PVG 2009 34•Praxis Verwaltungsgericht
14/34 Submission PVG 2009
Unlauterer Wettbewerb.
Concorrenza sleale.
Erwägungen:
2. Nach Art. 5 lit. a UWG handelt unlauter, wer ein ihm
anvertrautes Arbeitsergebnis, wie Offerten, Berechnungen oder Pläne, unbefugt verwertet (sog. direkte Vorlagenausbeutung). Das Unlautere hängt hier also von der unbefugten Verwertung eines anvertrauten Arbeitsergebnisses ab, weshalb diese Norm sich nicht auf jedes Arbeitsergebnis beziehen kann (vgl. Mario M. Pe- drazzini/Federico A. Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb UWG, 2. A., N 9.08). Voraussetzung von Art. 5 lit. a UWG ist zunächst einmal, dass ein Arbeitsergebnis anvertraut worden ist. Dies wiederum bedingt, dass das Arbeitsergebnis überhaupt eines bestimmten Grades an Geheim- bzw. zumindest Vertrauthaltung fähig ist. Ist das Arbeitsergebnis demgegenüber allgemein bekannt oder wird es frei angeboten, so scheidet eine Anwendung von Art. 5 lit. a UWG aus. Das rein subjektive Anvertrauen eines Arbeitsergebnis- ses genügt demnach nicht, vielmehr muss sich das Arbeitsergeb- nis selbst dazu eignen (vgl. Mario M. Pedrazzini/Federico A. Pedraz- zini, a.a.O., N 9.09). Sodann ist nur die Verwertung, die unbefugt erfolgt, als unlauteres Handeln zu qualifizieren. Unbefugt ist eine Verwertung dann, wenn dem Handelnden eine entsprechende Be- fugnis nicht zusteht, was wiederum ein dahingehendes Verbot vor- aussetzt (vgl. Mario M. Pedrazzini/Federico A. Pedrazzini, a.a.O., N 9.1 ). Das Verwaltungsgericht hat zudem in einem ähnlichen Zu- sammenhang ausgeführt, die Tatsache, dass ein Anbieter bezüg- lich der zu vergebenden Arbeit über einen Wissensvorsprung ver- fügte, in der Regel nur dann zum Ausschluss führen könne, wenn der betreffende Vorsprung gerade aus dem jeweils in Frage ste- henden Submissionsverfahren selber herrühre. Auch vor dem Hin- tergrund eines möglichst ökonomischen Einsatzes öffentlicher Mittel sei es z. B. unsinnig, einen Unternehmer, der an der Errich- tung eines Gebäudes beteiligt oder mit den laufenden Unterhalts- arbeiten betraut war, allein deswegen von der Vergabe späterer Sanierungsarbeiten auszuschliessen (vgl. VGU 01 ** 1** 1 und U 05 64).
U 09 47Urteil vom 17. Juli 2009
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