Natur- und****Heimatschutz 7
Protezione della natura e del paesaggio
Natur- undHeimatschutz. Interessenabwägungerhaltens- werterEiskeller contraLinienführung einer****Umfahrungs- strasse.
Protezione dellanatura edel paesaggio.Ponderazione d’interessi trauna ghiacciaiasotterranea degnadi conser-vazione eil tracciatodi unacirconvallazione stradale.
Erwägungen:
2. a) Gemäss Art. 1 und 4 KNHG fördert der Kanton u. a.
den Heimatschutz durch Sicherung, Erhaltung, Untersuchung und Restaurierung künstlerisch oder historisch wertvoller Bauwerke. Die Regierung erlässt gemäss Art. 6 KNHG Schutzmassnahmen gestützt auf die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung. Kanton und Gemeinden wahren gemäss Art. 1 KNHV u. a. die Interessen des Heimatschutzes u. a. durch die Erhaltung künstlerisch oder his- torisch wertvoller Bauwerke. Gemäss Art. 3 KNHV verfolgt die Ver- waltung diese Ziele u. a. bei der Erstellung, im Unterhalt und bei der Renovation kantonaler Gebäude, Anlagen und Werke. Bei der Abwägung der Interessen an der Ausführung der in Frage stehen- den Projekte und der mit ihnen kollidierenden öffentlichen Inter- essen an der Erhaltung von Heimatschutzobjekten ist auf die Ein- zigartigkeit und die Unersetzlichkeit der letzteren gebührend Rück- sicht zu nehmen (Art. 4 KNHV).
1. Gemäss Art. 15 KNHV stellt die Regierung bestimmte, besonders wertvolle Objekte von vornherein unter kantonalen Denkmalschutz, trifft die zu ihrer Erhaltung erforderlichen Ver- fügungen gemäss KNHV und nimmt sie in ein Verzeichnis auf. Gemäss Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zur KNHV kann das zuständige Departement auf Antrag u. a. der kantonalen Natur-
und Heimatschutzkommission oder der Denkmalpflege der Regie- rung Vorschläge für die Unterstellung besonders wertvoller Ob- jekte unter Denkmalschutz unterbreiten. Für den Erlass vorsorg- licher Verfügungen ist das Erziehungs-, Kultur- und Umweltdepar- tement zuständig, und in solchen Fällen ist umgehend das Ver- fahren auf Erlass einer definitiven Schutzverfügung im Sinne von Art. 1 KNHV durch die Regierung einzuleiten. Gemäss Art. ** 1** KNHV kann die Regierung u. a. ein Abbruchverbot erlassen. Vorlie- gend ist, was unumstritten ist, kein Verfahren zur Unterschutzstel- lung des Eiskellers eingeleitet worden. Soweit die Beschwerde- führer die Anerkennung des Eiskellers als schutz- und erhaltens- würdiges Baudenkmal beantragen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da eine Unterschutzstellung ausschliesslich nach dem soeben dargelegten Verfahren und nicht im Rahmen ei- nes Auflageverfahrens gemäss Strassengesetz erfolgen kann.
1. Anwendbar auf den vorliegenden Fall sind jedoch die Art. 3 und 4 KNHV. Damit muss die in Art. 4 KNHV geregelte Inter- essenabwägung stattfinden. Es sind die Interessen an der Aus- führung des vorliegenden Strassenprojekts gegen die mit ihnen kollidierenden öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Ge- bäudekomplexes mit dem Eiskeller gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf die allfällige Einzigartigkeit und Unersetzlichkeit des Eiskellers gebührend Rücksicht zu nehmen. In der Literatur wer- den allgemein folgende Kriterien genannt, die das öffentliche In- teresse an einer gesamthaften Erhaltung einer Liegenschaft zu be- gründen vermögen:
Singularität;
Bedeutung für die Umgebung;
wissenschaftlich-dokumentarischer Wert;
Vorbildhaftigkeit für eine Tradition;
Bedeutung für die Deutung einer Epoche oder eines Ereignisses der Geschichte;
Bedeutung für die Kulturlandschaft;
Erlebnis- und Erinnerungswert;
Bedeutung für das Ortsbild und die Ortsgeschichte;
künstlerischer Rang. Anders formuliert, können Kulturobjekte wegen folgender Merkmale für erhaltenswürdig erklärt werden:
wegen ihrer baugeschichtlichen, kunstgeschichtlichen oder kulturgeschichtlichen Bedeutung;
wegen ihrer geistesgeschichtlichen Bedeutung;
wegen ihrer staatsgeschichtlichen Bedeutung;
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wegen ihrer ortsgeschichtlichen Bedeutung;
wegen ihrer technikgeschichtlichen Bedeutung;
wegen ihrer Bedeutung für die ortsbauliche oder landschaftliche Situation;
wegen ihres Typus;
wegen ihres Stils;
wegen ihrer Seltenheit;
wegen ihrer Beispielhaftigkeit (frühes resp. spätes Beispiel);
wegen ihrer Architekten, Künstler, Handwerker;
wegen ihrer Inneneinrichtungen als Anschauung für Wohnformen. (Joller, Denkmalpflegerische Massnahmen nach schweizerischem Recht, Diss., Entlebuch 1987, S. 48 f.)
