Öffentliche Sozialhilfe****7
Agid social public Assistenza pubblica
Sozialhilfe. Einschränkung Grundbedarf.
Eine Deponierung der Autonummernschilder eines Sozialhilfeempfängers muss nicht erfolgen, sofern der Grundbedarfgedeckt bleibt;der unterstützungsberech- tigtenPerson kommteine gewisseDispositionsfreiheit in derVerwendung dergewährten finanziellenMittel zu (E.5a).
Allein aufgrund des Umstands, dass eine unterstützte Person ein Auto besitzt, darf nicht darauf geschlossen werden, wirtschaftliche Hilfe werde zweckentfremdet (E.5a).
Die Sozialbehördemuss beimBesitz einesAutos ersteinschreiten, wenn das Fahrzeug einen erheblichen Vermögenswert darstelltoder wenndurch dessenBe- trieb dieunterstützte Personnicht mehrgenügend Mit- telfür deneigenen Lebensunterhalt****hat (E.5b). Aiuto sociale. Limitazione del fabbisogno di base.
**Fintanto cheil fabbisognodi baseresta copertonon è datoordinare undeposito delletarghe dicontrollo del veicolo di una persona che beneficia dell’aiutosociale; alla personaassistita spettauna certalibertà didispo- sizione nell’impiegodei mezzifinanziari asua disposi- zione (cons.**5a).
**Dalla solacircostanza cheuna personaassistita pos-sieda un’automobilenon èdato dedurreche l’aiutoeco- nomico venga impiegato per uno scopo diverso daquello alquale è****destinato (cons.**5a).
**L’autorità dell’aiutosociale deveintervenire incaso di possessodi un’automobilesolamente sequesta rap- presentaun benepatrimoniale disostanziale valoreo setramite l’impiegodella vetturala personaassistita non disponepiù dimezzi sufficientiper ilproprio so-**stentamento (cons. 5b).
Erwägungen:
5. a) Zu klären bleibt damit noch der weiter geltend ge- machte Einwand betreffend Deponierung der Nummernschilder bis zum 31. Mai 2011, andernfalls eine Kürzung der zugesicherten Überbrückungshilfe zu erfolgen hätte. Wie das angerufene Ver- waltungsgericht bereits früher in einem ähnlich gelagerten Streit- fall (VGU U 09 42 vom 24. Juli 2009 E. 4b und E. 5) festhielt, setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget in jedem Fall aus der materiellen Grundsicherung und in vielen Fällen zusätzlich aus si- tuationsbedingten Leistungen, aus Integrationszulagen und/oder aus Einkommensfreibeträgen zusammen. Die materielle Grund- sicherung umfasst alle in einem Privathaushalt notwendigen Ausgabepositionen. Im Detail schliesst sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten und die Kosten für die medizinische Grundversorgung mit ein. Unter den Grundbedarf fallen unter anderem Ausgabepositionen wie Nahrungsmittel, Bekleidung, laufende Haushaltsführung, Nachrichtenüber- mittlung, Körperpflege und Unterhaltung (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2011 [100.2010.358U] E. 4.3.2). Es handelt sich bei diesem Betrag um eine Pauschale, die dem Konsumverhalten der untersten Einkom- mensschichten, das heisst der einkommensschwächsten 10 % der Schweizer Haushaltungen, entspricht. Der Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt ermöglicht es unterstützten Personen, ihre ver- fügbaren Mittel selbst einzuteilen und die Verantwortung dafür zu übernehmen (vgl. Ziffern A.6 und B.2 der SKOS-Richtlinien). Der Zweck der Pauschalierung des Betrages ist die Gewährleistung ei- ner möglichst einheitlichen Praxis. Wie die unterstützungsberech- tigte Person diesen Beitrag ausgeben will, ist grundsätzlich ihr überlassen. Das Sozialhilferecht lässt ihr hier eine gewisse Dispo- sitionsfreiheit (Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 140 