Freiheits- und****Grundrechte 1
Dretgs dalibertad edretgs fundamentals Libertà e diritti****fondamentali
Sprachenrecht. Aufnahmeprüfung in die Mittelschule.
**Es verstösstnicht gegendie Sprachenartikelder Bun-des- undder Kantonsverfassungund auchnicht gegen das kantonale Sprachengesetz, wenn übergangsrecht- lichfür dieAufnahmeprüfung indie MittelschuleWahl- freiheitfür dieBezeichnung derErstsprache besteht (E.****4 –**6).
Ebenso wenigwird dadurchdie EuropäischeCharta derRegional- oderMinderheitensprachen oderRahmen- übereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten verletzt (E. 7, 8).
Diritto dellelingue. Esamidi ammissionealla scuolamedia.
Non violagli articolisulle linguecontenuti nellaCosti- tuzione federale e in quella cantonale e neppure lalegge sullelingue cantonaleil fattoche atitolo didiritto transitorio pergli esamidi ammissionealla scuolame- diavenga datalibertà discelta perdefinire qualesia laprima lingua (cons. 4-6).
**Non vengono parimenti violate né la Carta europea delle lingue regionali o minoritarie né la Convenzione- quadro per la protezione delle minoranze nazionali (cons. 7,**8).
Erwägungen:
1. a) Gemäss Art. 70 Abs. 2 BV bestimmen die Kantone ihre Amtssprachen. Um das Einvernehmen zwischen den Sprach- gemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rück- sicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten. Nachdem Prof. Biaggini diese Bestimmung in seinem Gutachten ausführlich kommentiert hat, nimmt er zur Vereinbarkeit von Art. 18 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeVO Stellung und führt aus, diese Bestimmung bewege sich innerhalb des abgesteckten bundesverfassungs- rechtlichen Rahmens. Es sei nicht erkennbar, dass der Verord- nungsgeber mit der Teilrevision der AufnahmeVO eine bewusste
Verschiebung der Sprachgrenzen anstrebe oder eine landes- sprachliche Minderheit unterdrücken wolle. Art. 18 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeVO behandle – im Unterschied zur ursprünglichen Fas- sung vom 2. September 2008 – alle drei Sprachen des Kantons gleich. Die Bestimmung erweitere (im Vergleich zur früheren Rechtslage) die Freiheit der Prüfungskandidatinnen und -kandi- daten, beinhalte indes keine aktive Massnahme zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten Sprache. Im Rahmen einer ab- strakten Normenkontrolle – d. h. losgelöst von konkreten Anwen- dungsfällen – sei es naturgemäss nicht möglich, die Zulässigkeit einer Norm abschliessend zu beurteilen, da man noch nicht wisse, welche Wirkungen die Norm im Einzelnen entfalten werde. In den Verfassungsbeschwerden werde argumentiert, die Einführung der Wahlmöglichkeit habe zur Folge, «dass sich Lehrerinnen und Leh- rer auf Primarschulstufe nicht mehr für den romanischen Unter- richt» engagierten und dass die Minderheitensprachen auf dieser Schulstufe «disqualifiziert» würden. Aus heutiger Sicht – und diese sei für die vorliegende verfassungsrechtliche Beurteilung massgebend – handle es sich um unbewiesene Annahmen bzw. Befürchtungen, die zudem unterstellten, dass die Lehrerinnen und Lehrer bzw. die betreffenden Gemeinden den Verpflichtungen nicht nachkämen, die