1. Hinsichtlich der Erhaltenswürdigkeit des Gebäudekom- plexes mit dem Eiskeller hat die kantonale Denkmalpflege bereits in ihrer Stellungnahme, die im Sachverhalt wiedergegeben ist, be- antragt, dass das Projekt so abgeändert werden solle, dass das Gebäude erhalten werden könne. Am Augenschein bestätigte der Vertreter der Denkmalpflege, dass ein vergleichbares Gebäude nicht bekannt sei. Schon daraus ist zu schliessen, dass der Gebäu- dekomplex mit dem Eiskeller einzigartig und unersetzlich ist. Das Gericht konnte sich am Augenschein auch von der Eindrücklichkeit der Anlage überzeugen. Nachdem der zuständigen Fachstelle kei- ne ähnlichen Anlagen bekannt sind, muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Eiskeller jedenfalls für den Kanton Graubünden um eine Singularität handelt. Anders gesagt geht es um ein Objekt von einzigartiger bau- und kulturgeschichtlicher Be- deutung. Dass an der Erhaltung dieses historischen Gewerbekom- plexes ein eminentes öffentliches Interesse besteht, ist nach den vorstehenden Ausführungen klar.
2. Dem steht das öffentliche Interesse an der Realisierung der Sanierung der Umfahrung Ilanz West entgegen. Dass dieses Interesse ebenfalls von erheblicher Bedeutung ist, wird auch von den Beschwerdeführern nicht prinzipiell bestritten. Zu Recht geht es ihnen denn auch nicht darum, die Umfahrung zu verhindern. Vielmehr verlangen sie nur eine Projektlösung, mit welcher der Abbruch ihrer Liegenschaft verhindert werden kann. Dieses Anlie- gen deckt sich mit dem grossen öffentlichen Interesse an der Er- haltung des Eiskellers. Für die Interessenabwägung fällt nun aus- schlaggebend ins Gewicht, dass Projektvarianten denkbar sind, mit denen ein Abbruch des Eiskellers vermieden werden kann. So
hat der Kanton selber zwei Varianten ausgearbeitet, mit denen dies der Fall wäre. Möglich dürften auch weitere Problemlösungen sein. Dass eine Projektvariante unter Umständen zu Mehrkosten führen kann, ergibt sich schon daraus, dass die Variante 2 des Kan- tons gegenüber dem Auflageprojekt etwa Fr. 200 000.– mehr kos- ten würde. Dieser Betrag bewegt sich in einem Rahmen von ca. 1 % der Gesamtkosten für das Werk. Selbst wenn weitere Varianten noch etwas höhere Mehrkosten im Bereich von 2–3 % verursachen würden, könnte nicht gesagt werden, dass deswegen auf die Er- haltung des Gebäudekomplexes verzichtet werden dürfte, zumal ja die Realisierung der Umfahrung als solche nicht in Frage gestellt ist. Was die privaten Interessen der Unterlieger anbetrifft, ist klar, dass diese durch die Realisierung einer Variante zum genehmigten Projekt stärker beeinträchtigt würden. Da das Gericht aber keine Projektvariante zu beurteilen hat, sondern lediglich zu entscheiden hat, ob das öffentliche und private Interesse am Erhalt des Eiskel- lers das öffentliche und private Interesse an der Beibehaltung der jetzt geplanten Linienführung überwiegt, kann das Ausmass die- ser vermehrten Beeinträchtigung erst beurteilt werden, wenn ein Entscheid über eine neue Strassenführung vorliegt. Die privaten Interessen der Unterlieger rechtfertigen es jedenfalls aufgrund der hier zu prüfenden Sachlage nicht, den Abriss des Eiskellers hinzu- nehmen. Der angefochtene Regierungsbeschluss ist im Sinne die- ser Erwägungen aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung und eventueller Neuauflage an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anweisung an die Regierung, das Strassenprojekt im Bereich Anschluss Valserstrasse und untergeordneter Anschluss alte Flon- derstrasse so abzuändern, dass vom Abriss des Gebäudes mit dem Eiskeller abgesehen werden kann.
R 08 97Urteil vom 22. September 2009