f.). Das Bundesgericht hielt be- treffend Auto ohne Kompetenzcharakter fest, dass eine, im In- teresse der Vereinfachung und des Gleichbehandlungsgebots gewählte, weitgehend pauschalierte Berechungsart (des Grund- bedarfs) im Einzelfall Spielraum für die Finanzierung nicht lebens- notwendiger Bedürfnisse lasse. So etwa, weil vorhandene Mittel teilweise anders als gemäss den im Grundbedarf enthaltenen Ein- zelelementen verbraucht würden, wie wenn beispielsweise für Verköstigung weniger als veranschlagt ausgegeben werde. Diese Folge sei als systemimmanent hinzunehmen. Bestimmte Katego- rien der Mittelverwendung für nicht notwendigen Lebensunter-
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halt wie die Kosten für den Betrieb und Unterhalt eines Autos her- auszugreifen und sie zum alleinigen ausschliessenden Kriterium zu machen, sei ohnehin willkürlich (BGE 124 I 1 E. 2c S. 4 f., 124 I 97 E. 3b, S. 99 f.). Auch käme es zu einer rechtsungleichen Be- handlung der verschiedenen Sozialhilfebezüger, falls nun ledig- lich der Besitz eines Autos, der auch für das Sozialamt ersichtlich sei, zu einer Reduktion des Grundbedarfs führen würde. Einen all- gemeinen Grundsatz, wonach der Besitz eines von der Sozialhilfe- behörde nicht bewilligten Motorfahrzeugs mit der Unterstützung unvereinbar sei, kennt das Schweizerische Sozialhilferecht demnach nicht (Wolffers, a. a. O., S. 150). In diesem Sinne hat auch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im oben zitierten Urteil vom 18. Mai 2011 bereits festgehalten, dass zum pauschalierten Grundbedarf auch die Verkehrsauslagen gehören, wobei die SKOS-Richtlinien diese lediglich mit den Kosten von Halbtaxabo, öffentlichem Nahverkehr und Unterhalt von Velo oder Mofa kon- kretisierten. Der Betrieb eines Personenwagens führe regelmässig zu weit höheren Kosten. Dessen ungeachtet könne allein aufgrund des Umstands, dass eine unterstützte Person ein Auto besitze, noch nicht darauf geschlossen werden, wirtschaftliche Hilfe werde zweckentfremdet, dürfe doch der Pauschalbetrag auch für Ausgaben verwendet werden, die nicht zum Grundbedarf gehör- ten (Urteil 100.2010.358U, E. 4.4, S. 10 /11).
b) Entscheidend ist nach dem soeben Gesagten also, dass mit dem behördlich zugesicherten Unterstützungsbetrag auch jene Kosten gedeckt werden, für die er eigentlich vorgesehen ist. Für die Behörde besteht infolgedessen kein Grund zum Einschrei- ten, solange Nahrung, Kleidung sowie Körperpflege der unter- stützten Person und ihrer Familie in einem angemessenen Um- fang gewährleistet sind (Wolffers, a. a. O., S. 141). Im Übrigen liesse sich auch gar nicht kontrollieren, wofür die einzelnen Un- terstützten ihr Geld genau ausgeben. Einschreiten muss die Behörde beim Besitz eines Autos somit erst dann, wenn das Fahr- zeug einen erheblichen Vermögenswert darstellt oder wenn durch dessen Betrieb die unterstützte Person nicht mehr genügend Mit- tel für ihren Lebensunterhalt hat (so bereits auch: VGU U 09 42
E. 4b, S. 9/10 m.w.H.). Zudem bleibt noch anzufügen, dass jede un- terstützte Person nach Art. 5 ABzUG das Recht auf einen soge- nannten Vermögensfreibetrag hat, der bei der Berechnung der Unterstützungsbedürftigkeit sowie der Bemessung der Unterstüt- zung nicht anzurechnen ist. Dieser Vermögensfreibetrag liegt für Einzelpersonen bei Fr. 4000.– und bei verheirateten Personen bei
Fr. 8000.–. Selbst beim Besitz eines Autos mit einem gewissen Wert wäre demnach der jeweilige Vermögensfreibetrag zu beach- ten.
U 11 44Urteil vom 30. August 2011