Erziehung 6
Educazione
Schulwesen. Rechtsgleichheit bei Aufnahmeprüfungen ins Untergymnasium.
Gehalt desGleichheitsgebotes inder Rechtsetzung**(E. 3).**
**Es istsachlich nichtgerechtfertigt, Prüflingeitalienischer oder romanischerZunge einerFremdsprachenprüfung in Deutsch zu unterziehen, während deutschsprachige Schülernur inDeutsch, aberin keinerFremdsprache ge- prüftwerden. (E.**4a, b).
Scuola. Pariopportunità peresami diammissione alliceo inferiore.
Contenuto delprincipio dellepari opportunitàper gliatti legislativi (cons. 3).
**Non èoggettivamente giustificatosottoporre gliesami- nandi dilingua italianao romanciaad unesame inlingua straniera tedesca,quando gliallievi dilingua tedesca vengonosottoposti adesami soloin tedescoe innes- suna lingua****straniera (cons.**4a, b).
Erwägungen:
1. Das in Art. 8 BV bzw. Art. 4 aBV enthaltene Rechtsgleich- heitsgebot gilt in der Schweiz seit jeher unbestritten für Rechtset- zung und Rechtsanwendung (Georg Müller, in: Kommentar BV, Art. 4 N 30 (Stand Mai 1995); Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 60 f.; Häfelin/Haller, Schwei- zerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Rz. 747 ff.). Ein Erlass verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unter- scheidungen trifft, für die ein sachlicher und vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unter- scheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse auf- drängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird; vor- ausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache be- zieht. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein ver-
nünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten je nach den herrschenden Anschau- ungen und Zeitverhältnissen verschieden beantwortet werden. Dem Gesetzgeber, auf Grund der Gemeindeautonomie, insbe- sondere auch dem kommunalen, bleibt unter Beachtung dieser Grundsätze und des Willkürverbots (Art. 9 BV; zuvor durch die Rechtsprechung aus Art. 4 Abs. 1 aBV abgeleitet) ein weiter Spiel- raum der Gestaltungsfreiheit ( BGE 124 II 213; 121 I 104, 1 8 IV 195; AGVE 2000, S. 98; Müller, Kommentar BV, Art. 4 N 32; Häfelin/Hal- ler, a.a.O., Rz. 762 f.). Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist zwischen Gleichbehandlungsgebot und Willkürver- bot wie folgt zu unterscheiden (BGE 127 I 192): «Das Rechtsgleich- heitsgebot (Art. 8 BV, Art. 4 aBV) und das eng mit diesem verbun- dene Willkürverbot (Art. 9 BV) gelten auch gegenüber den gesetz- geberischen Erlassen. Ein Erlass verstösst gegen das Willkürver- bot, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; er verletzt das Gebot der Rechts- gleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht er- sichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist insbeson- dere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleich- heit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleich- heit ungleich behandelt wird (BGE ** 1** 0 Ia 7 E. 2b S. 13 f. mit Hin- weisen; BGE 125 I 1 E. 2b/aa S. 4, 125 V 221 E. 3b S. 224, 124 I 297 E. 3b).»
1. a) Vorliegend wurde die Prüfung nach den Bestimmun- gen der Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittel- schulen (AufnahmeVO) durchgeführt und bewertet. Für die Auf- nahme in die erste Gymnasialklasse wird gemäss Art. 18 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeVO in Deutsch, Mathematik/matematica oder in rumantsch, tudestg, matematica/Mathematik oder in italiano, te- desco, matematica/Mathematik geprüft. Bei der Aufnahmeprü- fung in die erste Gymnasialklasse ergeben die Prüfungen in ru- mantsch und tudestg beziehungsweise in italiano und tedesco gemäss Art. 19 eine Prüfungsfachnote. Sofern eine Übertrittsnote vorliegt, wird diese gemäss Art. 20 im Zusammenhang mit den Aufnahmeprüfungen berücksichtigt und zählt als zusätzliche Prü- fungsfachnote. Der Prüfungsdurchschnitt berechnet sich als nicht gerundeter Durchschnitt aus den Prüfungsfachnoten (Art. 21). Die Aufnahmeprüfung in die erste Gymnasialklasse ist laut Art. 22 Abs. 1 bestanden, wenn die Prüfungsfachnoten unter vier durch
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Noten über vier mindestens doppelt kompensiert werden. Die be- standene Aufnahmeprüfung berechtigt Schülerinnen und Schüler nach Art. 23 zum Eintritt in die Mittelschule ihrer Wahl. Wer am Ende der ersten Gymnasialklasse die Promotion erreicht, hat das Aufnahmeverfahren nach Art. 24 Abs. 1 erfolgreich abgeschlossen; ansonst wird er gemäss Abs. 2 an die Volksschule überwiesen.