sich aus der Schul- und Sprachengesetzge- bung ergäben (vgl. insb. Art. 19 SpG; siehe auch Art. 3 Abs. 2 Satz 1 KV). Wie sich die mit der Teilrevision beschlossene Neuerung in der Praxis auswirken werde, lasse sich naturgemäss nicht genau abschätzen. Es sei denkbar, dass in erster Linie Schülerinnen und Schüler, die eine romanisch- oder italienischsprachige Schule be- suchten, von der Option Gebrauch machten, die Prüfung in deut- scher Sprache abzulegen. In welchem Ausmass dies geschehen werde, lasse sich nicht exakt vorhersagen. Umgekehrt biete die Teilrevision jenen romanisch- oder italienischsprachigen Schüle- rinnen oder Schülern, die während der Volksschulzeit in eine Ge- meinde mit Schulsprache Deutsch umziehen, die Möglichkeit, die Aufnahmeprüfung in ihrer Muttersprache abzulegen, was ihre Chancen, den gymnasialen Bildungsweg einzuschlagen, verbes- sern könne. Die Regelung komme insofern gerade auch den An- gehörigen der kantonalen Minderheitensprachen entgegen, nehme mithin im Sinne von Art. 70 Abs. 2 BV «Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten». Bei der Beurteilung im Lichte von Art. 70 Abs. 2 BV sei zu berücksichtigen, dass die Teilrevision vom 12. Mai 2009 lediglich den Übertritt in die 1. Gym- nasialklasse zum Gegenstand habe und insgesamt nur ein ge-
wisser Prozentsatz eines Jahrgangs den Schritt in die gymnasiale Ausbildung ins Auge fasse. Weiter müsse bei der Beurteilung aus bundesverfassungsrechtlicher Sicht in Rechnung gestellt werden, dass die getroffene Regelung als Sofortmassnahme und Über- gangslösung gedacht sei. Selbst wenn es zu einem relativen Rück- gang der Prüfungen in rätoromanischer und/oder italienischer Sprache kommen sollte, bedeute dies nicht zwangsläufig schon, dass von einem Verstoss gegen Art. 70 Abs. 2 BV gesprochen wer- den müsse. Die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete werde durch die mit der Teilrevision eingeführte Rege- lung nicht angetastet, denn es seien weiterhin die Gemeinden, welche (in den Grenzen des kantonalen Rechts) die Amts- und die Schulsprache festlegten bzw. in einem demokratischen Entschei- dungsverfahren über einen allfälligen Sprachwechsel befänden (Art. 24 SpG). Immerhin könne nicht von vornherein kategorisch ausgeschlossen werden, dass es im Falle einer länger dauernden Anwendung der neuen Regelung und bei einem allfälligen signi- fikanten Rückgang der Anzahl romanisch- bzw. italienisch- sprachiger Übertrittsprüfungen zu Problemen mit den bundesver- fassungsrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 70 Abs. 2 Satz 2 BV kommen könnte. Dieser Punkt sei heute nicht erreicht. Man werde aber von den zuständigen kantonalen Instanzen (Regierung als Verordnungsgeber bzw. EKUD als in der Sache zuständiges De- partement) verlangen können – und angesichts von Art. 70 Abs. 2 BV wohl auch verlangen müssen –‚ dass sie die Entwicklung be- obachten und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen er- greifen, um einer Beeinträchtigung der bundesverfassungsrechtli- chen Vorgaben zuvorzukommen. Das Gericht kann sich dieser differenzierten Betrachtungsweise von Prof. Biaggini vorbehaltlos anschliessen.
