 2009 vom Souverän beschlossenen Umzonung der Parzelle Nr. 853 von der Zone «Wohnen Dorf/Platz» in die Kurbetriebszone und der darin geltenden neuen Nutzungsmöglichkeiten nach Art. 71a BG in Widerspruch stünde. Bei allem Verständnis für die von ihr verfolg- ten Absichten und Ziele, erweisen sich die angeordnete Bauein- stellung und der Baustopp als nicht rechtmässig.
1. Dabei gilt es sich vorweg den Sinn und Zweck einer Bau- einstellung bzw. eines Baustopps vor Augen zu halten. Als vor- sorgliche Massnahme wird damit ein vorläufiger Rechtsschutz ge-
währt, wobei im öffentlichen Baurecht insbesondere die rasche und umfassende Durchsetzung der Rechtsordnung angestrebt wird. Wird also durch die Errichtung von Bauten ohne Bewilligung, oder unter Verletzung einer rechtskräftigen Baubewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, so können vorab die Einstellung der Arbeiten und die Einreichung ei- nes Baugesuches angeordnet werden. Unter Baueinstellung bzw. Baustopp wird entsprechend der Befehl der Baubewilligungs- behörde gegenüber dem Bauherrn sowie mitwirkenden Unter- nehmern und deren Hilfspersonen verstanden, die bezeichneten Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und bis zu einer gegenteili- gen Anordnung ruhen zu lassen, mit dem Zweck, den Ist-Zustand gegen eine laufende oder drohende Veränderung vorläufig zu schützen. Diese Voraussetzung ist immer dann erfüllt, wenn Bau- arbeiten im Gange sind oder unmittelbar bevorstehen. Bei Fällen, in welchen bereits eine Baubewilligung vorliegt, müssen zudem genügende Gründe für die Annahme bestehen, dass Arbeiten vor- genommen werden, welche durch die rechtskräftige Baubewilli- gung nicht abgedeckt sind. Bei solchen Ausgangslagen ist ein Ver- gleich zwischen den laufenden Arbeiten und der gültigen Bau- bewilligung erforderlich.
1. Vorliegend blendet nun die Gemeinde bei ihrer Darstel- lung der Sach- und Rechtslage völlig aus, dass die von ihr am 22./25. April 2008 erteilte Baubewilligung für den Abbruch des Ge- bäudes Nr. 344 sowie den Neubau von vier Mehrfamilienhäusern (MFH) auf der Zone «Wohnen Dorf/Platz» zugeschiedenen Parzelle Nr. 853 (Projekt B; «M.») nachdem die dagegen von den Nachbarn eingereichte Beschwerde R 08 42 vom Verwaltungsgericht mit Ur- teil vom 14. November 2008 abgewiesen wurde, bereits rechts- kräftig ist und entsprechend auch realisiert werden darf. Bei ihren Überlegungen lässt sie sodann völlig ausser Acht, dass die Bau- bewilligung für das Projekt B ohne irgendwelche Auflagen oder Bedingungen verknüpft worden ist, aufgrund derer die Bauherr- schaft verpflichtet würde, auf der Nachbarparzelle Nr. 787 und 788, für die ebenfalls ein rechtskräftig bewilligtes Projekt (Projekt A, Klinikzone; VGU R 07 17 vom 15. Juni 2007) vorliegt, einen Klinik- betrieb weiterzubetreiben oder zu realisieren. Wenn die Gemeinde es damals versäumt hat, die rechtlichen Schicksale der beiden Pro- jekte miteinander zu verknüpfen, muss sie sich dies heute entge- gen halten lassen.
2. Ebenso wenig bestand auf Grund der im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung (22./25. April 2008) geltenden
Grundordnung eine gesetzliche Verpflichtung, aufgrund derer eine Bauherrschaft in der Zone «Wohnen Dorf/Platz» gelegenen Bau- parzelle Nr. 853 verpflichtet werden konnte, auf den beiden be- nachbarten, in der Klinikzone gelegenen Parzellen Nr. 787 und 788 einen Klinikbetrieb zu errichten und/oder zu betreiben. Dass die damalige, von der Regierung per 1. April 2008 genehmigte Re- vision der Zonenplanung (Umzonung der Parzelle Nr. 853 in die Zone «Wohnen Dorf/Platz») in der Absicht erfolgte, damit den Wei- terbetrieb der Klinik V. zu ermöglichen, vermag als Grundlage für die gemeindlichen Massnahmen ebenfalls nicht zu genügen. Dies deshalb, weil entgegen dieser Absicht weder in der revidierten Zo- nenbestimmung noch im Zonenplan irgendwelche diesbezüg- lichen Verpflichtungen hinsichtlich der trotz unterschiedlicher Zo- nenzuweisung ein gemeinsames rechtliches Schicksal aufweisen- den Parzelle Nr. 853 einerseits, und der Parzellen Nr. 787 sowie 788 anderseits, aufgenommen worden sind.
