PVG 2010 31•Praxis Verwaltungsgericht
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Ausseramtliche Entschädigung. Stundenansatz für Hilfs- organisationen oder Rechtsschutzversicherungen.
Ripetibili. Indennità oraria per le organizzazioni di auto- aiuto o le assicurazioni di protezione giuridica.
Erwägungen:
Die Vorinstanz hat den durch den Invaliden-Verband, Pro-
cap Schweiz, Rechtsanwältin C., vertretenen Beschwerdeführer nach Art. 61 lit. g ATSG zudem aussergerichtlich noch zu entschä- digen, wobei auf die dazu eingereichte Honorarnote vom 22.02.2010 (reduziert auf einen Aufwandstundenansatz von Fr. 160.– anstatt Fr. 200.–) abgestellt werden kann, was eine Parteient- schädigung von insgesamt noch Fr. 1694.90 inklusive Mehrwert- steuer (Aufwand 8,72 Std. x Fr. 160.– = Fr. 1395.20 plus Aus- lagen Fr. 180.– [= Fr. 1575.20] und 7,6% MWST [auf Fr. 1575.20 =
Fr. 119.70]; zusammen Fr. 1694.90) ergibt. Die gemäss Honorarnote der Procap-Anwältin ausgewiesenen Kosten ( Fr. 2070.20) werden damit der Vorinstanz nicht in vollem Umfang zur Entschädi- gung auferlegt. Dies entspricht der Praxis des Verwaltungsge- richts, wonach Anwälten, die innerhalb einer Hilfsorganisation tätig sind, nicht der volle Anwaltstarif entschädigt wird, weil ihre Arbeitssituation von derjenigen der selbständigen Anwälte ab- weicht und ihnen strukturbedingte Einsparungen möglich sind (VGU S 09 127 E. 3a, S 07 118). Auch das Bundesgericht hat fest- gehalten, dass von Bundesrechts wegen keine generelle entschä- digungsrechtliche Gleichstellung zwischen einer gemeinnützigen Organisation und freiberuflich tätigen Anwälten verlangt sei. So habe die gemeinnützige Organisation keine Gewinnabsicht und sie müsse die Selbstkosten möglichst gering halten. Ferner müss- ten die Anwälte solcher Organisationen nicht das volle unterneh- merische Risiko tragen. Zur Höhe der Entschädigung führte das Bundesgericht aus, dass der bundesrechtliche Entschädigungs- rahmen bei einer gemeinnützigen Organisation zwischen Fr. 130.– und Fr. 180.– pro Stunde anzusetzen sei. Dies schliesse eine Ge-
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winnerzielung der Organisation weitgehend aus und sichere die Kostendeckung. In diesem Rahmen sei die Festsetzung des Ho- norars Sache des Kantons (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_415/2009 vom 12.08.2009, E. 5.4; Bundesgerichtsurteil 9C_688/2009 vom 19.11.2009, E. 5).
S 09 152Urteil vom 11. März 2010
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