1. Daran ändern auch die Überlegungen von Prof. Schwei- zer in seinem Gutachten nichts. Im vorliegenden Fall gehe es vor- rangig um die Forderung einer bedrohten Sprachminderheit und nicht so sehr um das Territorialitätsprinzip. Doch zu diesem sei festzuhalten, dass die BV ein «moderates Territorialitätsprinzip» vertrete, womit gemeint sei, dass andere sprachenpolitische Massnahmen zugunsten anderer Landessprachen oder zugunsten der Minderheitensprachen das Sprachengebiet überschreiten könnten. Wenn man nun im vorliegenden Fall vom bundesverfas- sungsrechtlichen Verständnis des Grundschulunterrichts aus- gehe, so könnte man sehr wohl argumentieren, dass der Kanton Graubünden seine sprachenpolitischen Pflichten auf der Gym-
nasialstufe bisher nicht erfülle. Denn immerhin lägen die Mittel- schulen in Samedan, Zuoz und Ftan sowie in Disentis/Mustér im
«herkömmlichen (romanischen) Sprachgebiet». Anders sei die Situation für die Mittelschulen in Schiers und Davos sowie für die Kantonsschule in Chur, die allerdings als Mittelschule des gesam- ten Kantons angesehen werde. Das Territorialitätsprinzip würde somit nicht nur rechtfertigen, sondern sogar fordern, dass vier Bündner Mittelschulen mindestens für die Sekundarstufe I räto- romanische Lehrgänge anböten. Die Charta verlange, dass der Staat die nötigen finanziellen und personellen Mittel zur Verfü- gung stelle und auch für die Ausbildung entsprechender Lehr- kräfte sorge. Entscheidend sei aber der Auftrag zur Erhaltung und Förderung der Minderheitensprachen nach Art. 70 Abs. 5 BV sowie Art 3 Abs. 2 KV. Dabei ist zu beachten, dass dieser Auftrag nicht zuletzt schon aus dem bundesverfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Diskriminierungsverbot fliesse. Dieses enthalte eben nicht nur Abwehrpflichten, sondern Schutz- und Förder- pflichten. Es sei unter dem Diskriminierungsverbot und unter dem Erhaltungs- und Förderauftrag eben nicht akzeptabel, wenn es zu einer relativen Abnahme der Schülerinnen und Schüler aus den Minderheitensprachen auf der Sekundarstufe II komme. Diese Auffassung von Prof. Biaggini sei strikte abzulehnen. Der Schutz- und Förderauftrag reiche, und das werde in Graubünden grundsätzlich anerkannt, in Schulbelangen über den «herkömmli- chen Sprachenraum» hinaus. Auch die Charta spreche das Pro- blem an, dass Sprachenerhalt und -förderung im Unterricht und Bildung angesichts der heutigen Mobilität der Menschen, auch ausserhalb des Sprachenraumes, namentlich in den Zentren er- folgen solle. Wo ein extraterritoriales Schulangebot nötig ist, muss dementsprechend vermieden werden, dass es zu einem Bruch der Bildung in der Herkunftssprache kommt. Die Fortset- zungsstufen des Unterrichts müssten für das Romanische, so wie es für das Italienische anerkannt werde, zu einem erheblichen Teil in Romanisch erfolgen, mindestens in einem speziellen Lehrgang neben den deutschen Lehrgängen. Das sei für Samedan, Zuoz, Ftan und Disentis, die in einem rätoromanischen Sprachgebiet lägen, aber eben auch für Chur zu fordern. Die geltende Aufnah- meregel habe aber den Effekt, dass der Unterricht bei denjenigen, die aus romanischen Schulen und ins Untergymnasium kämen, abgebrochen werden könne. Damit werde der verfassungsrechtli- che und völkerrechtliche Erhaltungs- und Förderauftrag noch während des obligatorischen Grundschulunterrichts aufgegeben.
