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Arbeitslosenversicherung.Verwirkung des Anspruchs (Art. 20 Abs. 3 AVIG und 29 Abs. 3 AVIV).
Assicurazione contro la disoccupazione. Perenzione del diritto (art. 20 cpv. 3 LADI e 29 cpv. 3 OADI).
Erwägungen:
2. a) Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt,
wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontroll- periode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AVIG). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat, für den die versicherte Person Entschädigungsansprüche geltend macht (Art. 27a AVIV). Die in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG gesetzte Frist ist eine Verwirkungsfrist, die weder einer Erstreckung noch ei- ner Unterbrechung, aber einer Wiederherstellung zugänglich ist. Mit Ablauf der Verwirkungsfrist erlischt der Anspruch auf Arbeits- losenentschädigung. Nach der Rechtsprechung tritt die Verwir- kungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der An- meldefrist gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – hier gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbe- urteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies (Eintritt der Verwirkungsfolge) gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf
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die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beur- teilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hinge- wiesen hat. Bei der in Art. 29 Abs. 3 AVIV geregelten Verpflichtung der Arbeitslosenkasse, die Versicherte auf den Untergang ihres Entschädigungsanspruchs im Säumnisfall hinzuweisen, handelt es sich um eine Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrund- satzes. Aus diesem verfassungsrechtlichen Grundsatz folgt für das Sozialversicherungsrecht ganz allgemein, dass schwere Rechts- nachteile als Folge eines pflichtwidrigen Verhaltens nur Platz greifen dürfen, wenn die Versicherte vorgängig ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist (Urteil des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts C 167/ 06 vom 7. November 2006; ARV 2005 Nr. 11 S. 135 ff.; ARV 1993/ 94 Nr. 33; Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Hrsg. Erwin Murer und Hans-Ulrich Stauffer, Bundesgesetz über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 3. Auflage, Zürich 2008, Art. 20 Abs. 3 AVIG, S. 103 f. ).
4. a) Zu prüfen ist indes noch, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, wie von der Rechtsprechung gefordert, ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsan- spruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat. Im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2009 werden am Schluss un- ter dem Titel «Rechtsgrundlagen» die Art. 28 Abs. 2 sowie Art. 43 Abs. 3 ATSG kleingedruckt im Wortlaut aufgeführt. Diese Bestim- mungen machen die Beschwerdeführerin zwar auf ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflicht aufmerksam, jedoch nicht auf das Erlö- schen des Entschädigungsanspruchs im Falle der nicht rechtzeiti- gen Einreichung der zur Anspruchsbeurteilung erforderlichen Un- terlagen im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AVIV. Einen ausdrücklichen und unmissverständlichen Hinweis auf die erwähnte Verwirkungs- folge enthält dieses Schreiben demnach nicht.
Im Mahnschreiben vom 24. Juni 2009 wurde die Beschwer- deführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufgrund der vor- liegenden Unterlagen über den Entschädigungsanspruch entschie- den werde, falls die geforderten Dokumente nicht fristgerecht (1. Juli 2009) eingereicht würden. Dieser Hinweis entspricht der in Art. 29 Abs. 3 AVIV geregelten Verpflichtung der Kasse, die Versicherte im Säumnisfall auf den Untergang des Entschädigungsanspruchs hin- zuweisen, nicht. Die Beschwerdeführerin wird damit nicht in der von der Rechtsprechung geforderten Weise auf die im Falle ihrer Säum- nis eintretende, einschneidende Rechtsfolge des Anspruchsunter-
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gangs hingewiesen. Am Schluss des Mahnschreibens werden im Weiteren unter dem Titel «Rechtsgrundlagen» die Art. 20 Abs. 3 AVIG, Art. 29. Abs. 2 und 3 AVIV sowie Art. 28 Abs. 2, Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG kleingedruckt imWortlaut wiedergegeben. Mit dem Hin- weis auf Art. 20 Abs. 3 AVIG ist für die Beschwerdeführerin zwar er- kennbar, dass ihr Anspruch, falls er nicht innerhalb von drei Mona- ten nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird, erlischt. Dass diese Verwirkungsfolge ge- mäss der Rechtsprechung auch eintritt, wenn der Anspruch zwar in- nert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt, geht durch den Verweis auf Art. 20 Abs. 3 AVIG indes nicht ausdrücklich hervor. Ferner führt die Auflistung von sechs gesetzli- chen Bestimmungen zu einer Unübersichtlichkeit, die es einem Laien erschwert, die für seinen Fall massgebende Bestimmung zu erkennen. Von einem unmissverständlichen und ausdrücklichen Hinweis auf das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs wegen nicht rechtzeitiger Beibringung der geforderten Unterlagen kann somit nicht gesprochen werden. Dem als «Fristverlängerung» be- zeichneten Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2009 fehlt schliesslich jeglicher Hinweis auf die Säumnisfolgen bei nicht rechtzeitiger Einreichung der geforderten Unterlagen.
b) Nachdem die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge der nicht rechtzeitigen Gel- tendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung nicht ausdrücklich und unmissverständlich im Sinne der Rechtsprechung angedroht hat, ist die Verwirkung nicht eingetreten und der Ent- schädigungsanspruch der Beschwerdeführerin somit nicht erlo- schen. Da jedoch einerseits bestimmte zur Anspruchsprüfung be- nötigte Unterlagen nicht bei den Akten liegen und die von der Be- schwerdeführerin eingereichten Dokumente andererseits nicht ver- wertet werden können (vgl. Erw. 3.c), ist vorliegend eine Prüfung eines allfälligen Entschädigungsanspruchs nicht möglich. Unter die- sen Umständen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen, welche der Beschwerdeführerin unter erneuter Fristanset- zung und korrekter Androhung der Säumnisfolgen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Erw. 2.a) nochmals die Gelegenheit einzuräu- men hat, die zur Prüfung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin erneut über den streitigen Entschädigungsanspruch zu verfügen haben.
S 10 19Urteil vom 18. Mai 2011
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