1. Dass die Gemeinde mit den Bauherrschaften von Projekt A und Projekt B allenfalls eine vertragliche Verpflichtung entspre- chenden Inhalts vereinbart hätte, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Wenn die Gemeinde es versäumt hat, all- fällig erteilte mündliche Zugeständnisse anlässlich von Bespre- chungen oder Begehungen in eine rechtsgenügliche Form zu klei- den, hat sie die daraus resultierenden Folgen selbst zu tragen. Fehlt es mithin sowohl an einer hinreichenden gesetzlichen als auch vertraglichen Verpflichtung, erweist sich die streitige Bauein- stellung auch aus dieser Sicht als nicht haltbar.
2. Dies sodann auch deshalb, weil sich aus den Darlegun- gen der Parteien zweifelsfrei ergibt, dass sich die von der Bau- herrschaft Ende Oktober 2008 an die Hand genommenen Vorbe- reitungsarbeiten, offenkundig innerhalb des durch die rechts- kräftige Baubewilligung abgedeckten Rahmens bewegen. Die Ge- meinde bringt jedenfalls auch diesbezüglich nichts vor, und für das Gericht ist auch nichts ersichtlich, was eine sofortige Baueinstel- lung und einen Baustopp bis Ende Juni 2009 unter diesem Aspekt als begründet erscheinen liesse. Von einem rechts- oder treuwidri- gen Verhalten der Bauherrschaft, welche sich erst aufgrund des von der Gemeinde angehobenen Widerrufsverfahrens gehalten gesehen haben soll, erste Vorbereitungsarbeiten vorzunehmen, kann in diesem Zusammenhang jedenfalls keine Rede sein.
1. a) Zu prüfen bleibt damit noch, ob sich die sofortige Bau- einstellung sowie der angeordnete monatelange Baustopp auf- grund der von der Gemeinde nachträglich gestützt auf Art. 21 KRG
erlassene Planungszone rechtfertigen lassen. Auch diesbezüglich kann der Gemeinde jedoch nicht gefolgt werden. Zwar darf in der Planungszone nichts unternommen werden, was die neue Pla- nung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbeson- dere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften entsprechen (Abs. 2). Doch findet diese Bestimmung nur auf neue, also noch nicht rechtskräftig bewilligte Bauvorhaben Anwendung. Vorliegend geht es nun jedoch nicht um die Bewilli- gung von neuen Bauten, welche dem künftigen Recht widerspre- chen könnten, wie die Gemeinde meint, sondern es geht um eine vor Erlass der Planungszone erteilte, zwischenzeitlich rechtskräftig gewordene Baubewilligung, welche der Bauherrschaft grundsätz- lich einen Anspruch auf Realisierung ihres Bauvorhabens im be- willigten Rahmen gibt. Entsprechend ist aber bereits gesagt, dass die von der Gemeinde nachträglich erlassene Planungszone eben- falls keinen hinreichenden Grund für den Erlass der streitigen Massnahmen darstellen kann, weshalb diese auch unter diesem Titel keinen Rechtsschutz finden können.
b) Wenn die Gemeinde die von ihr mit der Umzonung der Parzelle Nr. 853 in die Zone für Kurbetriebe angestrebten Ziele und Absichten (neue Wohnungen nur wenn der Weiterbetrieb der Kli- nik V. gesichert ist) verwirklichen und daher das rechtskräftig be- willigte Projekt B verhindern möchte, so wird ihr letztlich einzig das Institut des Widerrufes i. S. von Art. 25 VRG – mit allen daraus sich ergebenden rechtlichen und finanziellen Konsequenzen – zur Verfügung stehen.
R 08 109Urteil vom 1. September 2009