Aus Traditions- und Praktikabilitätsgründen werde die rätoroma- nische Sprache eigenartigerweise gerade bei den begabten Schü- lerinnen und Schülern benachteiligt. Die geltende Aufnahmeregel komme sicherlich den ins romanische Sprachgebiet immigrierten deutsch- oder italienischsprachigen Anwärtern entgegen. Aller- dings könne und müsse der Grundschulunterricht in einer Lan- dessprache gegenüber den immigrierten Schülern und Schülerin- nen bei deren Eintritt mit Stützunterricht und Zusatzangeboten in der Erstsprache Rechnung tragen, welches auch ihre Erstsprachen seien. Die Hilfeleistung müsse aber in der Sekundarstufe I nicht mehr erfolgen. Hier könnten und sollten alle Schüler und Schüle- rinnen gleich behandelt werden. Vorbehalten bleibe höchstens, dass die Immigration erst am Ende der Primarstufe erfolgt sei. Für die Schüler, die aus dem Sprachgebiet selbst stammten, bestehe keinerlei Notwendigkeit, eine Wahlmöglichkeit anzubieten, bzw. nicht nur die Erstsprache zu prüfen. Gerade die begabten Schüler, die ins Untergymnasium strebten, brauchten die «Chance» einer Prüfung in der ersten Fremdsprache Deutsch nicht. Gegenteils würden sie mit dieser «Chance» zur Vernachlässigung der Erst- sprache ermuntert. Das widerspreche dem verfassungs- und völkerrechtlichen Erhaltungs- und Fördergebot. Als Fazit hält Prof. Schweizer fest, die Schulbildung sei zweifelsohne der wichtigste Bereich, wo Spracherhalt und -förderung gewährleistet sein müs- sten. Die geltende Aufnahmeregelung verhindere den weiteren Aufbau des romanischen Unterrichts, wie er in der Schweiz für die anderen jeweiligen Minderheitensprachen Französisch, Deutsch oder Italienisch anerkannt sei. Und er sei für die bisherigen Bemühungen um den Erhalt und Förderung der rätoromanischen Schulsprache abträglich, weil er gerade die begabteren Schüle- rinnen und Schüler von deren Pflege abhalte. Die Regelung sollte aufgehoben werden.
1. Selbst wenn man diesen Überlegungen dem Grundsatz nach folgen wollte, können sie im konkreten Fall keine Geltung be- anspruchen. Bei der angefochtenen Regelung handelt es sich um eine Übergangslösung, die bereits 2012 durch eine neue Bestim- mung abgelöst werden soll. Es kann daher ausgeschlossen wer- den, dass die Übergangsbestimmung in der kurzen Zeit ihrer Gel- tungsdauer die von Prof. Schweizer befürchteten negativen Auswirkungen zeitigen könnte. Solche Auswirkungen könnten – wenn überhaupt – nur bei einer langfristigen Geltungsdauer der angefochtenen Bestimmung allenfalls eintreten. Sodann ist zu be- achten, dass auch das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle
dem Individualrechtsschutz dient. Die von Prof. Schweizer vorge- tragenen oben wiedergegebenen Bedenken sind im Grunde sol- cher aufsichtsrechtlicher Natur und können insoweit nicht Gegen- stand einer abstrakten Normenkontrolle sein. Die Ausführungen von Prof. Schweizer schiessen somit weit über das Ziel hinaus. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtes, die Einhaltung der Verfassungsvorgaben in sprachrechtlicher Hinsicht durch Regie- rung und Parlament zu überwachen, es sei denn, es lägen Verfas- sungsverletzungen vor, mit welchen individuelle Grundrechte missachtet würden. Gerade dies ist aber vorliegend nicht der Fall, werden doch durch das Wahlrecht bei der Prüfungssprache die Rechte der Prüflinge nicht eingeschränkt, sondern erweitert.