b) Die AufnahmeVO verstösst nun in verschiedener Hin- sicht offenkundig gegen das Rechtsgleichheitsgebot im oben um- schriebenen Sinne. So verlangt Art. 18 von den Kandidaten und Kandidatinnen deutscher Muttersprache lediglich die Absolvie- rung einer Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik. Dem- gegenüber müssen die Prüflinge italienischer oder romanischer Zunge zusätzlich zur Muttersprache noch eine Klausur in Deutsch, also einer Fremdsprache, ablegen. Die Angehörigen dieser sprach- lichen Minderheiten werden dadurch gegenüber den deutsch- sprachigen Schülern und Schülerinnen klar benachteiligt. Die Prü- fungsanforderungen für die italienisch- und romanischsprachigen sind dadurch höher als für die deutschsprachigen Kandidatinnen und Kandidaten. Ein sachlicher Grund für diese Unterscheidung der Sprachgruppen ist in den Verhältnissen nicht ersichtlich. Viel- mehr haben die Angehörigen aller Sprachgruppen einen sich aus dem Gleichheitsgebot ergebenden Anspruch auf gleiche Chancen, die Aufnahmeprüfung in die Mittelschule zu bestehen. Dieser ist offensichtlich nicht gewährleistet, wenn nicht die Angehörigen aller Sprachgruppen entweder neben der Mathematik nur in ihrer Muttersprache oder eben alle auch in einer Fremdsprache geprüft werden. Als verfassungswidrig erweist sich zudem auch Art. 19 der AufnahmeVO. Danach wird der Durchschnitt der beiden Sprach- noten italienisch/deutsch bzw. romanisch/deutsch als eine Sprach- note gewertet. Dadurch ergibt sich gegenüber den Deutschspra- chigen nicht nur ein Übergewicht der Mathematik, sondern zu- gleich auch eine Abwertung der Muttersprache. Auch hiefür ist ein sachlicher Grund nicht ersichtlich. Die AufnahmeVO erweist sich damit in den genannten Punkten klar als verfassungswidrig. Es ist de lege ferenda grundsätzlich Sache des Verordnungsgebers, auf welche Weise er die Verfassungskonformität herstellen will. Für den vorliegend konkret zu beurteilenden Fall kann es indessen nicht angehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund eines ver- fassungswidrigen Prüfungsreglementes der Zutritt zur ersten Gymnasialklasse verwehrt wird. Das Reglement ist daher für den vorliegenden Fall in verfassungskonformer Weise dahin anzuwen- den, dass die Noten in der Fremdsprache und der Muttersprache
als je eine Prüfungsnote gewertet werden. Damit wird die Note un- ter vier doppelt kompensiert, womit die Prüfung als bestanden gilt. Hinzu kommt, dass das Aufnahmeverfahren laut Art. 24 erst mit der Promotion in der ersten Klasse abgeschlossen wird, die Beschwerdeführerin dort vorläufig aufgenommen worden war und – wie sich den eingereichten Zeugnissen entnehmen lässt – of- fensichtlich die Mittelschulreife erreicht hat. Es würde daher auch zu einem stossenden, dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlau- fenden Ergebnis führen, wenn sie nach fast einem erfolgreich ab- solvierten Jahr im Gymnasium in die Volksschule relegiert würde. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.
U 09 3Urteil vom 5. Mai 2009