Planungszone. Temporäre Baubewilligung. Big-Poster.
Anstelle einerBewilligungsverweigerung fürein aufden Zeitraum«Dezember –März» befristetesAufstellen eines Big-Posterskann sichals mildereMassnahme die Erteilungeiner zeitlichbefristeten Baubewilligungauf- drängen (E.2).
Erteilung einertemporären Baubewilligungbejaht (E.3).
Zona dipianificazione. Licenzaedilizia temporanea.Mani- festogigante.
**Invece del rifiuto di una licenza edilizia per la posa temporanea diun manifestogigante peril periodo«di- cembre –marzo» puòrivelarsi piùconsona unamisura meno incisivaquale ilrilascio diuna licenzaedilizia li- mitata nel tempo (cons.**2).
**Ammesso ilrilascio diuna licenza****edilizia temporanea (cons.**3).
Erwägungen:
1. a) Gemäss Art. 22 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
«Bewilligen» bedeutet dabei, feststellen, dass dem Bauvorhaben kein baupolizeiliches Hindernis entgegensteht. Insbesondere muss das Bauvorhaben den im Nutzungsplan ausgedrückten räumlichen Ordnungsvorstellungen und allen übrigen planeri- schen sowie baupolizeilichen Vorschriften entsprechen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen jedoch erfüllt, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Von einer blossen Polizeibewilligung kann aber nicht die Rede sein. In der Lehre wird vielmehr von einer raumordnungsrechtlichen bzw. ge- mischt polizeilich-planungsrechtlichen Bewilligung gesprochen. Der Grund liegt darin, dass die planungsrechtlich motivierten Vor- schriften (wie z. B. Gestaltungsvorschriften) den Bewilligungs- behörden Gestaltungs- und Ermessensspielraum eröffnen, was im Polizeirecht unüblich ist (vgl. Hänni, Planungs-, Bau- und be- sonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 322 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).
1. Bei Bauvorhaben, für welche – wie vorliegend – im Rah- men einer rechtskräftigen Planungszone (Bausperre) um eine Baubewilligung nachgesucht wird, sind ergänzend auch noch die Vorgaben von Art. 21 Abs. 2 KRG zu beachten. Danach darf in der Planungszone nichts unternommen werden, was die neue Pla-
nung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbeson- dere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen. Diese Bestimmung ermöglicht der Behörde, präjudizierende Bauvorhaben in einem Gebiet, des- sen Nutzungsordnung sie ändern oder ergänzen will, zu verhin- dern. Für ein konkretes Baubewilligungsgesuch bedeutet dies, dass ihm nur stattgegeben werden darf, wenn dadurch die Ver- wirklichung der vorgesehenen Planung nicht erschwert wird. Be- steht eine Planungszone mit Bausperre, sind die Baugesuche ei- ner kumulativen Prüfung zu unterziehen. Danach darf die Behörde das geltende Recht nicht mehr alleine anwenden, sondern sie hat in einer ersten Phase das Baugesuch daraufhin zu überprüfen, ob es mit dem geltenden Recht übereinstimmt. Fällt der Befund da- rüber positiv aus, so ist in einer zweiten Phase abzuklären, ob das nach altem Recht zu bewilligende Baugesuch dem künftigen Recht widerspricht. Entspricht es auch dem künftigen Recht, so ist das Baugesuch zu bewilligen. Steht das Baugesuch aber mit dem künftigen Recht in Widerspruch, so ist der Entscheid so lange zu sistieren, bis das künftige Recht endgültig in Kraft gesetzt ist. Die Sistierung des Baugesuchs entspricht der Praxis des Verwal- tungsgerichts, sofern nicht bereits mildere Massnahmen den Zweck der Bausperre erreichen, der bekanntlich darin besteht, künftiges Recht zu sichern und eine unerwünschte Präjudizierung der Planung zu verhindern (PVG 1991 Nr. 35; PVG 1993 Nr. 45). Die Bausperre wirkt sich nämlich nicht als befristetes gänzliches Bau- verbot bis zum Inkrafttreten der künftigen Ordnung aus, sondern ermöglicht es den Grundeigentümern, schon während herrschen- der Bausperre ein den Planungsabsichten entsprechendes Bau- vorhaben zu verwirklichen, ohne erst die Rechtskraft der neuen Regelung abwarten zu müssen, sofern es zugleich mit dem gel- tenden Recht übereinstimmt oder nicht eine Auszonung vorgese- hen ist (vgl. zu alldem PVG 2005 Nr. 27, 2001 Nr. 33; VGU A 08 63).