1. Gemäss Art. 3 Abs. 2 KV unterstützen und ergreifen Kan- ton und Gemeinden die erforderlichen Massnahmen zur Erhal- tung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache. Sie fördern die Verständigung und den Austausch zwi- schen den Sprachgemeinschaften. Die Verfassungsbegriffe «Er- haltung» und «Förderung» seien, so Prof. Biaggini, unbestimmt. Der Gesetzgeber verfüge daher angesichts der offenen Vorgaben über einen weiten Beurteilungs- und Prognosespielraum. Sehr fraglich sei daher, ähnlich wie bei Art. 70 Abs. 2 BV, die Justiziabi- lität dieser Bestimmung. Selbst wenn man die Justiziabilität aber bejahen wollte, genügte es für die Prüfung der Verfassungsmäs- sigkeit einer Norm nicht, dass sie zur Förderung oder Erhaltung der rätoromanischen und der italienischen Sprache nichts bei- trage. Vielmehr müsste dann in einer Gesamtbetrachtung geprüft werden, ob der Kanton den Zielvorgaben von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 KV gerecht werde. Dies würde allerdings den Rahmen einer ge- richtlichen Beurteilung sprengen. Ein klares Verdikt sei wohl nur möglich, wenn eine Einzelmassnahme den Zielvorgaben des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 KV ohne erkennbare Rechtfertigung geradezu diametral zuwiderlaufe. Wie bereits im Zusammenhang mit Art. 70 Abs. 2 BV dargelegt, lasse sich nicht genau abschätzen, welches Ausmass die (von manchen erwartete) relative Zunahme der deutschsprachigen Übertrittsprüfungen erreicht. Umgekehrt könne die Teilrevision, wie gesehen, auch romanisch- oder italienischsprachigen Schülerinnen oder Schülern zugute kom- men, die in einer Gemeinde mit Schulsprache Deutsch wohnhaft sind. Man könne vor diesem Hintergrund nicht sagen, dass die Teilrevision vom 12. Mai 2009 den Vorgaben des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 KV von vornherein zuwiderlaufe. Selbst bei einer relativen Ab- nahme der romanisch- und/oder italienischsprachigen Übertritts-
prüfungen sei die hier interessierende Verfassungsbestimmung (Art. 3 Abs. 2 KV) – angesichts der vielfältigen Massnahmen, wel- che der Kanton ergriffen habe – nicht automatisch verletzt. Wie schon im Zusammenhang mit Art. 70 Abs. 2 BV ausgeführt, sei von den zuständigen kantonalen Instanzen zu verlangen, dass sie die Entwicklung beobachten und gegebenenfalls die erforderli- chen Massnahmen ergreifen, um einer Beeinträchtigung der Vor- gaben gemäss Art. 3 Abs. 2 KV zuvorzukommen. Art. 3 Abs. 2 BV verpflichte den Kanton, die erforderlichen Massnahmen zur Erhal- tung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache zu ergreifen. Die relativ offenen Zielvorgaben überliessen die Festlegung der Instrumente den zuständigen Behörden. Die Teilrevision der AufnahmeVO verstosse aus heutiger Sicht nicht gegen die aus Art. 3 Abs. 2 Satz KV fliessenden Vorgaben. Prof. Schweizer hält dem im Wesentlichen die in E. 4b wiedergegebe- nen Argumente entgegen. Dazu kann auf E. 4c verwiesen werden.
1. Hinsichtlich der Vereinbarkeit der angefochtenen Be- stimmung mit dem Sprachengesetz führt Prof. Biaggini aus, die Teilrevision der AufnahmeVO beschlage eine Frage, die zur Mittelschulgesetzgebung gehöre. Die Mittelschulgesetzgebung werde vom Sprachengesetz nicht erfasst, wenn man von Art. 1 Abs. 2 SpG absehe. Entsprechend bestehe kein direkter Konflikt zwischen Art. 18 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeVO und den Regelungen des IV. Abschnitts des Sprachengesetzes. So ändere die Teilrevi- sion der AufnahmeVO nichts an der Kompetenz der Gemeinden, die Schulsprache für den Unterricht in der Volksschule festzulegen (Art. 18 