PVG 2009 35•Praxis Verwaltungsgericht
14/35 Submission PVG 2009
35 Technische****Spezifikationen.
Specificazioni tecniche
Erwägungen:
3. a) Die Ausschreibung darf gemäss Art. 13 SubV techni- sche Spezifikationen enthalten, wobei sich diese gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a SubV eher auf den Nutzen der Leistung als auf die Kon- struktion beziehen soll. In Bezug auf die technischen Spezifikatio- nen hat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau entschieden, dass es den Vergabebehörden grundsätzlich verwehrt sei, aus- schliesslich das Produkt eines bestimmten Herstellers zu verlangen oder die technischen Spezifikationen so zu bestimmen, dass nur ein beschränkter Anbieterkreis oder sogar nur ein einziger Anbie- ter überhaupt in der Lage sei, ein den einschränkenden Bedin- gungen der Ausschreibung entsprechendes Angebot einzureichen. Dem öffentlichen Auftraggeber sei es untersagt, sich auf techni- sche Spezifikationen zu beziehen oder Produktvorgaben zu ma- chen, die dazu führten, dass bestimmte Unternehmen bevorzugt oder ausgeschlossen würden. Grundsätzlich müssten in einem öf- fentlich ausgeschriebenen Verfahren alle interessierten und geeig- neten Anbieter der betreffenden Branchen die gleiche Möglichkeit haben, für die zu vergebende Leistung ein Angebot einzureichen, welches auch eine Chance auf den Zuschlag habe. Die öffentlichen Vergabestellen hätten sich neutral zu verhalten und allen poten- tiellen Anbietern einen offenen und fairen Wettbewerb zu gewähr- leisten (AGVE 1998, S. 402 ff.). Diese Überlegungen gelten in glei- cher Weise für das Submissionsrecht des Kantons Graubünden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Behörde bei den technischen Spezifikationen ein gewisses Ermessen zusteht. Nach dem oben Gesagten erscheint aber klar, dass diese den Wettbewerb ein- schränkenden Spezifikationen sachlich begründet und nachvoll- ziehbar sein müssen.
U 09 65Urteil vom 22. September 2009
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