1. Als mildere Massnahme, mit welcher der Zweck einer Bausperre nicht unterlaufen wird, steht dabei – angesichts des ge- nerell im Verwaltungsrecht Geltung erheischenden Verhältnis- mässigkeitsprinzips – die Erteilung einer befristeten Baubewilli- gung im Vordergrund. Diesen ist eigen, dass sie nach Ablauf ihrer zeitlichen Geltungskraft ohne weitere behördliche Anordnung da- hinfallen (Bundesgerichtsurteil 1A.289/2004 vom 7. Juni 2005).
1. a) Vorliegend könnte sich eine befristete Baubewilligung bereits deshalb aufdrängen, weil eine temporäre Baubewilligung
für das Aufstellen eines Big-Posters anbegehrt wird, welches nur für einen befristeten Zeitraum (November – März) errichtet und beibehalten werden soll und zudem ohne feste, auf Dauer ange- legte baulichen Vorkehren (Fundationen, o. Ä.) auskommt, mithin nach Ablauf der Befristung ohne grösseren Aufwand wieder ent- fernt werden kann.
1. Die geltende Bausperre kann einer zeitlich befristeten Baubewilligung auch deshalb nicht entgegengehalten werden, weil seitens der Gemeinde im Urteilszeitpunkt noch keine vertief- teren Planungsabsichten geltend gemacht werden konnten, wel- che einer solchen entgegenstehen könnten. Der Umstand, dass auch das Reklamewesen Bestandteil der Revision bilde, genügt auf jeden Fall noch nicht für eine Ablehnung des konkreten Bau- vorhabens.
2. Im Fremdreklamenplan sind sodann auf der vorgesehe- nen Bauparzelle Nr. 359 gar zwei mögliche Standorte für Rekla- meanlagen vorgesehen. Auch wenn diese nordwestlich bzw. südöstlich des von der Beschwerdeführerin aktuell vorgesehenen Standortes eingezeichnet sind, so stehen diese Festlegungen der Bewilligung einer zeitlich befristeten Reklameanlage am geplan- ten Standort nicht entgegen, zumal Art. 22 Abs. 3 BG ausdrücklich von «Gebieten» spricht.
3. Eine (befristete) Bewilligung erscheint umso mehr als geboten, als aufgrund der Akten und der Stellungnahme des bei- geladenen Tiefbauamtes davon auszugehen ist, dass eine Rekla- meanlage am geplanten Standort aus Gründen der Verkehrssi- cherheit nicht abgelehnt werden kann. Ob solches der Fall ist, wird durch das kantonale Amt noch zu prüfen und im Rahmen einer ko- ordinationsbedürftigen Zusatzbewilligung zur kommunalen Bau- bewilligung noch formell zu entscheiden sein (vgl. Art. 24 Abs. 1 StrV, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 i. V. mit Art. 26 Abs. 1 StrV, sowie Art. 52 KRVO).
4. Einer (befristeten) Bewilligung stehen auch die von der Gemeinde vorgebrachten ästhetischen Überlegungen nicht entge- gen. Wie sich bereits aus den ins Recht gelegten Fotos ergibt und am Augenschein augenfällig bestätigt hat, tritt eine temporäre (auf den Zeitraum Dezember– März beschränkte) Reklameanlage am fraglichen, innerhalb der Gewerbezone gelegenen, noch unüber- bauten Standort nicht dergestalt in Erscheinung, dass die von Art. 73 KRG verlangte gute Gesamtwirkung mit der Umgebung ver- fehlt werden könnte. Dies umso weniger, weil in unmittelbarer Um- gebung bereits grosse Bauten (regionales Spital, Detailhandelsge-
schäft, Magazin etc.) stehen oder erst kürzlich (bspw. beim Dorf- ausgang Richtung Y.) erstellt wurden und nicht ersichtlich ist, inwiefern sich ein temporär aufgestelltes Big-Poster nicht gut in die der Gewerbezone ostwärts angrenzende, bestehende Dorfkernbe- bauung einordnen würde. Was die Gemeinde in diesem Zusam- menhang vorgebracht hat, muss als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden. Auch der Umstand, dass das vorgesehene Big- Poster eine grössere Dimensionierung als das von der Gemeinde in ihrem Fremdreklamenreglement vorgesehene Mass aufweist, spricht (aus ästhetischer Sicht) nicht gegen eine Bewilligung am geplanten Standort. Faktisch scheint dies die Gemeinde bereits selbst erkannt zu haben, hat sie doch in unmittelbarer Umgebung des geplanten Standorts (entlang der Kantonsstrasse) Reklamean- lagen (so z. B. an dem ausgangs X., in Richtung Y. gelegenen Ge- werbehaus gar ein vergleichbar grosses Plakat) bewilligt (oder dul- det dieses zumindest). Indem sie vorliegend das Bauvorhaben mit ästhetischen Überlegungen verhindern will, muss sie sich eine Überschreitung bzw. einen Missbrauch des ihr an sich zuzugeste- henden Ermessens- und Beurteilungsspielraumes (statt vieler VGU R 07 114) vorhalten lassen, der keinen Rechtsschutz verdient.