Abs. 1 SpG) oder an der Zuordnung einer Gemeinde zu den ein- und mehrsprachigen Gemeinden (Art. 18 Abs. 2 SpG) oder an der Möglichkeit, im Interesse der Erhaltung einer bedroh- ten Landessprache Ausnahmen vorzusehen (Art. 18 Abs. 3 SpG). Durch die Teilrevision ändere sich für die einsprachigen Gemein- den auch nichts am Bestehen der Pflicht, den Unterricht in der Erstsprache in der Amtssprache der Gemeinde durchzuführen und dafür zu sorgen, dass die Erstsprache auf allen Schulstufen be- sonders gepflegt werde. Entsprechendes gelte auch für die in Art. 20 SpG normierten Pflichten und Möglichkeiten mehrsprachiger und deutschsprachiger Gemeinden bzw. für die in Art. 22 SpG statuierten Pflichten einsprachiger Gemeinden mit rätoromani- scher oder italienischer Amtssprache und mehrsprachiger Ge- meinden (Angebote zur Erlernung und Steigerung der Sprach- kompetenz in der angestammten Sprache). Schliesslich werde auch die aus dem Sprachengesetz resultierende Zuordnung der
Gemeinden zu einem Sprachgebiet durch die Teilrevision der Auf- nahmeVO nicht geändert. Eine Änderung der Amts- oder der Schulsprache könne nur im Verfahren gemäss Art. 24 SpG vorge- nommen werden. In den Verfassungsbeschwerden werde die Be- fürchtung geäussert, die mit der Teilrevision eingeführte Wahl- möglichkeit führe auf Primarschulstufe zu einer Abwertung der Minderheitensprachen und habe «schnell einmal zur Folge, dass sich Lehrerinnen und Lehrer nicht mehr für den romanischen Un- terricht» engagierten. Es sei heute nicht erwiesen, könne aber auch nicht a priori ausgeschlossen werden, dass die Sprachen Rätoromanisch und Italienisch auf Stufe Volksschule an Attrakti- vität einbüssten. Sollte diese Entwicklung in der Tat eintreten und zu einem nachhaltigen Attraktivitätsverlust führen, wären die zu- ständigen Instanzen auf kantonaler und kommunaler Ebene auf- grund von Verfassung und Gesetz verpflichtet, die erforderlichen Gegenmassnahmen zu ergreifen (vgl. insb. Art. 3 Abs. 2 und 3 KV sowie Art. 19 SpG). Ein Grund, die Teilrevision der AufnahmeVO heute als rechtswidrig einzustufen, bestehe aber nicht. Im Weite- ren sei darauf hinzuweisen, dass die Einführung einer Wahlmög- lichkeit bei der Übertrittsprüfung entgegen der Beschwerdebe- gründung nicht bedeute, dass «auch in der Primarschule die Erstsprache beliebig» wählbar werde. Die Vorgaben gemäss Art. 19 und 20 SpG bestünden vielmehr weiterhin; sie würden durch die Teilrevision der AufnahmeVO weder geändert noch «un- terlaufen». Selbst wenn die Attraktivität der Sprachen Rätoroma- nisch und Italienisch auf Stufe Volksschule sinken sollte, komme es im Übrigen nicht zwangsläufig zu einer schleichenden Erosion der betreffenden Sprachgebiete. Dem stünden die Regeln über den (Amts- bzw. Schul-) Sprachenwechsel entgegen. Ein Spra- chenwechsel (einsprachig zu mehrsprachig und umgekehrt sowie mehrsprachig zu deutschsprachig) könne nur unter den strengen Voraussetzungen von Art. 24 SpG erfolgen. Angesichts der hohen Hürden von Art. 24 SpG erscheine die Gefahr, dass eine Gemeinde als direkte Folge der hier zur Diskussion stehenden Teilrevision der AufnahmeVO die Schul- oder Amtssprache wechsle, vernach- lässigbar gering. Die Teilrevision der AufnahmeVO widerspreche den im Sprachengesetz ausgesprochenen «Territorialitätsvorga- ben» betreffend die Volksschule (Art. 18 ff. SpG) nicht. Diesen Überlegungen kann sich das Gericht vollumfänglich anschliessen. Die von den Beschwerdeführern und Prof. Schweizer befürchteten Auswirkungen können schon allein wegen der auf kurze Zeit be- schränkten Gültigkeitsdauer der Teilrevision nicht eintreten.
1. Weiter wird die Vereinbarkeit der Teilrevision mit der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen in Zweifel gezogen. Prof. Schweizer anerkennt zwar in seinem Gut- achten vom 11. Dezember 2009, dass die Charta keine Verpflich- tung enthalte, die Prüfungssprache beim Übertritt in das Gym- nasium auf die Sprache des Primarschulunterrichts abzustimmen und behördlich festzulegen. Er verweist aber auf Art. 7 Abs. 1 lit. c der Charta, welcher ein entschlossenes Vorgehen bei der Stärkung der rätoromanischen Sprache vorsehe. Die Einführung der freien Wahl der Prüfungssprache entspreche aber nicht einem ent- schlossenen Vorgehen, sondern sei Ausdruck einer pragmati- schen Haltung. Wörtlich heisst es dazu: «Die Regelung steht u. E. jedoch nicht im Einklang mit dem Grundsatz eines entschlossenen Vorgehens und stellt vermutlich eine Massnahme dar, welche da- rauf ausgerichtet ist, die Erhaltung oder Entwicklung des Rätoro- manischen zu gefährden.». Diese Argumentation überzeugt we- nig. Zu Recht wendet Prof. Biaggini ein, dass Vorschriften mit programmatischem Charakter, die sich an den Gesetzgeber oder eine andere rechtsetzende Behörde richteten und keine subjekti- ven Rechte des Einzelnen begründeten, nicht justiziabel seien. Bei dem von Prof. Schweizer zitierten Art. 7 Abs. 1 lit. c der Charta handle es sich um eine solche an Gesetzgeber und Behörde ge- richtete Vorgabe, die (wie die Charta insgesamt) als nicht justizia- bel einzustufen sei. Bei derart offenen Vorgaben verfüge die Behörde über einen erheblichen Bewertungs-, Prognose- und Ge- staltungsspielraum. Zudem müsste hier eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Art. 7 Abs. 2 der Charta. Die Beurteilung von Prof. Biaggini, wo- nach ein Verstoss gegen die Vorgaben der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen aus heutiger Sicht zu verneinen ist, ist zutreffend. Vor allem kann auch nicht gesagt wer- den, die angefochtene Bestimmung sei darauf ausgerichtet, das Romanische zu gefährden. Mit dem Erlass der Teilrevision ist we- der eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Vorgabe ver- letzt. Selbst wenn man diesbezüglich zu einem anderen Schluss kommen sollte, bliebe der Umstand zu beachten, dass es sich bei den hier interessierenden Vorschriften (Art. 7 und 8 der Charta) um Normen handelt, die nicht justiziabel sind und keine individu- ellen Ansprüche begründen.
2. Die Vereinbarkeit der Teilrevision mit dem Rahmenüber- einkommen zum Schutz nationaler Minderheiten vom 1. Februar 1995 wird von Prof. Schweizer ebenfalls infrage gestellt. Prof.
Schweizer anerkennt in seinem Ergänzungsgutachten vom 11. De- zember 2009 zwar ausdrücklich, dass das Rahmenübereinkom- men in Bezug auf den Bildungsbereich deutlich weniger konkret sei als die Charta und die Bestimmungen noch stärker program- matischer Natur seien. Eine Verpflichtung zur Anknüpfung der Prüfungssprache an die Sprache der Vorbildung könne daraus nicht direkt abgeleitet werden. Immerhin stehe die Regelung jedoch im Widerspruch zu den Empfehlungen des beratenden Ausschusses für das Rahmenabkommen zum Schutz nationaler Minderheiten vom 29. Februar 2008, welcher empfehle, die Bemühungen im Rahmen der Unterrichtssprache zu verstärken. Prof. Schweizer stellt somit selber keine Verletzungen des Rah- menübereinkommens fest, und bei den Empfehlungen des besag- ten Ausschusses handelt es sich, wie es der Ausdruck besagt, um Empfehlungen und nicht um verbindliche Vorgaben. Weitere Aus- führungen dazu erübrigen sich deshalb.
V 09 2 und 3Urteil vom 25. Januar 2011