1. Auch mit Art. 22 BG und dem gestützt darauf erlassenen Fremdreklamenreglement, gemäss welchem nur Formate bis max. 3.00 x 1.00 m bewilligungsfähig sein sollen, lässt sich die ab- schlägige Baubewilligung nicht rechtfertigen. Auch wenn der Gemeindevorstand grundsätzlich zum Erlass eines solchen Regle- mentes zuständig ist (Art. 22 Avs. 3 BG i. V. m. Art. 119 BG), be- deutet dies nicht, dass jedwelche gemeindlichen Vorgaben Rechtsschutz erheischen. Insbesondere ist solchen die Anwen- dung zu versagen, die in offenkundigem Widerspruch zu überge- ordnetem Recht (KRG, BV etc.) stehen. Das vorliegend von der Ge- meinde in das Reglement aufgenommene und dem Bauvorhaben entgegengehaltene Format lässt sich nun unter keinem Titel recht- fertigen. Dies umso weniger, als es sich um ein im Alltag nicht zur Anwendung gelangendes, mithin völlig unübliches Reklamefor- mat handelt. Dass die Gemeinde bei ihrer Bewilligungspraxis nicht auf die im Reglement enthaltene Formatvorgabe abstellt, hat der Augenschein auch im Nahbereich des geplanten Standorts au- genfällig aufgezeigt.
2. Auch die von der Gemeinde unter Bezug auf ihr Regle- ment angeführte Begründung, wonach die Fremdreklamenzonen lediglich einheimischen Geschäften mit Domizil am Ort zur Verfü- gung stünden, nicht aber für auswärtige Geschäfte, vermag die
streitige Bewilligungsverweigerung nicht zu rechtfertigen. Die Ge- meinde übersieht, dass ein undifferenziertes und ausnahmsloses Verbot zur Errichtung von Fremdreklamen für Auswärtige, wie es ihrem Reglement zugrunde liegt, nach langjähriger Rechtspre- chung des Bundesgerichts als unverhältnismässiger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) zu werten ist (so bereits Urteil des Bundesgerichts P.593/1985 vom 25. Februar 1987, E. 4, bestätigt im Urteil 1P.122/1998 vom
12. Mai 1998, in: ZBl 101/2000, S. 135 ff., E. 4b). Die Unterscheidung bildet, im Lichte der zitierten Rechtsprechung betrachtet, kein ver- hältnismässiges und mithin auch kein taugliches Kriterium, um zwischen die Verkehrssicherheit gefährdenden und/oder das Orts- bild beeinträchtigenden Reklamen und solchen, die diese Polizei- güter nicht verletzen, zu differenzieren. Nur polizeiliche und sozi- alpolitische öffentlichen Interessen sind aber in Fällen wie dem vorliegenden zur Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen zuläs- sig (vgl. VGU R 07 109 E. 1b). Der kommunalen Regelung, Fremd- reklamen nur für einheimische Geschäfte zuzulassen, ist daher die Anwendung zu versagen.
1. Erweist sich das – auf die Wintersaison von Dezember bis März befristete – Bauvorhaben aber unter der Optik des gel- tenden Rechts als bewilligungsfähig und steht ihm (bereits man- gels konkretisierter Planungsabsichten hinsichtlich des Reklame- wesens) auch die geltende Planungszone (noch) nicht entgegen, so hat ihm die Gemeinde zu Unrecht pauschal die Baubewilligung für den anbegehrten Zeitraum «Dezember – März» verweigert. Dies umso mehr, als sich der noch nicht näher konkretisierten, künftigen Regelung des Reklamewesens auf Gemeindegebiet auch mit der Erteilung einer befristeten Baubewilligung angemes- sen Rechnung getragen werden kann, ohne dass dadurch der Zweck der Planungszone i. S. von Art. 21 KRG unterlaufen würde. Hinsichtlich der festzulegenden Dauer der Befristung erscheint es gerechtfertigt, auf die von der Gemeinde am 1. März 2010 für die Dauer von vorerst 2 Jahren (Art. 21 Abs. 3) beschlossenen Pla- nungszone abzustellen. In Gutheissung der Beschwerde ist daher der angefochtene kommunale Entscheid aufzuheben und die An- gelegenheit zur Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens (vgl. oben 3d: Einholung der koordinationsbedürftigen, strassen- rechtlichen Bewilligung) und Erteilung einer befristeten Baubewil- ligung während der Dauer der am 1. März 2010 beschlossenen Planungszone an die Gemeinde zurückzuweisen. R 10 97Urteil vom 25. Januar 2011